Wir möchten Ihnen die Änderungen der umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften in Polen näher bringen, die zum 1. Januar 2021 in Kraft getreten sind und sich auf Ihre Abrechnungen der Umsatzsteuer wesentlich auswirken können. Analysieren Sie sorgfältig diese Änderungen und bei jeglichen Zweifeln kontaktieren Sie Ihren Berater bei RSM Poland.
Paket SLIM VAT (Simple Local And Modern VAT)
Mit dem Gesetz vom 27. November 2020 über Änderung des Umsatzsteuergesetzes und einiger anderen Gesetze wurden die Änderungen in folgenden Bereichen eingeführt:
Einfachere Rechnungsstellung
- Korrekturrechnungen in minus:
- Entfall der formalen Voraussetzung für Einholung einer Bestätigung für Erhalt einer Korrekturrechnung beim Erwerber.
- Minderung der Bemessungsgrundlage und geschuldeten Steuer ist auch in der Periode der Ausstellung der jeweiligen Korrekturrechnung möglich, vorausgesetzt dass aus den dem Steuerpflichtigen zur Verfügung stehenden Unterlagen hervorgeht, dass der leistende Unternehmer die Transaktionsbedingungen mit dem Erwerber vereinbart hat.
- Pflicht zur Korrektur (in minus) der Vorsteuer in der Periode der tatsächlichen Vereinbarung der Herabsetzung der Forderungen mit dem leistenden Unternehmer (sogar beim Nichtvorliegen der Korrekturrechnung!).
- Korrekturrechnungen in plus:
- Die Bemessungsgrundlage und geschuldete Steuer sind laufend zu erhöhen, d.h. in der Abrechnung für diejenige Periode, in der eine Korrekturrechnung (aufgrund der bereits nach dem Verkauf eingetretenen Umstände) ausgestellt wurde.
Erleichterungen für Ausführer
- Beibehaltung des Anspruchs auf Anwendung eines USt-Satzes von 0% im Falle der erhaltenen Vorschüsse für die auszuführende Ware, falls die Ware innerhalb von sechs (und nicht innerhalb von zwei – wie bisher) Monaten nach Eingang der Zahlung außerhalb EU-Grenzen ausgeführt wird und der Steuerpflichtige über entsprechende Nachweise verfügt.
Finanzielle Vorteile
- Verlängerung der Frist für den Vorsteuerabzug von drei bis auf vier Monate (unverändert für Steuerpflichtige mit quartalsweiser Abrechnung) gerechnet ab dem Monat des Rechnungserhalts.
- Möglichkeit des Abzugs der Vorsteuer aus Rechnungen für Erwerb der Übernachtungsleistungen zum Weiterverkauf.
- Erhöhung des Höchstwertes der geringwertigen Geschenke von 10 auf 20 PLN (ca. 4,50 EUR).
Änderungen im Bereich der Verbindlichen Auskunft über anzuwendende Umsatzsteuersätze (WIS)
- Einführung einer fünfjährigen Gültigkeitsdauer der erteilten WIS.
- Ablehnung der Erteilung einer WIS, falls ihr materieller Anwendungsbereich dem Gegenstand eines anhängigen Steuerverfahrens, einer Betriebsprüfung oder Zoll- und Außenprüfung entspricht oder falls die Sache in diesem Bereich in einem Bescheid oder Beschluss der Finanzbehörde entschieden wurde.
- Möglichkeit der Einholung einer WIS für die Waren, die in dem Umsatzsteuergesetz nach der Polnischen Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (PKWiU) klassifiziert sind.
Obligatorisches Split Payment
- Nichtanwendung der geteilten Zahlung im Falle verschiedener, im Zivilgesetzbuch nicht geregelter Verrechnungen (z.B. mehrseitiger Verrechnungen).
- Nähere Bestimmung der Vorschriften über den Entfall der gesamtschuldnerischen Haftung des Steuerpflichtigen, der geteilten Zahlung und Kennzeichnung „MPP” im Falle von Rechnungen, wo der Gesamtbetrag der Forderungen 15.000 PLN oder seinen Gegenwert in Fremdwährung nicht übersteigt sowie der Vorschriften über die Umrechnungsgrundsätze der Fremdwährungen in Zloty.
- Wird die jeweilige Rechnung unter Anwendung von Split Payment beglichen, dann wird im Falle der behördlichen Feststellung eines unrichtigen Steuerbetrags im Laufe der Betriebsprüfung keine Sanktion in Form der zusätzlichen Steuerschuld (bis auf den im Rahmen dieses Mechanismus gezahlten Betrag) auferlegt.
Sonstige Änderungen
- Möglichkeit der Begleichung der Steuerzahlungen für Wareneinfuhr oder Zollforderungen an den direkten oder indirekten Vertreter vom USt-Bankkonto.
- Die subjektive Steuerbefreiung (Umsatzgrenze bis 200.000 PLN netto) können diejenigen Steuerpflichtigen nicht in Anspruch nehmen, die Lieferungen von Kraftwagen- und Motorräderteilen und -zubehör ausführen (bisher betraf diese Regelung nur die Teile). Es ist jedoch zu beachten, dass diese Befreiung in jedem Fall für die in Polen nicht ansässigen (d.h. ausländischen) Unternehmen NICHT gilt.
Bei Fragen oder Zweifeln zur Abrechnung der Umsatzsteuer in Polen lassen Sie sich von uns unterstützen und kontaktieren Sie Ihren Berater bei RSM Poland:
e-mail: ekspert@rsmpoland.pl
tel. +48 61 8515 766
fax +48 61 8515 786
Abonnieren Sie unseren Newsletter, um über die wichtigsten rechtlichen, finanziellen und stuerrechtlichen Fragestellungen auf dem Laufenden zu sein!
Jetzt abonnieren