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Split Payment – weitere Stärkung des Steuersystems

29 Juni 2018

Split Payment – weitere Stärkung des Steuersystems

 

Split Payment, auf Polnisch podzielona płatność (auf Deutsch geteilte Zahlung), ist ein Mechanismus, der durch unseren Gesetzgeber nach dem Vorbild der anderen europäischen Länder (Tschechen, Türkei, Rumänien, Italien) in das polnische Rechtssystem mit dem Gesetz vom 15. Dezember 2017 über Änderung des Umsatzsteuergesetzes und einiger anderer Gesetze (GBl. 2018, FN. 62) eingeführt wird. Der polnische Mechanismus ist jedoch unter mehreren Aspekten neuartig, denn er sieht die Lösungen vor, die von niemand vorher angewendet wurden. Deswegen wird die geteilte Zahlung in der ersten Phase ihres Funktionierens freiwillig sein. Das Finanzministerium soll die Folgen ihrer Einführung (hoffentlich nicht nur fiskalische) überprüfen.

Die Einführung der geteilten Zahlung ist eine der wichtigsten Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer im Jahr 2018, deren wir viel Aufmerksamkeit zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Entwurfs gewidmet haben (Lese Tax Alert 20/2017). Wir besprachen auch die Grundsätze des polnischen Split-Payment-Modells (Lese Tax Alert 4/2018).

In diesem Artikel stellen wir im Detail die einzelnen Fragen bezüglich der geteilten Zahlung dar, die ab 1. Juli 2018 zum Bestandteil des geltenden Rechts gilt – die Einzelheiten dazu finden Sie im Abschnitt 1a, Art. 108a-108d des Gesetzes vom 11. März 2004 über Umsatzsteuer (d.h. vom 26. Mai 2017, GBl. 2017, FN. 1221, im Weiteren: UStG-PL genannt).

First things first – was ist die geteilte Zahlung?

Die geteilte Zahlung soll als eine zusätzliche Form der Abrechnung von Verbindlichkeiten aus den erhaltenen Rechnungen gelten, die zwischen den das Gewerbe treibenden Geschäftspartnern zur Bezahlung einer Rechnung mit der ausgewiesenen Umsatzsteuer genutzt werden kann.

Es ist zu betonen, dass sich das Split Payment ausschließlich auf die für andere Steuerpflichtige abgewickelten Transaktionen, d.h. auf B2B-Geschäftsbeziehungen (Unternehmen-Unternehmen) beziehen kann. Es darf also bei den B2C-Transaktionen (Unternehmen-Privatperson) nicht angewendet werden.

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Split Payment beruht auf der Teilung der Zahlung für die erworbene Ware oder sonstige Leistung. Der Betrag, der dem gesamten bzw. anteiligen Umsatzsteuerbetrag aus der erhaltenen Rechnung entspricht, wird auf das separate USt-Bankkonto gezahlt, dagegen der Betrag, der dem gesamten bzw. anteiligen Nettoverkaufswert entspricht, wird auf das bisherige, übliche Girokonto (bzw. auf ein Konto bei Kreditgenossenschaft SKOK) des leistenden Unternehmers gezahlt bzw. wird auf eine andere Weise abgerechnet. Die geteilte Zahlung gilt nur für die per Überweisung erfolgten Abrechnungen, d.h. sie trifft z.B. auf die Zahlungskarten, Geldanweisungen, Wechsel. Bargeld, Kompensationen, Aufrechnungen nicht zu. Das USt-Bankkonto wird für jeden Umsatzsteuerpflichtigen automatisch durch seine Bank bzw. SKOK eröffnet, ohne dass er irgendwelche zusätzliche Formalitäten erledigen muss. Die Steuerpflichtigen brauchen das Finanzamt über ihr neues USt-Bankkonto nicht zu informieren.

Aus den Vorschriften des UStG-PL geht nicht hervor, dass die unter Nutzung des Mechanismus der geteilten Zahlung abgewickelten Zahlungen immer auf dem USt-Bankkonto des Verkäufers der jeweiligen Ware bzw. sonstigen Leistung eingehen müssen. Die Zahlung in diesem System kann auch auf das Konto eines anderen Subjekts (als das Subjekt, das die jeweilige Ware oder sonstige Leistung lieferte) erfolgen. In diesem Zusammenhang hat man den folgenden Sicherheitsmechanismus vorgesehen (Art. 108a Abs. 5 UStG-PL): die Abwicklung der Überweisung im Split Payment-System an denjenigen Steuerpflichtigen, der kein faktisch leistender Unternehmer ist, hat automatisch seine gesamtschuldnerische Haftung für die Steuer mit dem faktisch leistenden Unternehmer zur Folge (es sei denn, der erhaltene Betrag wird an den faktisch leistenden Unternehmer sofort zurückgegeben bzw. auf sein Konto überwiesen).

