Am 15. April 2019 wurde in dem polnischen Gesetzblatt das Gesetz vom 4. April 2019 über Änderung des Gesetzes über den Austausch von steuerlichen Informationen mit anderen Staaten und einiger anderer Gesetze (GBl. 2019 FN. 694), im Weiteren: „Novelle”, veröffentlicht. Mit den neuen Regelungen werden die Änderungen u.a. im Bereich der länderbezogenen Berichterstattung (eng. Country-by-Country Reporting), im Weiteren: (CbCR), eingeführt. In diesem Newsletter fassen wir die eingeführten Regelungen zusammen.
WAS IST COUNTRY-BY-COUNTRY REPORTING?
Die Pflicht zur Übermittlung von Informationen über die Gruppe von Unternehmen gilt für die großen multinationalen Konzerne. Die Informationen, welche die Steuerpflichtigen zu übermitteln haben, umfassen u.a.:
- Größe der Geschäftstätigkeit (Vermögenswerte, Grund- bzw. Stammkapital, Anzahl der Beschäftigten);
- Höhe der erzielten Umsatzerlöse und sonstigen Erträge, Gewinne (oder Verluste), der gezahlten (und geschuldeten) Ertragsteuern;
- Niederlassungen und Gegenstand des Unternehmens.
1. ÄNDERUNG DER DEFINITION DER GRUPPE VON UNTERNEHMEN
Mit der Novelle wird die Definition der Gruppe von Unternehmen durch den Verzicht auf den Bezug auf die Rechnungslegungsvorschriften modifiziert. Der bisherige Wortlaut der Vorschrift erweckte die Zweifel darüber, welches Unternehmen zur Übermittlung der Information über die Gruppe von Unternehmen im Falle der Konsolidierung auf zumindest zwei Stufen verpflichtet sein soll. Falls sich in Polen ein herrschendes Unternehmen befindet, das zugleich gegenüber einem herrschenden Unternehmen im Ausland abhängig ist, dann ist gemäß der Novelle zur Übermittlung der Information über die Gruppe von Unternehmen das herrschende Unternehmen mit dem Sitz oder der Geschäftsführung im Ausland verpflichtet.
2. NÄHERE BESTIMMUNG DER BERECHNUNGSMETHODE FÜR DEN SCHWELLENBETRAG
Die neuen Vorschriften sehen die Änderungen bei der Bestimmung des Schwellenbetrags für die Gruppen von Unternehmen vor, die einen konsolidierten Jahresabschluss:
- in PLN aufstellen: neben dem Schwellenwert in EUR wurde auch sein Gegenwert in PLN, d.h. 3,25 Mrd. PLN angegeben;
- in einer anderen Währung als EUR aufstellen: nähere Bestimmung der Methoden für Umrechnung von Währungen durch den Hinweis, dass der Schwellenbetrag für konsolidierte Erträge (750 Mio. EUR) nach der in dem Staat des herrschenden Unternehmens angenommenen Berechnungsmethode zu berechnen ist.
Die vorgenannten Änderungen gelten rückwirkend für diejenigen Unternehmen, bei denen das Geschäftsjahr nach dem 31. Dezember 2017 begann.
In der Novelle nannte man auch die Berechnungsmethode für den Schwellenbetrag für den Fall, wenn das Geschäftsjahr einen anderen Zeitraum als 12 Monate umfasst. Der Schwellenbetrag liegt dann bei 1/12 für jeden angefangenen Monat des Geschäftsjahres.
3. VERSENDUNG DER INFORMATIONEN ÜBER GRUPPE VON UNTERNEHMEN (CBC-R) UND DER MITTEILUNGEN (CBC-P) AUF ELEKTRONISCHEM WEG
Die Einführung der Pflicht zur Versendung von CBC-R und CBC-P ausschließlich auf dem elektronischen Weg bedeutet den Verzicht auf die bisherige Versendung von CBC-P in Papierform. Auch die Definition von elektronischen Kommunikationsmitteln wurde näher bestimmt. Die Informationen über die Gruppe von Unternehmen sowie die Mitteilungen sind über die Softwareschnittstelle zu übermitteln, deren Adresse in dem Mitteilungsblatt für öffentliche Bekanntmachungen (BIP) der Behörde des zuständigen Ministers für öffentliche Finanzen bereitgestellt wird.
