Die Europäische Kommission genehmigte die polnische Regelung für Erhöhung der Höchstgrenze für staatliche Beihilfen, die von den Finanzbehörden als sonstige Formen der Steuervergünstigung durch die Stundung der Steuerschuld oder Verteilung ihrer Zahlung auf Raten gewährt werden. Die Höchstgrenze der Beihilfen liegt jetzt bei 800 Tsd. Euro.
Diese Beihilfen gelten als eine der Maßnahmen zur Unterstützung der von Wirtschaftsfolgen der Pandemie betroffenen Steuerpflichtigen, durch die ihre Liquidität erhalten werden kann.
Die neuen Förderungsregeln gelten für alle Steuerarten und bilden eine Rechtsgrundlage dafür, dass die Finanzbehörden eine Steuerschuld oder die bereits vorliegenden Steuerrückstände bzw. Zinsen stunden oder sie auf Raten verteilen.
Neben der Stundung der Steuerschuld oder Verteilung ihrer Zahlung auf Raten ist dabei auch das Fehlen von zusätzlichen Verzugszinsen ein relevanter Vorteil.
Polnische Regelungen über sonstige Formen der Steuervergünstigung
Die Rechtsgrundlage für die Gewährung der sonstigen Formen der Steuervergünstigung bis auf 800 Tsd. Euro bildet Art. 15zzzh des Gesetzes vom 2. März 2020 über Sonderlösungen zur Verhinderung, Abwendung und Bekämpfung von COVID-19, der anderen Infektionskrankheiten und der dadurch verursachten Krisensituationen (GBl. 2020 Fn. 1842 m.Ä.). Er verweist wiederum auf die Bestimmungen des Art. 67a §1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 29. August 1997 – Abgabenordnung (GBl. 2020 Fn. 1325 m.Ä.), der vorschreibt, dass in den Fällen, die durch ein wichtiges Interesse des Steuerpflichtigen oder ein öffentliches Interesse begründet sind, die Finanzbehörde auf Antrag des Steuerpflichtigen:
- die Steuerschuld stunden oder ihre Zahlung auf Raten verteilen kann,
- die Steuerrückstände samt Verzugszinsen bzw. die Zinsen auf ausstehende Steuervorauszahlungen stunden oder ihre Zahlung auf Raten verteilen kann.
Es ist zu beachten, dass die erhöhte Höchstgrenze von 800 Tsd. Euro für einen vollständigen oder teilweisen Erlass von Steuerrückständen, Verzugszinsen und der Verlängerungsgebühr nicht gilt. Solch eine Förderung kann man weiterhin, jedoch ohne Vorteil aus Erhöhung der Höchstgrenze auf 800 Tsd. Euro, im Rahmen der De-minimis-Beihilfen beantragen. Man darf nicht vergessen, dass die De-minimis-Beihilfen eine Sonderunterstützung ist, die über drei Kalenderjahre 200 Tsd. Euro je Unternehmen nicht überschreiten darf und im Falle der Unternehmen des Straßentransportsektors – 100 Tsd. Euro.
Wer kann die sog. Covid-19-Beihilfen in Anspruch nehmen?
Schätzungsweise können sogar 300 Tsd. Unternehmen die vorgenannten staatlichen Beihilfen in Anspruch nehmen. Grundsätzlich stehen sie allen Unternehmen mit Ausnahme von Finanzinstituten zu.
Bei Stellung des Beihilfeantrags hat der Unternehmer eine Umsatzeinbuße aufgrund von COVID-19 von mindestens 25% in dem beliebigen Monat nach dem 31. Januar 2020 im Vergleich zum Vormonat des laufenden Jahres bzw. zum gleichen Monat des Vorjahres auszuweisen. Die Beihilfen im Rahmen dieser Maßnahme werden bis 30. Juni 2021 gewährt und die Stundungsfrist bzw. letzte Ratenzahlung endet spätestens am 31.Dezember 2022.
Wichtig ist, dass man diese Beihilfen neben den bereits erhaltenen De-minimis-Beihilfen oder neben den Beihilfen, die im Rahmen anderer, von der Kommission genehmigter Maßnahmen gewährt werden, beziehen kann. Es kann die Chance für diejenigen Steuerpflichtigen sein, die bisher die Stundung der Steuerschuld bzw. des Steuerrückstands oder Verteilung ihrer Zahlung auf Raten gerade aufgrund der Höchstgrenze von 200 Tsd. Euro nicht in Anspruch nehmen konnten.
Genehmigung der Europäischen Kommission
Die Einführung solcher Beihilfen bedarf der Genehmigung der Europäischen Kommission. Der Antrag auf Prüfung der Vereinbarkeit dieser Maßnahme mit dem Unionsrecht und insbesondere mit Art. 107 Abs. 3 Buchst. b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union wurde von Polen bereits im April 2020 gestellt. Am 13. November 2020 hat die Kommission eine positive Entscheidung darüber erlassen (Nr. 57172 COVID-19-Krisenbewältigungsmaßnahme – Steuerstundungen), in der sie festgestellt hat, dass diese Beihilfen mit dem Unionsrecht vereinbar sind, das Wettbewerb im EU-Binnenmarkt nicht beeinträchtigen und solch eine Unterstützung des Staates in Zusammenhang mit der Pandemie begründet ist.
Die sonstigen Formen der Steuervergünstigung durch die Stundung der Steuerschuld oder Verteilung ihrer Zahlung auf Raten soll eine Unterstützung für die von der Pandemie betroffenen Unternehmen sein, die ihre Liquidität sicherstellt und die wirtschaftlichen Auswirkungen der eingeführten Beschränkungen mildert, was zur Fortführung ihrer Geschäftstätigkeit beitragen wird. Sollten Sie an diesen Beihilfen Interesse haben, dann können wir Sie bei der Erfüllung aller Formalitäten gegenüber den Finanzbehörden erfolgreich unterstützen. Dazu kontaktieren Sie Ihren Berater bei RSM Poland:
e-mail: ekspert@rsmpoland.pl
tel. +48 61 8515 766
fax +48 61 8515 786
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