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Mehr Zeit für Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation

16 März 2018

Mehr Zeit für Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation

 

In dem letzten Tax Alert informierten wir über die Pläne des Finanzministeriums bezüglich der Verlängerung von Fristen für Erfüllung der Dokumentations- und Berichterstattungspflichten im Bereich der Verrechnungspreise. Jetzt steht es schon fest – die betroffene Verordnung wurde am 15 März 2018 von dem Finanzminister unterzeichnet. Sie wurde im Gesetzblatt (GBl 2018 FN 555) bekannt gegeben und ist an demselben Tag in Kraft getreten. In diesem Tax Alert werden die eingeführten Regelungen in diesem Bereich zusammengefasst.

Eine große Gruppe der Steuerpflichtigen kann erleichtert aufatmen – die legislativen Arbeiten an der Verordnung wurden beenden und alle vorgeschlagenen Änderungen wurden angenommen. Dies bedeutet, dass die Steuerpflichtigen maximal ein halbes Jahr mehr haben werden, um den ihnen auferlegten Berichterstattungsanforderungen im Bereich der Verrechnungspreise nachzukommen.

Es ist zu erinnern, dass die Verordnung die Verlängerung folgender Fristen vorsieht:

  • für Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation, die eine landesspezifische, unternehmensbezogene Dokumentation (sog. Local File), eine Vergleichsanalyse (sog. Benchmark) sowie eine Stammdokumentation (sog. Master File) umfasst;
  • für Abgabe der Erklärung über Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation;
  • für Beifügen der Körperschaftsteuererklärung bzw. Einkommensteuererklärung des vereinfachten Berichts (CIT/TP bzw. PIT/TP).

Die Verlängerung der Fristen gilt für die Pflichten bezüglich der für das Jahr 2017 und 2018 zu erstellenden Verrechnungspreisdokumentation, was der folgenden Tabelle zu entnehmen ist.

 

Körperschaftsteuerpflichtige

Einkommensteuerpflichtige

Steuerjahr = Kalenderjahr

Steuerjahr ≠ Kalenderjahr

VPD für 2017

VPD für 2018

VPD für 2017

VPD für 2018

VPD für 2017 und 2018

bisher geltende Fristen

3 April
2018

1 April
2019

bis Ende des dritten Monats des Folgejahres

30 April
2018

30 April
2019

neue Fristen

1 Oktober
2018

30 September
2019

bis Ende des neunten Monats des Folgejahres

1 O ktober
2019

30 September
2019

 

STEUERBERATUNG
Sind Sie mit den finanziellen und steuerrechtlichen Fragestellungen nicht vertraut und mit den unverständlichen Unterlagen überfordert?
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Haben Sie die Verrechnungspreisdokumentation noch nicht erstellt und möchten Sie jetzt die verlängerten Fristen dafür in Anspruch nehmen, dann finden Sie nachfolgend eine kurze Anweisung, wie die Steuererklärung CIT-8 bzw. PIT-36 in Bezug auf Verrechnungspreise richtig auszufüllen ist.

Steuererklärung CIT-8(25)

  • Pos. 24 bzgl. der Pflicht zur Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation – hier ist das Feld „TAK” („JA”) anzukreuzen;
  • Pos. 25 bzgl. der Pflicht zur Erstellung der Stammdokumentation (sog. Master File) – sind Sie zu ihrer Erstellung verpflichtet, dann ist das Feld „TAK” („JA”) anzukreuzen;
  • Pos. 26 bzgl. der Pflicht zur Erstellung der Vergleichsanalyse (sog. Benchmark) – sind Sie zu ihrer Erstellung verpflichtet, dann ist das Feld „TAK” („JA”) anzukreuzen;
  • Pos. 33 bzgl. des Beifügens der Körperschaftsteuererklärung des vereinfachten Berichts CIT/TP – dieses Feld ist nicht auszufüllen, falls der Bericht nicht erstellt wurde;
  • Pos. 34 bzgl. der Erklärung über Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation – hier ist das Feld „NIE” („NEIN”) anzukreuzen; falls Sie nicht alle aufgrund der Rechtsvorschriften erforderlichen Bestandteile der Verrechnungspreisdokumentation erstellt haben.

Steuererklärung PIT-36(25)

  • Pos. 38 bzgl. der Pflicht zur Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation – hier ist das Feld mit „X” anzukreuzen,
  • Pos. 341 bzgl. des vereinfachten Berichts PIT/TP – dieses Feld ist nicht auszufüllen, falls der Bericht nicht erstellt wurde.

Verfügen Sie zum Zeitpunkt der Einreichung der vorgenannten Körperschaftsteuererklärung bzw. Einkommensteuererklärung über keine vollständige Verrechnungspreisdokumentation und keinen vereinfachten Bericht CIT/TP bzw. PIT/TP, dann ist die Erklärung gemäß dem Sachverhalt zum Zeitpunkt ihrer Einreichung auszufüllen, d.h. in der Position bzgl. der Erklärung über Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation ist „NIE” („NEIN”) anzukreuzen.

Zweifelsohne sind die besprochenen Änderungen positiv zu beurteilen. Dadurch lässt sich die Häufung so vieler Steuerpflichten zu einer Zeit vermeiden. Die Verlängerung der Fristen für Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation, Abgabe der Erklärung über ihre Erstellung und Einreichung des vereinfachten Berichts über Transaktionen mit verbundenen Unternehmen wirkt sich bestimmt positiv auf die Korrektheit und den inhaltlichen Wert der zu erstellenden Dokumente aus, die nicht in Eile vorbereitet werden.

Trotz Verlängerung der vorgenannten Fristen empfehlen wir Ihnen, die Erfüllung der Ihnen auferlegten verrechnungspreisbezogenen Pflichten auf die lange Bank nicht zu schieben.

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Tel. +48 61 8515 766

Fax +48 61 8515 786

Autor

Przemysław POWIERZA
Tax Partner

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