Am 7. Mai 2020 hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ein wichtiges Urteil in der Rechtssache (C‑547/18) der polnischen Gesellschaft Dong Yang Electronics sp. z o.o. (im Folgenden: „Dong Yang”) gegen Dyrektor Izby Skarbowej we Wrocławiu (Leiter der Oberfinanzdirektion Wrocław) erlassen, in dem er für Recht erkannt hat, dass der Schluss, dass eine Gesellschaft mit Sitz in einem Drittstaat eine feste Niederlassung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, von einem Dienstleistungserbringer nicht aus dem bloßen Umstand hergeleitet werden kann, dass diese Gesellschaft dort eine Tochtergesellschaft besitzt, und dass dieser Dienstleistungserbringer nicht verpflichtet ist, für die Zwecke einer solchen Beurteilung die vertraglichen Beziehungen zwischen den beiden Gesellschaften zu prüfen.
Sachverhalt und Streitgegenstand
Dong Yang mit Sitz in Polen erbrachte an LG Display Co. Ltd. mit Sitz in Südkorea (im Folgenden: „LG Korea”) Dienstleistungen in Form der Montage von Leiterplatten (PCB) aus Materialien, die im Eigentum von LG Korea standen. Diese Materialien wurden an Dong Yang durch LG Display Polska sp. Z o.o. (im Folgenden: „LG Polska”), Tochtergesellschaft der LG Korea herausgegeben. Dong Yang lieferte fertige PCB zurück an die polnische Tochtergesellschaft. Dong Yang stellte der LG Korea die Montage der PCB in Rechnung, wobei sie der Auffassung war, dass diese Dienstleistungen im polnischen Hoheitsgebiet der Mehrwertsteuer nicht unterlägen. Aufgrund des aufgeführten Sachverhalts kam es zwischen der polnischen Gesellschaft Dong Yang und der Finanzbehörde zu einem Rechtsstreit betreffend die Frage, ob die vorgenannten Montagedienstleistungen an den Auftraggeber, d.h. LG Korea mit Sitz außerhalb der Europäischen Union oder an seine feste Niederlassung in Polen erbracht wurden.
Diesbezüglich legte das Wojewódzki Sąd Administracyjny we Wrocławiu (Woiwodschaftsverwaltungsgericht Wrocław) am 6. Juni 2018 dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vor:
- Kann aus dem bloßen Umstand, dass eine Gesellschaft mit Sitz außerhalb der Europäischen Union eine Tochtergesellschaft mit Sitz in Polen besitzt, das Vorliegen einer festen Niederlassung in Polen im Sinne von Art. 44 der Richtlinie 2006/112 und Art. 11 Abs. 1 der Durchführungsverordnung Nr. 282/2011 hergeleitet werden?
- Ist im Fall einer verneinenden Antwort auf die erste Frage ein Dritter dazu verpflichtet, die vertraglichen Verhältnisse zwischen der Gesellschaft mit Sitz außerhalb der Europäischen Union und der abhängigen Gesellschaft zu prüfen, um zu ermitteln, ob die erstgenannte Gesellschaft eine feste Niederlassung in Polen hat?
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Wesen des Urteils
In dem erlassenen Urteil wies der EuGH darauf hin, dass alleine die Tatsache, dass eine Gesellschaft mit Sitz in einem Drittstaat eine Tochtergesellschaft in einem Mitgliedstaat hat, nicht automatisch dafür spricht, dass sie auch automatisch eine feste Niederlassung im Sinne der Mehrwertsteuervorschriften in diesem Mitgliedstaat hat. Nach Auffassung des Gerichtshofs ist es möglich, dass eine Tochtergesellschaft die feste Niederlassung ihrer Muttergesellschaft darstelle, eine solche Einstufung hänge aber von den in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112 (im Folgenden „Durchführungsverordnung”) und insbesondere in deren Art. 11 genannten materiellen Voraussetzungen ab, die unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und geschäftlichen Realität zu prüfen wären.
In Bezug auf die zweite Vorabentscheidungsfrage stellte der EUGH fest, dass sich aus Art. 22 der Durchführungsverordnung nicht ergibt, dass der Dienstleistungserbringer verpflichtet wäre, die vertraglichen Verhältnisse zwischen einer Gesellschaft mit Sitz in einem Drittstaat und ihrer Tochtergesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat zu prüfen, um zu ermitteln, ob die Muttergesellschaft über eine feste Niederlassung in diesem Mitgliedstaat verfügt. Darüber hinaus hat der Gerichtshof die in den Schlussanträgen der Generalanwältin aufgeführte Auffassung geteilt: „(...) dem Dienstleistungserbringer dürfen nicht dadurch, dass von ihm verlangt wird, die vertraglichen Verhältnisse zwischen einer Muttergesellschaft und ihrer Tochtergesellschaft zu prüfen, obwohl diese Informationen ihm grundsätzlich nicht zugänglich sind, Pflichten auferlegt werden, die den Finanzbehörden obliegen (...)”.
Zweifelsohne bietet das erlassene Urteil den Steuerpflichtigen zusätzliche Argumente in den Rechtsstreiten mit Finanzbehörden. Die Zeit zeigt aber, ob es zur Änderung der negativen Praktiken der Finanzbehörden führen wird.
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