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SLIM VAT 3 und Umsetzung der CESOP-Vorschriften. Welche Änderungen bereitet das polnische Finanzministerium vor?

SLIM VAT 3 enthält ein Paket von Lösungen, die – wie vom polnischen Finanzministerium angekündigt – Vereinfachungen darstellen und den Finanzbehörden Instrumente zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs an die Hand geben. Derzeit befindet sich der Entwurf in der öffentlichen Konsultationsphase. Gleichzeitig wird ein Gesetz zur Umsetzung der Bestimmungen über das europäische zentrale elektronische Zahlungsinformationssystem (CESOP) ausgearbeitet, an das Informationen über Transaktionen und  Steuerpflichtige übermittelt werden sollen (die Einbeziehung des Systems wird für 2024 erwartet).

Was führt SLIM VAT 3 ein?

  1. Erhöhung der Umsatzgrenze für Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten. Ab dem 1. Januar 2023 wird die Grenze von 1,2 Mio. EUR auf 2 Mio. EUR brutto angehoben. Solche Unternehmen können die Steuer vierteljährlich abrechnen und nehmen die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten in Anspruch (die Steuerpflicht entsteht zum Zeitpunkt des Zahlungseingangs). Für Maklerfirmen, die Investmentfonds verwalten und Agenten gilt weiterhin ein Limit von 45.000 EUR.
     
  2. Änderungen der Mehrwertsteuersanktionen Bei der Erhebung einer zusätzlichen Steuerschuld müssen Finanzbehörden viele Faktoren berücksichtigen, darunter u.a. die Umstände der Entstehung einer Unregelmäßigkeit und die Höhe der Steuerverkürzung. Darüber hinaus werden die Sanktionen auf drei Ebenen erhoben – bis zu 15%, bis zu 20% und bis zu 30%. Die strengste Sanktion – 100% – ist nur dann anzuwenden, wenn die Handlung des Steuerpflichtigen mit nachgewiesenem Betrug oder vorsätzlicher Beteiligung an Betrug zusammenhängt – niemals automatisch.
     
  3. Klärung, welcher Wechselkurs bei der Korrektur einer Rechnung zu verwenden ist. Sowohl bei einer mindernden Korrektur (in minus) als auch bei einer erhöhenden Korrektur (in plus) wird in der Regel der Wechselkurs aus der ursprünglichen Rechnung verwendet. Bei Sammelkorrekturrechnungen wird es anders sein. Der Steuerpflichtige wendet dann einen Gesamtkurs auf alle zu korrigierenden Umsätze an (den durchschnittlichen Wechselkurs vom letzten Arbeitstag vor der Korrektur). Diese Änderung wird definitiv die Erteilung von Rabatten und Preisnachlässen vereinfachen.
     
  4. Abschaffung des Erfordernisses der Verfügung über eine Rechnung beim Abzug der Vorsteuer aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb (igE). Wenn der polnische Käufer innerhalb von drei Monaten keine Rechnung erhält, muss er derzeit den Vorsteuerbetrag mindern. Der Gesetzgeber schlägt vor, dass die Rechnung keine formale Voraussetzung für den Steuerabzug sein soll, so dass die Vorsteuer und geschuldete Steuer aus igE immer in derselben Abrechnungsperiode abgerechnet werden.
     
  5. Klärung des Zeitraums, für den der igE erklärt wird, für den Fall, dass der Steuerpflichtige nach einer Frist von 3 Monaten die Belege erhält, die den igE bestätigen. Der Entwurf sieht vor, dem Steuerpflichtigen das Recht einzuräumen, den igE in der Abrechnung für den Zeitraum, in dem die Steuerpflicht entstanden ist, auszuweisen/zu korrigieren, was die Verpflichtung zur Korrektur dieses Umsatzes einfacher machen wird. Derzeit wird der igE in der Abrechnung für den Zeitraum, in dem die Lieferung erfolgt ist, ausgewiesen bzw. korrigiert.
     
  6. Landesfinanzauskunft wird sich auch mit verbindlichen Auskünften über Verbrauchssteuer, verbindlichen Zolltarifauskünften und verbindlichen Ursprungsauskünften befassen. Der Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft (WIS) wird gebührenfrei sein und die Gruppe der Antragsteller wird erweitert. Darüber hinaus wird der Inhalt von WIS auch für die Empfänger der Auskunft verbindlich sein. Ebenfalls werden die Bestimmungen über die Gültigkeitsdauer und Änderung von WIS geändert.
     
  7. Anteil und Vorfaktor. Änderungen werden auch bei den Abrechnungen von Unternehmen stattfinden, die auch mehrwertsteuerfreie Verkäufe tätigen. Steuerpflichtige müssen sich nicht mit dem Finanzamt über den Anteil oder die Prognose für den Vorfaktor einigen, wenn sie einen Umsatz von weniger als 30.000 PLN erzielt haben. Darüber hinaus erhöht sich der Betrag, der anerkennen lässt, dass der vom Steuerpflichtigen angegebene Anteil 100 % beträgt (wenn der Anteil 98 % übersteigt), auf 10.000 PLN. Anpassungen werden auch im Falle von Unterschieden zwischen der vorläufigen und endgültigen Prognose vorgenommen.
     
