Erste Woche September informierten wir über Veröffentlichung auf der Webseite des Ministerrates der Mitteilung über Arbeiten an dem Entwurf des Gesetzes, der wesentliche Änderungen in der ESt und KSt vorsieht. Gestern ist der Gesetzesentwurf an das Tageslicht gekommen und hat leider die schlimmsten Befürchtungen darüber bestätigt. Die vorgeschlagenen Änderungen umfassen die zahlreichen bereits angedeuteten Fragen, darunter die Erstreckung der Besteuerung mit der Körperschaftsteuer auf Kommanditgesellschaften. Die Änderungen sollen schon 2021 in Kraft treten.
Kommanditgesellschaft als Körperschaftsteuerpflichtige?
Gemäß dem Inhalt des Entwurfs wird der Status des „Körperschaftsteuerpflichtigen” den Kommanditgesellschaften vergeben, die ihren Sitz oder die Geschäftsführung auf dem Gebiet der Republik Polen haben (sowie den Offenen Handelsgesellschaften mit dem Sitz oder der Geschäftsführung auf dem Gebiet der Republik Polen, deren Gesellschafter nicht ausschließlich natürliche Personen sind – jedoch nur denjenigen, bei denen die Identität ihrer Gesellschafter, die aufgrund der durch die Gesellschaft erzielten Einkünfte der Besteuerung unterliegen, den polnischen Finanzbehörden nicht bekannt ist und diesen Behörden nicht offen gelegt wird).
Aus der Begründung zum Gesetzesentwurf geht hervor, dass die Gesetzesänderung grundsätzlich den Kampf gegen Optimierung in Form der Kommanditgesellschaften zum Ziel hat, deren Komplementär eine Kapitalgesellschaft mit dem minimalen Anspruch auf Gewinnbeteiligung ist. Der Autor des Entwurfs behauptet, dass dies der Straffung des Steuersystems dienen soll.
Zur Einschränkung der negativen Folgen der eingeführten Änderungen für diejenigen Subjekte, die kein Bestandteil der Steueroptimierung sind, wurden einige mildernde Maßnahmen vorgesehen.
Auf Komplementäre der Kommanditgesellschaften sind daher die Vorschriften (die zurzeit bereit für Komplementäre der Kommanditgesellschaften auf Aktien gelten) anzuwenden, die ihnen ermöglichen, den entsprechenden Teil der von der jeweiligen Kommanditgesellschaft gezahlten Steuer von ihrer Einkommen-/Körperschaftsteuer abzuziehen.
Man plant auch die Befreiung für die Einnahmen der Kommanditisten einzuführen. Von der Besteuerung mit Ertragsteuern werden diejenigen Beträge befreit sein, die 50% der von dem Kommanditisten aus der Gewinnbeteiligung an der Kommanditgesellschaft erzielten Einnahmen ausmachen, jedoch maximal 60 Tsd. PLN, die in dem jeweiligen Steuerjahr separat aus der Gewinnbeteiligung an jeder Kommanditgesellschaft erzielt wurden, in der der Steuerpflichtige Kommanditist ist. Die Möglichkeit der Anwendung der Befreiung wird jedoch davon abhängig sein, ob in der Gesellschaft bestimmte Verflechtungen oder eine bestimmte Geschäftsleitung nicht vorkommen, die aus Sicht des Autors des Entwurfs auf den Optimierungszweck der Gesellschaft hinweisen.
Andere wichtige Änderungen
Eine große Bedeutung wird für manche Steuerpflichtige die neue Pflicht zur Erstellung und Bekanntgabe des Berichts über Umsetzung der Steuerstrategie haben. Sie gilt für diejenigen Steuerpflichtigen, deren Einnahmen in dem vorangegangenen Jahr den Gegenwert von 50 Mio. EUR überschritten haben sowie für steuerliche Kapitalgruppen (ungeachtet der Einnahmenhöhe). Der Bericht muss auf der Webseite des jeweiligen Subjekts veröffentlicht werden und unter anderem Folgendes enthalten: Beschreibung der Einstellung des Steuerpflichtigen zu Abläufen und Verfahren, die die Ausführung der Steuerpflichten betreffen, Beschreibung der Einstellung zu freiwilligen Formen der Zusammenarbeit mit den Behörden der Landesfinanzverwaltung (KAS) und zur Ausführung der Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen sowie Informationen über gestellte Anträge auf Erteilung der steuerlichen Einzelfallauslegung und Verbindliche Auskunft über anzuwendende Umsatzsteuersätze.