4. VERLÄNGERUNG DER FRIST FÜR EINREICHUNG VON CBC-P
Die Novelle sieht die Verlängerung der Frist für die Einreichung von CBC-P bis auf drei Monate nach Ende des Geschäftsjahres der jeweiligen Gruppe von Unternehmen vor.
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5. ÜBERMITTLUNG VON ZUSÄTZLICHEN INFORMATIONEN UND ERLÄUTERUNGEN
Als eine weitere Änderung gilt die Einführung der Pflicht zur Einreichung von zusätzlichen Informationen und Erläuterungen sowohl in der polnischen, als auch in der englischen Sprache. Zusätzliche Informationen oder Erläuterungen können z.B. die Identifikationsdaten der Unternehmen aus der Gruppe, das Grundkapital, die Gewinnrücklagen, Anzahl der Arbeitnehmer, das Anlagevermögen (Sachanlagen), Umlaufvermögen oder die Art der Geschäftstätigkeit der Unternehmen aus der Gruppe betreffen.
6. PRÜFUNG DURCH DEN LEITER DER LANDESFINANZVERWALTUNG
Die Novelle erteilt dem Leiter der Landesfinanzverwaltung (Leiter der LFV) die Berechtigung, Prüfungen durchzuführen, ob die Pflichten, die sich aus dem Austausch von steuerlichen Informationen ergeben, erfüllt werden.
7. BERICHTIGUNG VON CBC-R UND CBC-P
Mit der Novelle wird auch die Möglichkeit eingeführt, dass das berichtende Unternehmen die eingereichten Informationen über die Gruppe von Unternehmen sowie Mitteilungen korrigiert. Das Recht auf die Berichtigung von CBC-R und CBC-P wird jedoch für den Zeitraum der Prüfung durch den Leiter der LFV ausgesetzt.
8. MÖGLICHKEIT DER NUTZUNG VON UPL-1
Die neuen Vorschriften sehen auch die Möglichkeit vor, die Vollmacht zur Unterzeichnung der mit den elektronischen Kommunikationsmitteln eingereichten Steuererklärungen/Voranmeldungen (UPL-1) auch zur Einreichung der Informationen über die Gruppe von Unternehmen und Mitteilungen zu nutzen. Dadurch ist die Erteilung einer separaten Vollmacht für Zwecke der Erfüllung der vorgenannten Pflichten nicht erforderlich. Die vor dem Inkrafttreten der Novelle erteilte UPL-1 umfasst auch die Ermächtigung zur Unterzeichnung von CBC-R und CBC-P.
9. SANKTIONEN
Die Novelle präzisiert, dass nicht nur die Nichteinreichung von CBC-R bzw. CBC-P, sondern auch ihre Einreichung mit Falschangaben sowie die Einreichung einer unvollständigen Unterlage einer Sanktion unterliegt. Die neuen Vorschriften sehen auch die Einführung einer privilegierten Straftat vor, die unmittelbar in dem Steuerstrafgesetzbuch geregelt ist. Für die Nichterfüllung der Pflichten in Bezug auf die CbCR kann der Täter im Falle einer geringfügigen Straftat mit einer Strafe wie für eine Steuerordnungswidrigkeit geahndet werden
Die unter Ziffern 2-9 genannten Änderungen treten 14 Tage nach der Bekanntgabe der Novelle, d.h. am 30. April 2019 in Kraft.
Die meisten mit der Novelle eingeführten Änderungen sind positiv zu beurteilen, weil sie die Zweifel bezüglich des automatischen Austausches von steuerlichen Informationen über die Unternehmen aus der Gruppe beseitigen.
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