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Kommende Änderungen für Online-Händler in Deutschland

Die Versuche der Stärkung des Umsatzsteuersystems sind sichtbare Trends in der ganzen Europäischen Union, darunter auch in Deutschland. Ein ernstes Problem, das zurzeit durch die Finanzverwaltungen wahrgenommen wird, sind die aus den außereuropäischen Ländern, meistens aus Asien eingehenden Waren. Ihre Händler zahlen oft keine Steuern, wodurch sie den Wettbewerb verfälschen und zusätzlich die Haushaltseinnahmen der EU-Länder verringern.

Ohne auf die Regelung dieser Frage auf dem EU-Niveau zu warten (die Pläne dazu sind bereits weit fortgeschritten), führt der deutsche Gesetzgeber eine Lösung ein, die schon ab 1. Januar 2019 gelten wird. Es geht um eine sorgfältigere Kontrolle der Online-Marktplätze sowie die Notwendigkeit der Erfassung von steuerlichen Bescheinigungen der sie nutzenden Händler durch die Marktplatzbetreiber.

Die Online-Marktplätze ermöglichen den Subjekten aus Drittländern, ihre Waren mittels eines Online-Shops auf dem deutschen Markt zu verkaufen. Gerade auf die Betreiber von solchen Marktplätzen wird die Pflicht zur Zahlung der Umsatzsteuer aufgrund der steuerlichen Pflichten des jeweiligen Händlers ruhen, falls er diesen nicht nachkommt. Die Marktplatzbetreiber können sich von der gesamtschuldnerischen Haftung nur dann befreien, falls sie eine steuerliche Bescheinigung vorlegen, die bestätigt, dass der von ihnen bediente Händler registrierter Steuerpflichtiger ist. Aufgrund der steuerlichen Identifikation und der Bescheinigung zu ihrer Bestätigung werden die Finanzbeamten prüfen können, ob die liefernden Unternehmer ihren steuerlichen Pflichten nachkommen.

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Die Daten, die zu erfassen und je nach Bedarf dem Finanzamt bereitzustellen sind, sind u.a.:

  • Vollständiger Name und Anschrift des liefernden Unternehmers;
  • seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer;
  • Gültigkeitsdauer der steuerlichen Bescheinigung;
  • Ort des Beginns der Versendung und Bestimmungsort;
  • Verkaufsdatum und -wert/Lieferdatum und -wert;

Als Vereinfachung für Betreiber können sie die Anfrage über steuerliche Bescheinigung des jeweiligen Subjekts an das Bundeszentralamt für Steuern stellen. Das ist für sie besonders wichtig, wenn sie in Zukunft für Steuerschulden eines nicht identifizierten leistenden Unternehmers haften können. Erfüllt der Betreiber eines Online-Marktplatzes die Formalitäten in diesem Bereich, kann er sich von „fremden” Umsatzsteuerschulden befreien. Die Möglichkeit der elektronischen Abfrage von Bescheinigungen ist noch in der Vorbereitungsphase.

Es ist zu erwähnen, dass man beim Erwerb von Waren oder sonstigen Leistungen von Privatpersonen eine Bescheinigung über steuerliche Registrierung von ihnen kaum verlangen kann. Weisen die Handlungen des jeweiligen Händlers die Merkmale einer Geschäftstätigkeit aus, dann muss der Marktplatzbetreiber beachten, dass seine Haftung nicht ausgeschlossen sein wird. Die vorgenannten Regelungen werden übrigens nicht nur die Personen und Unternehmen aus Drittländern betreffen. Jede Person, die seine Waren auf den deutschen Markt liefern will, hat die Bescheinigung über ihre Registrierung für steuerliche Zwecke vorzulegen.

Die Händler sollen sich bei dem Bundeszentralamt für Steuern möglichst schnell registrieren lassen (falls sie dies noch nicht getan haben) und für Erteilung der steuerlichen Bescheinigung sorgen. Ansonsten können die Betreiber von Online-Marktplätzen aus Furcht vor der Haftung für fremde Steuerschulden die Zusammenarbeit mit denjenigen Subjekten verweigern, die ihnen die Bescheinigung über steuerliche Registrierung nicht übermitteln. Es ist zu beachten, dass die Registrierung bei dem Bundeszentralamt für Steuern der umsatzsteuerlichen Registrierung nicht gleich ist. Sie hat nur zum Ziel, die Subjekte zu identifizieren, welche den Verkauf auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mittels der Online-Marktplätze abwickeln.

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Sollten Sie Fragen dazu haben oder möchten Sie dieses Thema näher besprechen, unser Experte Przemysław POWIERZA steht Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

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