Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) äußerte sich zu den Voraussetzungen für Inanspruchnahme der Steuerermäßigung wegen uneinbringlicher Forderungen nach dem polnischen Umsatzsteuergesetz (Art. 89a und 89b). Im überwiegenden Teil hat er sie als zu streng angesehen gegenüber dem, was von allen EU-Mitgliedstaaten in der Richtlinie vereinbart wurde. Dadurch gewannen polnische Steuerpflichtige einen Verbündeten in den Rechtsstreiten mit dem Fiskus und sie können sich jetzt unmittelbar auf die Grundsätze des Gemeinschaftsrechts berufen.
Am 15. Oktober wurde durch den EuGH ein wichtiges Urteil in der Rechtssache C‑335/19 erlassen, wo er die Unvereinbarkeit der polnischen Rechtsvorschriften über die Steuerermäßigung wegen uneinbringlicher Forderungen mit der Richtlinie 2006/112/EG festgestellt hat.
Der EUGH führte aus, indem er sich auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berief, dass die Mittel zur Umsetzung der Richtlinie zur Erreichung der mit dieser Richtlinie verfolgten Ziele geeignet sein müssen und nicht über das dazu Erforderliche hinausgehen dürfen.
Die Voraussetzung, die sich aus den polnischen Vorschriften ergibt, nach der der Schuldner am Tag der Lieferung des Ware oder der Erbringung der Dienstleistung sowie am Tag vor der Abgabe der Berichtigung der Steuererklärung zur Geltendmachung der Verminderung der Bemessungsgrundlage um die Beträge der nicht bezahlten Rechnungen als mehrwertsteuerpflichtig registriert ist, er sich weder in einem Insolvenzverfahren noch in der Liquidation befindet und der Gläubiger am Tag vor der Abgabe der Berichtigung der Steuererklärung selbst weiterhin als mehrwertsteuerpflichtig registriert ist, wurden durch den EuGH als unvereinbar mit der Richtlinie angesehen.
Der Gerichtshof äußerte sich nicht zu der Situation, dass sich der Schuldner im Umstrukturierungsverfahren befindet, denn die von ihm entschiedene Rechtssache bezog sich auf die Periode, in der solch eine Verfahrensart durch die polnischen Rechtsvorschriften noch nicht vorgesehen war. Man kann jedoch vernünftig annehmen, dass auch ein solcher Umstand die Anwendung der Steuerermäßigung wegen uneinbringlicher Forderungen nicht verhindert.
In den polnischen Rechtsvorschriften finden wir auch die Voraussetzung, welche die Inanspruchnahme der Ermäßigung vor Ablauf von 2 Jahren nach Ende des Jahres, in dem die von dem Schuldner teilweise oder vollständig nicht beglichene Rechnung ausgestellt wurde, ermöglicht. Diese Einschränkung wurde diesmal durch den Gerichtshof nicht angesprochen. In Bezug auf die durch den EuGH genannten Grundsätze und ihr ordnungsgemäßes Erreichen scheint es jedoch nicht, dass gerade diese Voraussetzung irgendwann als mit der Richtlinie nicht vereinbar angesehen wird, übrigens genauso wie die Tatsache der Veräußerung ausstehender Forderungen.
Das EuGH-Urteil ist eine gute Nachricht für alle Steuerpflichtigen, die Probleme aufgrund der nicht fristgerechten Zahlungen ihrer Geschäftspartner haben und gezwungen wurden, einen Insolvenzantrag zu stellen bzw. die Entscheidung über die Liquidation des Gewerbes getroffen haben. Gehören Sie zu solchen Steuerpflichtigen, kontaktieren Sie bitte unsere Experten, welche die vorhandenen Möglichkeiten prüfen und Ihnen eine individuelle Lösung anbieten.
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