  8. MwSt-Bankkonto – Split Payment (Änderungen auch im Gesetz Bankrecht). Erstens können die auf dem MwSt-Bankkonto gesammelten Gelder zur Zahlung weiterer Steuern verwendet werden, z. B. der Handelsteuer, Zuckersteuer, Tonnagesteuer. Zweitens wird es möglich sein, diese Gelder innerhalb einer Mehrwertsteuergruppe an ihren Vertreter zu überweisen, um die Steuer auf konsolidierter Basis zu begleichen. Drittens wird für den Factor eine zusätzliche Möglichkeit eingeführt, sich von der gesamtschuldnerischen Haftung zu befreien. Falls der Steuerpflichtige den Factoring-Dienstleister wechselt, kann dieser nach dem Inkrafttreten des Gesetzes den MwSt-Betrag direkt auf das Konto des neuen Dienstleisters überweisen.
     
  9. Der Anwendungsbereich der Mehrwertsteuerbefreiung für Verwaltung von Investmentfonds wird erweitert. Diese Befreiung sollen auch die Investmentfonds mit Sitz in anderen Ländern der Europäischen Union in Anspruch nehmen.
     
  10. Liberalisierung der Bedingungen für eine schnellere Mehrwertsteuererstattung (15 Tage) für sog. bargeldlose Steuerpflichtige (die Online- oder virtuelle Registrierkassen verwenden). Der Zeitraum der Prüfung, ob der Steuerpflichtige die Voraussetzungen für Inanspruchnahme der beschleunigten Erstattung erfüllt, wird dauerhaft verkürzt. Ferner sollen zweijährige Vorzugsbedingungen für die Inanspruchnahme der beschleunigten Erstattung eingeführt werden. Sie bestehen darin, die prozentualen Anforderungen an den Wert der an der Kasse erfassten und bargeldlosen Verkäufe zu reduzieren. Darüber hinaus werden die Verfahrensvorschriften über eine schnelle Erstattung in Bezug auf Fristen und Rechtsbehelfe gegen die Bescheide geändert
     
  11. Bestätigung der Möglichkeit des Verzichts auf Ausstellung einer Vorschussrechnung und Abrechnung mittels Schlussrechnung, wenn die Steuerpflicht für den Vorschuss und für die Lieferung / sonstige Leistung in derselben Abrechnungsperiode entsteht.
     
  12. Einführung der Möglichkeit des Verzichts auf Drucken der Kassenunterlagen (Berichte und nicht-fiskalischen Dokumente), die bei der Verwendung von Online-Registrierkassen ausgestellt wurden. Der Steuerpflichtige wird diese Aufzeichnungen elektronisch speichern können.
     
  13. Klärung der Regeln für Berichtigung der geschuldeten Steuer für Lieferung an den Reisenden. Wenn der Verkäufer die Steuer in bar erstattet, was durch die Unterschrift des Reisenden nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Umsatzsteuer-Voranmeldung für einen bestimmte Abrechnungszeitraum bestätigt wird, kann der Steuerpflichtige eine Berichtigung in der Abrechnung für den Zeitraum vornehmen, in dem er dieses Dokument erhalten hat (spätestens vor Ablauf von 10 Monaten).
     
  14. OSS, IOSS und MOSS. Einführung von Bestimmungen, die die Grundlage für die Bestimmung der Vorlagen für elektronische Berichtigung der Umsatzsteuer-Voranmeldung bilden, die außerhalb des OSS-, MOSS- und IOSS-Systems (im Falle des Ablaufs von 3 Jahren nach Einreichung der Umsatzsteuer-Voranmeldung oder Beendigung der Anwendung von Verfahren oder Änderung des Identifikationslandes) direkt im Verbrauchsland eingereicht werden.
    Diese Änderung wird sich auch auf das Gesetz über Vollstreckungsverfahren in der Verwaltung auswirken – nach der Änderung können die Behörden die Umsatzsteuer geltend machen, die im Rahmen der Berichtigungen außerhalb des Systems abgerechnet wird. Das Prinzip der Umrechnung einer Geldforderung, die sich aus der Berichtigung der Umsatzsteuer-Voranmeldung ergibt, in die polnische Währung (in PLN) wird eingeführt.

Wie wird sich CESOP-Verordnung auf die Regelungen auswirken?

Mit der CESOP-Verordnung werden grundsätzlich neue Aufzeichnungspflichten für Zahlungsdienstleister eingeführt. Es wird eine Verpflichtung geben, vierteljährliche Aufzeichnungen über Zahlungsempfänger und grenzüberschreitende Zahlungen zu führen. Diese Informationen sind an die Finanzverwaltung zu senden. Anschließend werden die Staaten diese Daten in CESOP sammeln. Zahlungsdienstleister sind u.a. Kreditinstitute, E-Geld-Institute, Postscheckämter und Zahlungsinstitute. Die Verpflichtungen gelten nur für EU-Dienstleister. Der verpflichtete Anbieter wird überprüfen müssen, ob der Zahlungsempfänger ein Verbraucher ist oder nicht, und den Standort der Zahler und Zahlungsempfänger angeben. Die neuen Vorschriften enthalten Definitionen sowie Art und Weise der Bestimmung der oben genannten Daten.

 

Sollten Sie Fragen dazu haben oder möchten Sie dieses Thema näher besprechen, dann steht Ihnen unser Experte Przemysław POWIERZA jederzeit gerne zur Verfügung.

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Tel. +48 61 8515 766

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