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Neue JPK_VAT und neue Verwaltungsstrafen schon ab April

Ab 1. April 2020 sind die sog. großen Unternehmen verpflichtet, die neue Datei JPK_VAT einzureichen, welche die Umsatzsteuer-Voranmeldung sowie die bisherige JPK (dt. SAF-T) ersetzen wird. Andere Subjekte, d. h. kleine und mittlere Unternehmen sowie Kleinstunternehmen werden sich auf solch eine Art und Weise erst ab 1. Juli 2020 abrechnen, obwohl sie berechtigt sind, die neue Lösung schon ab April dieses Jahres anzuwenden. Sie müssen jedoch beachten, dass die Einreichung der neuen JPK_VAT die Möglichkeit der Rückkehr zur Abrechnung nach den bisherigen Grundsätzen ausschließt.

HINWEIS: Wie die Entwicklungsministerin Jadwiga Emilewicz am 11. März angekündigt hat, soll die Einführung der neuen JPK_VAT aufgrund der durch die Coronavirus-Epidemie verursachten Sondersituation auf 1. Juli 2020 verschoben werden – wir werden diese Information für Sie bestätigen.

Struktur der Datei

Die neue JPK_VAT besteht aus zwei Teilen: einem Voranmeldungsteil und einem Registerteil.

Der Voranmeldungsteil ersetzt die bisherigen Umsatzsteuer-Voranmeldungen VAT-7 und VAT-7K samt Anlagen VAT-ZZ, VAT-ZD und VAT-ZT und die zusammen mit der Voranmeldung gestellten Anträge, z.B. um die Anrechnung der Umsatzsteuererstattung, sowie die Zusammenfassende Meldung im inländischen Verkehr.

Der Voranmeldungsteil weist folgende Bestandteile auf:

  1. Sonderposten, die den Posten der Umsatzsteuer-Voranmeldung VAT-7 entsprechen – sie enthalten die Daten, die für Berechnung der geschuldeten Steuer und Vorsteuer, Berechnung des an das Finanzamt zu entrichtenden Steuerbetrags bzw. für Angabe des auf die nächsten Abrechnungsperioden zu übertragenden Überschusses der Vorsteuer über die geschuldete Steuer sowie für Erstattung der Steuer mit Angabe der Durchführungsmethode der Erstattung erforderlich sind;
  2. Belehrung, nach welcher im Falle der Nichtentrichtung der Steuer innerhalb der genannten Frist bzw. Entrichtung eines nicht vollständigen Steuerbetrags diese Voranmeldung die Grundlage für Ausstellung eines Vollstreckungstitels gemäß den Vorschriften über Verwaltungsvollstreckungsverfahren bildet;
  3. Belehrung, nach welcher dem Steuerpflichtigen für falsche Angaben bzw. Verschweigen der Wahrheit und dadurch die Gefahr der Steuerverkürzung eine Verantwortung aufgrund des Steuerstrafgesetzbuches droht.
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Der Registerteil der JPK_VAT besteht aus Verkaufs- und Einkaufsregister. Neben den Daten, die bisher in der JPK berücksichtigt wurden, sind hier auch andere Informationen über den jeweiligen Umsatz anzugeben (z.B. über die obligatorische geteilte Zahlung, den Handel mit bestimmten Warengruppen, die durch verbundene Unternehmen abgewickelten Umsätze usw.). Die Felder im Registerteil der JPK_VAT können der folgenden Art sein:

  1. Pflichtfelder – sind jeweils auszufüllen; falls es nicht möglich ist, die erforderlichen Daten zu ermitteln (z.B. Steuernummer bzw. Firma des Geschäftspartners) ist dort die Information „KEINE” einzutragen;
  2. fakultative Felder – sind nur dann auszufüllen, wenn die erforderliche Information vorhanden ist, ansonsten soll man das Feld leer lassen;
  3. fakultative Felder – sind freiwillig auszufüllen; trägt man dort keine Daten ein (z.B. Telefonnummer), dann bleibt das jeweilige Feld leer.

Einreichungsmöglichkeiten

Die JPK_VAT darf man ausschließlich elektronisch innerhalb der Fristen einzureichen, die bisher für die sich monatlich und vierteljährlich abzurechnenden Steuerpflichtigen galten. Die Dateien JPK_VAT können mit der qualifizierten elektronischen Signatur oder mit einer mit dem vertrauenswürdigen ePUAP-Profil bestätigten Signatur bzw. mit autorisierten Daten unterzeichnet werden. Nach der Einreichung der Datei kann der Steuerpflichtige eine amtliche Empfangsbestätigung (UPO) in elektronischer Form abrufen.

Verwaltungsstrafen

Die Register sollen die Daten enthalten, die dem Inhalt der Buchungsbelege entsprechen. Der Steuerpflichtige kann im Rahmen der Selbstkontrolle eine fehlerhaft ausgefüllte JPK_VAT innerhalb von 14 Tagen korrigieren, nachdem er festgestellt hat, dass das Register die Fehler bzw. die Daten enthält, die dem Sachverhalt nicht entsprechen. Im Falle der Entdeckung der Fehler in der versandten Voranmeldung fordert der Vorsteher des Finanzamtes den Steuerpflichtigen dazu auf, die Datei JPK_VAT innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der Aufforderung zu korrigieren, indem er alle identifizierten Fehler benennt. Die Nichtvornahme der Korrektur bzw. Nichtabgabe von Erklärungen ohne Hinweis, dass das Register keine Fehler enthält bzw. ihre Abgabe nach Ablauf der genannten Frist wird zur Folge haben, dass dem Steuerpflichtigen mit dem Bescheid des Vorstehers des Finanzamtes eine Geldstrafe von 500 PLN für jeden Fehler auferlegt wird.
In der Begründung zum Gesetzesentwurf kann man die Information finden, dass die neuen Instrumente die Vereinfachung der Umsatzsteuerabrechnungen zum Ziel haben und sie mehr freundlich machen sollen. In Bezug auf den Ausführlichkeitsgrad der optionalen Felder sowie die Höhe der Strafen, die für die Fehler in der Voranmeldung auferlegt werden können, ist festzustellen, dass die allmonatlichen Abrechnungen der Steuerpflichtigen mit dem Fiskus in der Wirklichkeit erschwert wurden – man wird mehr als bisher berichten und die zeitaufwendigen (also auch kostbaren) Selbstkontrollgrundsätze einführen müssen.

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Sollten Sie Fragen dazu haben oder möchten Sie dieses Thema näher besprechen, dann steht Ihnen unser Experte Przemysław POWIERZA jederzeit gerne zur Verfügung.

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