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Split Payment ab 1. Juli 2018

29 März 2018

Split Payment ab 1. Juli 2018

 

Über die Einführung der geteilten Zahlung diskutiert man seit einer längeren Zeit. Wir schrieben darüber bereits im Juni 2017 (20/2017). Damals wurde angekündigt, dass das neue Recht ab 1. Januar 2018 gelten wird. Jetzt wissen wir, dass es zum 1. Juli 2018 in Kraft tritt.

Die Methode der geteilten Zahlung setzt voraus, dass jeder Unternehmer zumindest zwei Bankkonten hat. Das eine ist ein übliches Girokonto, das genauso wie heutige Bankkonten funktionieren wird. Das andere ist dagegen ein USt-Bankkonto, das für Steuerpflichtige total neu sein wird. Immer noch ist das ein Bankkonto des Unternehmers, aber er kann über die darauf gesammelten Mittel deutlich beschränkt verfügen. An dieser Stelle ist zu betonen, dass dies keinesfalls bedeutet, dass das USt-Bankkonto unmittelbar durch die Finanzbehörde bedient wird. Der Kontoinhaber ist berechtigt, mit den auf dem USt-Bankkonto gesammelten Mitteln seine Verbindlichkeiten aus dem Leistungsbezug gegenüber einem anderen Unternehmer zu einem der Umsatzsteuer entsprechenden Teil bzw. seine Umsatzsteuerschulden gegenüber dem Finanzamt (darunter Zinsen bzw. eventuelle Sanktionen) zu begleichen.

Funktionsgrundsätze der geteilten Zahlung

  • Freiwilligkeit

Der Leistungsempfänger kann den auf der Rechnung ausgewiesenen USt-Betrag über das USt-Bankkonto zahlen, das ist jedoch nicht obligatorisch. Auch die Begleichung der Steuerschulden gegenüber dem Finanzamt kann entweder über dieses Konto oder über das übliche Girokonto erfolgen. Der Steuerpflichtige hat in diesem Bereich eine völlige Entscheidungsfreiheit. Ebenso gut kann er diesen Betrag teilweise von einem und teilweise von dem anderen Konto zahlen. Weder der leistende Unternehmer noch das Finanzamt dürfen darin eingreifen, wie der Leistungsempfänger die Verbindlichkeit begleichen wird. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Geschäftspartner in einem zivilrechtlichen Vertrag vereinbaren können, ob und wie sie das USt-Bankkonto bei den gegenseitigen Abrechnungen nutzen werden. Die Tatsache, dass man die geteilte Zahlung nicht in Anspruch nimmt, soll durch die Finanzbehörden ohne eine gründliche Analyse des jeweiligen Falls nicht negativ beurteilt werden.

  • Abrechnungen in PLN

Wichtig ist, dass das USt-Bankkonto ausschließlich in polnischer Währung geführt werden kann. Für Währungskonten darf man kein separates USt-Bankkonto eröffnen. Aus heutiger Sicht würde die Einführung der USt-Währungskonten mit sehr hohen Kosten der Banken zusammenhängen (anschließend würden sie also sicherlich auf die Kunden übertragen).

  • Ohne zusätzliche Gebühren oder Verträge

Für Eröffnung eines USt-Bankkontos brauchen keine zusätzlichen Verträge mit der Bank unterzeichnet zu werden. Die Kontoführung hängt (zumindest unmittelbar) weder mit zusätzlichen Gebühren noch Provisionen für die Bank zusammen. Für das USt-Bankkonto sind keine digitalen Zahlungsinstrumente, z.B. Zahlungskarten, vorgesehen. Die Kontozinsen sowie technische Aspekte in Bezug auf Kontoführung wie Saldenauskunft hängen von dem Hauptkontovertrag (Girokontovertrag) ab, der von dem Unternehmer mit der Bank geschlossen wurde.

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  • Eine Rechnung – eine Überweisung

Mit einer Überweisung wird man die Forderungen an ein paar Geschäftspartner oder sogar an einen Geschäftspartner aus mehreren Rechnungen nicht mehr zahlen können. Die Sammelüberweisungen sind daher ausgeschlossen. Mit der geteilten Zahlung darf man aber sowieso nur bestimmte Rechnungen von dem jeweiligen Geschäftspartner oder sogar nur bestimmte Rechnungsposten von einer Rechnung begleichen.