Die Einzahlungen auf das USt-Bankkonto durch die Leistungsempfänger (Erwerber) werden mittels des dedizierten, durch die Banken zur Verfügung gestellten „Überweisungsfensters” (der Überweisungsmaske) erfolgen. Der Leistungsempfänger braucht die USt-Bankkontonummer nicht zu kennen, denn er trägt in dem Überweisungsfenster sowieso das Girokonto des leistenden Unternehmers ein. Wählt er die vorgenannte Sonderüberweisung für geteilte Zahlung, dann nennt er darin den Bruttobetrag aus der Rechnung, den USt-Betrag (einen beliebigen, nicht unbedingt den verhältnismäßigen zum angewendeten USt-Satz), die Nummer der zu zahlenden Rechnung und die Steuernummer des leistenden Unternehmers.

Die geteilte Zahlung ist fakultativ – der Leistungsempfänger kann (muss aber nicht) das dedizierte Überweisungsfenster in Anspruch nehmen, wodurch der USt-Betrag auf das separate USt-Bankkonto des leistenden Unternehmers abgesondert wird. Das Finanzministerium betont stark die Freiwilligkeit sowie eine große Beliebigkeit in Bezug auf den Umfang der Inanspruchnahme der geteilten Zahlung. Es gibt die einzige, aber zugleich eine wichtige Einschränkung in diesem Bereich: eine Zahlung (eine Split Payment-Überweisung) darf nur eine Rechnung betreffen, was die Erhöhung der Kosten von Bankgeschäften bedeutet (die sog. Sammelüberweisungen sind ausgeschlossen). Bei Nutzung der üblichen Form der Zahlungsabwicklung kann der Unternehmer mit einer Überweisung 10 Rechnungen bezahlen, bei der Wahl des Systems der geteilten Zahlung muss er zumindest 10 Einzelüberweisungen machen und für jede davon zahlen.

Die Entscheidungsfreiheit bei der Anwendung von Split Payment und Verfügung über eigene Mittel durch die Leistungsempfänger ist in dem sonstigen Bereich unbeschränkt – sie entscheiden alleine, welche Rechnungen, mit welchen leistenden Unternehmern und in welchem Teil von ihnen unter Anwendung der geteilten Zahlung beglichen werden. Die Leistungsempfänger können auch entscheiden, dass nur die Umsatzsteuer unter Anwendung von Split Payment gezahlt wird, falls sie zum Beispiel mit der erbrachten Leistung nicht zufrieden sind.

Welche Zwecke und Folgen hat die Einführung der geteilten Zahlung?

Die Einführung der geteilten Zahlung hat grundsätzlich zum Ziel, die Einnahmen aus der Umsatzsteuer zu steigern, also die umsatzsteuerliche Lücke zu verkleinern, die als Differenz zwischen dem Wert von gesamten umsatzsteuerlichen Verbindlichkeiten und dem Wert von tatsächlichen Einnahmen zu verstehen ist. Die geteilte Zahlung gibt nämlich die Möglichkeit:

  • die Zahlungsvorgänge mittels der STIR-Algorithmen zu überwachen und infolgedessen die wertvollen Daten zu verarbeiten und anschließend potentielle Betrüger zu benennen,
  • die Finanzmittel im Inland schnell anzuhalten und somit die Überweisung von Geld aus der erschlichenen Umsatzsteuer ins Ausland zu verhindern.

Der Mechanismus der geteilten Zahlung sieht die Kontrolle von Geldflüssen aus der Umsatzsteuer vor, was langfristig die Steuerhinterziehungen einschränken soll.

Wodurch ist das USt-Bankkonto gekennzeichnet?

Das USt-Bankkonto wird durch polnische Banken und Kreditgenossenschaften (SKOK) in der polnischen Währung (PLN) für jeden Steuerpflichtigen – Inhaber des Girokontos bei der Bank bzw. des Kontos bei SKOK – eröffnet und geführt, ohne dass zusätzliche Verträge darüber mit ihm geschlossen werden. Die Kontoführung hängt weder mit zusätzlichen Gebühren noch Provisionen für die Bank zusammen. Die Inhaber der bisherigen Girokonten können die Eröffnung einer höheren Anzahl von USt-Bankkonten beantragen. Es ist zu betonen, dass die Verzinsung des USt-Bankkontos sowie Grundsätze und Fristen für Mitteilung des Saldos auf diesem Konto ausschließlich einen vertraglichen Charakter haben. Für das USt-Bankkonto sind keine digitalen Zahlungsinstrumente (z.B. Zahlungskarten) vorgesehen.

