Mit der Verordnung des Ministers für Finanzen vom 19. September 2018 über die Anmeldung der Warenbeförderung (GBl. FN. 1849) wurde für die Empfänger und Versender die Anforderung eingeführt, den auf der Plattform für Elektronische Steuer- und Zolldienstleistungen (im Weiteren: PUESC) registrierten Benutzer durch die Angabe neben dem Login und Passwort auch des sog. ID SISC des Wirtschaftssubjekts, d.h. 17-stellige Identifikationsnummer zu authentisieren. Diese Änderung erfolgt aufgrund der Bestimmung des Art. 9 Abs. 7 des Gesetzes vom 9. März 2017 über das Überwachungssystem für Warenbeförderung auf Straße und Schiene (GBl. 2018 FN. 2332).
1. DIE PFLICHT ZUR BENUTZERAUTHENTISIERUNG DURCH DIE ANGABE VON ID SISC GILT:
- ab 1. Mai 2019 für Versender und Empfänger von sensiblen Waren, welche die Anmeldungen in dem Anmelderegister – im Weiteren: SENT-System (SENT_100 bzw. SENT_200) – übersenden oder aktualisieren,
- ab 1. August 2019 für Empfänger von sensiblen Waren, welche die Anmeldungen um die Angaben über die Warenabgabe ergänzen (die Anmeldung in SENT_100 bzw. SENT_200 abschließen).
2. REGISTRIERUNG IM SENT-SYSTEM
Um die Anmeldung in dem SENT-System auszufüllen, muss sich der Unternehmer zuerst auf der PUESC-Plattform im Rahmen der Funktionalität e-Klient registrieren. Dann, um sich einen weitergehenden Zugang zu PUESC zu verschaffen, soll eine natürliche Person (z.B. Firmeninhaber, Gesellschaftsorgan, ein durch den Firmeninhaber/das Gesellschaftsorgan bevollmächtigter Mitarbeiter des Unternehmens/der Gesellschaft bzw. eine andere bevollmächtigte Person) folgende Anträge (eFormularze) nacheinander einreichen:
- Registrierung/Aktualisierung der Daten einer natürlichen Person – bewirkt die Vergabe von ID SISC an natürliche Person,
- Registrierung/Aktualisierung der Daten eines Subjekts – bewirkt die Vergabe von ID SISC an dieses Subjekt,
- Registrierung/Aktualisierung der Vertretung – bewirkt die Registrierung einer natürlichen Person als Vertreters des Subjekts.
Es ist zu beachten, dass die neue Pflicht zur Erlangung des weitergehenden Zugangs zu PUESC, d.h. zum Erhalt von ID SISC die Transportunternehmen nicht betrifft. Das Verfahren ist zentralisiert und wird durch die Oberfinanzverwaltungsdirektion Poznań beaufsichtigt. Dazu wurde eine bestimmte Organisationseinheit – Zentraler Empfang an der Oberfinanzverwaltungsdirektion Poznań – ins Leben gerufen. Aufgrund einer hohen Anzahl von Anträgen, die zurzeit bei der Direktion eingehen, kann sich ihre Behandlung bis auf einen Monat erstrecken.
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3. AUSFALL ODER WARTUNGSPAUSE IM SENT-SYSTEM
Im Falle der Nichtverfügbarkeit des Anmelderegisters aufgrund eines Ausfalls oder einer Wartungspause hat der Versender, Empfänger oder das Transportunternehmen die von ihm anzumeldenden Daten anzumelden, indem er das die Anmeldung ersetzende Dokument elektronisch an die E-Mail-Adresse: awaria.sent@mf.gov.pl sendet. Die Vorlage des die Anmeldung ersetzenden Dokuments ist in dem Anhang zu der Verordnung enthalten.
Im Falle der Nichtverfügbarkeit des Anmelderegisters ist die Anmeldung an die zuständige Behörde, d.h. den Leiter der Oberfinanzverwaltungsdirektion Zielona Góra zu senden,
4. FOLGEN DER EINFÜHRUNG DER AUTHENTISIERUNGSPFLICHT AUF PUESC
Der Versender erhält grundsätzlich (ausgenommen der Situation, wo er zugleich ein Transportunternehmen ist) nach der Anmeldung zusammen mit der Referenznummer aus dem Anmelderegister drei Schlüssel, wovon:
- der eine für den Versender bestimmt ist,
- der andere für das Transportunternehmen bestimmt ist,
- der dritte für den Empfänger bestimmt ist – falls sich der Lieferort im Inland befindet.
Der Empfänger erhält dagegen nach der Anmeldung zusammen mit der Referenznummer aus dem Anmelderegister zwei Schlüssel, wovon:
- der eine für den Empfänger bestimmt ist,
- der andere für das Transportunternehmen bestimmt ist.
Das Transportunternehmen erhält nach der Anmeldung zusammen mit der Referenznummer aus dem Anmelderegister einen Schlüssel.
Ein Unternehmer, der die Authentisierung auf PUESC zu gegebener Zeit nicht durchführt, muss mit den Rechtsfolgen rechnen. Vor allem darf er die Beförderungen in dem SENT-System nicht anmelden und dadurch setzt er sich den in dem Beförderungspaket, d.h. Gesetz über das Überwachungssystem für Warenbeförderung auf Straße und Schiene (GBl. 2018 FN. 2332) genannten Sanktionen aus.
Erwirbt der Unternehmer die sensiblen Waren und nutzt sie im Herstellungsprozess, obwohl er den vorgenannten Pflichten in Bezug auf die Authentisierung auf PUESC nicht nachgekommen ist und dies durch das Finanzamt aufgedeckt wird, kann er dazu verpflichtet werden, sogar 46 % des Bruttowerts der zu befördernden, anmeldepflichtigen Ware, jedoch zumindest 20.000 PLN zu zahlen. Die Ware wird dagegen zusammen mit dem sie befördernden Fahrzeug zurückgehalten.
Es lässt sich nicht feststellen, ob sich die Behandlungsdauer von Anträgen verkürzen wird. Für die Versender und Empfänger von sensiblen Waren, welche die Anmeldungen in dem SENT-System übersenden oder aktualisieren, kann es also der letzte Moment dafür sein, die Authentisierung auf PUESC vor 1. Mai 2019 durchzuführen.
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