Die bei der Abwicklung solch einer Überweisung anzugebenden Daten sind unter anderem:

  • Steuernummer des Geschäftspartners;
  • Bruttobetrag und USt-Betrag;
  • Nummer der betreffenden Rechnung.

Die Überweisung erfolgt mittels der dedizierten Überweisungsmeldung, die durch die Bank zur Verfügung gestellt wird. Technisch wird es weiterhin nur eine Überweisung sein.

  • Beschleunigte und „fristgerechte” Vorsteuererstattung

Bei der Abgabe der USt-Voranmeldung kann ein Steuerpflichtiger die beschleunigte Erstattung der Mittel aufgrund des Überschusses der Vorsteuer über die geschuldete Steuer, d.h. innerhalb von 25 Tagen beantragen, falls diese Mittel auf das USt-Bankkonto zu erstatten sind.

Der Unternehmer kann auch die Vorsteuererstattung auf sein übliches Girokonto beantragen, dann hat aber die Finanzbehörde 60 Tage für Überprüfung der Begründetheit solch eines Antrags und dessen Bearbeitung. Innerhalb von diesen 60 Tagen kann die Erstattung verweigert werden, falls der Steuerpflichtige zum Tag des Erlasses des Steuerbeschlusses die Umsatzsteuerrückstände hat bzw. falls der Vorsteher des Finanzamtes eine begründete Angst hat, dass der Steuerpflichtige seinen umsatzsteuerrechtlichen Pflichten nicht nachkommt, in der Zukunft die Steuerrückstände entstehen oder auch, dass dem Steuerpflichtigen aufgrund der umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften die Sanktionen auferlegt werden. In Bezug auf die bisher geltenden Regeln beruht der Unterschied darauf, dass die Sache obligatorisch innerhalb von 60 Tagen endgültig mit einem Beschluss entweder zugunsten des Steuerpflichtigen oder umgekehrt zu entscheiden ist (ohne dass er durch die mehrmalige Verlängerung der steuerlichen Nachprüfung getäuscht wird).

  • Anreiz für Unternehmer

Der Gesetzgeber versucht, den Steuerpflichtigen den Anreiz zur Nutzung der geteilten Zahlung zu geben. Auf die Split Payment-Nutzer sind weder die Sanktionszinsen auf Steuerschulden (150%) noch die Sanktionen in Form von zusätzlichen Steuerschulden (20%, 30% oder 100%) anzuwenden, was neben der beschleunigten Steuererstattung als ein weiterer Vorteil gilt. Darüber hinaus wird auf sie die gesamtschuldnerische Haftung mit dem Lieferer von empfindlichen Waren nicht angewendet. Natürlich gilt das nur für die  ausstehenden Beträge, die von dem USt-Bankkonto beglichen werden.

Ein weiterer Anreiz ist die Herabsetzung der Steuer im Falle ihrer vorfristigen Zahlung. Der Herabsetzungsbetrag ist nach folgender Formel zu berechnen:

 

wo:

S = Herabsetzungsbetrag

Z = geschuldete Steuer lt. USt-Voranmeldung

r = NBP-Referenzzinssatz geltend 2 Arbeitstage vor dem Zahlungstag

n = Anzahl der Tage vor dem Fälligkeitstag (exklusive Tag der Lastschrift).

Real wird also der „Bonus” in den meisten Fällen kümmerlich sein.

Zukunft der geteilten Zahlung

Das Finanzministerium bereitet für Steuerpflichtige eine echte Überraschung. Bald sollen bindende Erläuterungen bezüglich Split Payment veröffentlicht werden. Es ist ein Präzedenzfall, dass die Landesfinanzverwaltung die Notwendigkeit der Erläuterung von Vorschriften vor ihrem Inkrafttreten endlich wahrnimmt. Es wäre gut, wenn solch eine Vorgehensweise im Falle der Steuervorschriften zu einem Standard würde.

In Zukunft soll die geteilte Zahlung zumindest für manche Steuerpflichtige obligatorisch werden. Vielleicht erstreckt sich das obligatorische Split Payment bereits ab 2019 auf diejenigen Steuerpflichtigen, die mit empfindlichen Waren handeln, auf welche zurzeit die gesamtschuldnerische Haftung anzuwenden ist (Anhang 13 zum Umsatzsteuergesetz). Dies muss aber von der Europäischen Kommission genehmigt werden, damit das zustande kommt. Derzeit laufen Gespräche zu diesem Thema.

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Autor

Przemysław POWIERZA
Tax Partner

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