Die Einzahlungen auf das USt-Bankkonto durch die Leistungsempfänger (Erwerber) werden mittels des dedizierten, durch die Banken zur Verfügung gestellten „Überweisungsfensters” (der Überweisungsmaske) erfolgen. In diesem Fenster sind einzutragen:

  • der Betrag, der dem gesamten bzw. anteiligen Umsatzsteuerbetrag aus der mittels von Split Payment zu zahlenden Rechnung,
  • der Betrag, der dem gesamten bzw. anteiligen Bruttoverkaufswert entspricht,
  • Nummer der Umsatzsteuerrechnung, für welche die jeweilige Zahlung erfolgt,
  • Nummer, mit welcher der jeweilige leistende Unternehmer für steuerliche Zwecke identifiziert wird.

Auf dem USt-Bankkonto dürfen nur folgende Einnahmen (Gutschriften) eingehen:

  • ein mittels von Split Payment bezahlter Betrag, der dem Umsatzsteuerbetrag entspricht,
  • die von dem Steuerpflichtigen an den Zahlungsverpflichteten gezahlte Umsatzsteuer aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb von Kraftstoffen (Art. 17a und Art. 103 Abs. 5a UStG-PL),
  • die aus einem anderen, bei derselben Bank geführten USt-Bankkonto des jeweiligen USt-Bankkontoinhabers überwiesenen Mittel,
  • die durch den leistenden Unternehmer aufgrund der mindernden Korrekturrechnung erstattete Umsatzsteuer,
  • der durch das Finanzamt erstattete Überschuss der Vorsteuer über die geschuldete Steuer (Differenz).

Dagegen sind nur die folgenden Belastungen des USt-Bankkontos zulässig:

  • der auf das USt-Bankkonto des leistenden Unternehmers überwiesene Betrag, der dem gesamten bzw. anteiligen Umsatzsteuerbetrag für Erwerb den Waren oder sonstigen Leistungen entspricht,
  • Erstattung der Umsatzsteuer aufgrund der mindernden Korrektur der eigenen Rechnung,
  • Zahlung der geschuldeten Steuer oder einer zusätzlichen Steuerschuld (umsatzsteuerlichen Sanktion nach Art. 112b und Art. 112c UStG-PL) bzw. der Verzugszinsen für Umsatzsteuer oder für eine zusätzlichen Steuerschuld auf das Bankkonto des Finanzamtes,
  • Zahlung der Steuer aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb von Kraftstoffen an den Zahlungsverpflichteten,
  • Zahlung der Umsatzsteuer auf die fremde Lieferung oder sonstige Leistung auf das Konto des leistenden Unternehmens.
  • Erstattung mittels der Überweisung einer auf dem USt-Bankkonto zu Unrecht eingegangenen Zahlung,
  • Überweisung der Geldmittel zwischen den eigenen USt-Bankkonten bei derselben Bank,
  • Überweisung der Geldmittel auf das eigene Girokonto gemäß dem Beschluss des Vorstehers des Finanzamtes aufgrund des Antrags auf Umsatzsteuererstattung zur freien Verfügung innerhalb der üblichen Frist von 60 Tagen (Art. 87 Abs. 2 UStG-PL).

In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass der USt-Bankkontoinhaber eine deutlich beschränkte Möglichkeit hat, über diese Mittel frei zu verfügen. Zugleich darf aber die Finanzbehörde über diese Mittel direkt nicht verfügen.

Wenn z.B. ein Leistungsempfänger irrtümlicherweise auf das USt-Bankkonto des leistenden Unternehmers einen zu hohen Umsatzsteuerbetrag überweist, kann er mit ihm aushandeln, dass er den Überschuss entweder von dem Girokonto des leistenden Unternehmers oder auf sein USt-Bankkonto erstattet bekommt. Werden die Mittel auf das USt-Bankkonto eines falschen Unternehmers überwiesen, dann wird der überwiesene Betrag auf das USt-Bankkonto des Subjekts erstattet, das diese fehlerhafte Überweisung getätigt hat. Auch jegliche Erstattungen aufgrund der mindernden Korrekturen (z.B. aufgrund der geringeren Lieferungen, des geringeren Umfangs der erbrachten sonstigen Leistungen, der Warenretouren, des Verzichts auf Empfang der sonstigen Leistung infolge der Schlechterfüllung) müssen auf das USt-Bankkonto in demjenigen Teil erfolgen, welcher der Umsatzsteuer entspricht. Die Beträge, die einmal in den Umlauf auf den USt-Bankkonten kommen, können also aus diesem Umlauf nicht so einfach zurückgezogen werden.

Das Risiko für Erschütterung der Liquidität bei den Unternehmern, die das Split Payment in Anspruch nehmen, gilt als der größte Vorwurf gegen Initiatoren dieser neuen Abrechnungsform von Verbindlichkeiten aus erhaltenen Rechnungen. Die Zeit zeigt, ob sich diese Ängste als begründet erweisen.

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Autor

Przemysław POWIERZA
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