In Bezug auf die Änderungen im Bereich der Einkommensteuer rief die Ankündigung der Abschaffung der Freistellungsregelung nach Art. 27g EStG-PL die größten Kontroversen hervor. Obwohl der Gesetzesentwurf entgegen den ursprünglichen Informationen ihre vollständige Abschaffung nicht vorsieht, wird die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Regelung deutlich eingeschränkt. Gemäß den Voraussetzungen des Gesetzesentwurfs kann die Freistellung maximal bei 1.360 PLN liegen. In dem Entwurf wird die geplante Änderung mit den negativen Folgen aufgrund der Nutzung der Freistellung zur Betreibung einer aggressiven Steuerpolitik unter Anwendung der Bestimmungen der Doppelbesteuerungsabkommen begründet. Über die Folgen der Abschaffung der Freistellungsregelung nach Art. 27g EStG-PL schrieben wir in einem der vorherigen Tax Alert.
Die übrigen, in dem Gesetzesentwurf enthaltenen Änderungen umfassen u.a.:
- Einführung der Pflicht zur Identifizierung der Gesellschafter und Mitteilung den Finanzbehörden der Informationen über Gesellschafter für Offene Handelsgesellschaften unter Androhung der Vergabe ihnen des Status einer Körperschaftsteuerpflichtigen im Falle der Nichterfüllung dieser Pflichten;
- Erleichterungen bei Geltendmachung der Steuerforderungen im Falle der Umsatzerlöse aus Verkauf der Geschäftsanteile / Aktien an die sog. Immobiliengesellschaften durch steuerlich Nichtansässige. Diese Gesellschaften sind als Subjekte definiert, bei denen mindestens 50% des Marktwertes der Vermögenswerte in einem beliebigen Zeitraum von 12 aufeinander folgenden Monaten die auf dem Gebiet der Republik Polen gelegenen Immobilien bzw. die Rechte an solchen Immobilien ausmachten;
- Einschränkung der Verrechnung von Verlusten eines Steuerpflichtigen – vor allem in der Situation, wenn er ein anderes Subjekt übernommen hat oder ein Unternehmen bzw. einen Teilbetrieb erworben hat (die Einschränkung wird jedoch von den Erfüllung der zusätzlichen Voraussetzungen abhängig sein, die darauf hinweisen, dass das Hauptziel von bestimmten Geschäftsvorfällen eine unbegründete Inanspruchnahme der Möglichkeit der Einkommensminderung / Verlusterhöhung war);
- Erweiterung des Umfangs der Transaktionen, die auf die Konformität mit dem Fremdvergleichsgrundsatz zu prüfen sind, insbesondere falls der wirtschaftliche Eigentümer den Sitz in der „Steueroase” hat sowie die Erweiterung des Umfangs von Pflichtbestandteilen im Local File betreffend Transaktionen mit Unternehmen aus solchen Gebieten,
- Erstreckung der Besteuerung mit der Körperschaftsteuer (oder, wie entgegen dem Standpunkt der Verwaltungsgerichte der Autor des Entwurfs behauptet, ausschließlich eine „nähere Bestimmung” der aktuellen Vorschriften darüber) auf die Übertragung des Anlagevermögens der liquidierten Gesellschaften auf ihre Gesellschafter / Aktionäre aus Teilung des Vermögens einer liquidierten juristischen Person;
- Beschränkung der Möglichkeit, die Abschreibungssätze für die in der steuerbefreiten Tätigkeit genutzten Sachanlagen im Zeitraum der Inanspruchnahme der Befreiung zu erhöhen und herabzusetzen;
- Erhöhung der Höchstgrenze von Einnahmen, die zur Inanspruchnahme des herabgesetzten KSt-Satzes von 9% berechtigen, auf den Gegenwert von 2 Mio. EUR;
- Änderungen im Gesetz über pauschale Einkommensteuer auf bestimmte von natürlichen Personen erzielte Einkünfte, welche die Attraktivität der pauschalen Besteuerung steigern sollen (z.B. Herabsetzung mancher pauschalen Einkommensteuersätze auf erzielte erfasste Einkünfte).
Die geplante Gesetzesänderung soll zum 1. Januar 2021 in Kraft treten. Wir werden Sie über den weiteren Verlauf des legislativen Prozesses laufend informieren.
Sollten Sie Fragen dazu haben oder möchten Sie dieses Thema näher besprechen, dann steht Ihnen unser Experte Piotr LISS jederzeit gerne zur Verfügung.
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