Poland
Languages

Blog: all - Seite 27

21 Dezember 2015
Michał DREAS

Die Pflicht zur Durchführung der Inventur ergibt sich aus dem Rechnungslegungsgesetz (zu erinnern ist, dass am 23. September 2015 das Gesetz vom 23. Juli 2015 über Änderung des Gesetzes über die Rechnungslegung und einiger anderen Gesetze in Kraft trat (GBl. 2015, FN. 1333).

11 Dezember 2015
Dawid STOLAREK

Für den Wirtschaftsverkehr wird das Anlagevermögen in verschiedener Form und mit verschiedenen Eigenschaften verwendet. Die Sicherstellung der Liquidität des Handels mit diesem Anlagevermögen ist von der Möglichkeit für Ermittlung seines Wertes in Geldeinheiten abhängig. Nicht nur Transaktionsziele (Handel mit dem jeweiligen Gut) machen die Erstellung einer Bewertung notwendig, Sehr oft wird die Bewertung des bestimmten Anlagevermögens aufgrund der Berichterstattungsanforderungen oder als ein Gutachten erstellt, das in einem anhängigen Gerichtsverfahren genutzt wird Die Bewertungen werden auch für Management vom bestimmten Anlagevermögen verwendet, damit die seine Wertsteigerung anregenden Faktoren identifiziert werden können. In der Wirtschaftspraxis lassen sich drei Kategorien des Anlagevermögens unterscheiden, die am häufigsten bewertet werden.

4 Dezember 2015
Anna FENGIER

Während der Prüfung von Jahresabschlüssen für das Jahr 2014 hatte ich den Eindruck, dass die Einführung des Inländischen Rechnungslegungsstandards Nr. 9 „Lagebericht” (nachstehend INL RLS 9 genannt) in Bezug auf die Qualität von Lageberichten tatsächlich wenig änderte. Weiterhin kommt es vor, dass ein Lagebericht nur eine Seite DINA4 umfasst und ausschließlich auf den Finanzangaben von zwei Jahren bzw. Informationen basiert, die direkt von dem Jahresabschluss kopiert und eventuell mit einem Kommentar „es gab einen Anstieg/Rückgang um..." versehen wurden, ohne detaillierte Erläuterungen, worauf die aufgeführten Änderungen zurückzuführen sind. Natürlich geht mir nicht darum, damit in dem Lagebericht die Geschäftsgeheimnisse offen gelegt werden, ich würde jedoch erwarten, dass er mehr komplexe Informationen enthält, wodurch man sich eigene Meinung über die tatsächliche Unternehmenslage bilden kann.

17 November 2015
Ewelina MĄDRAWSKA

Neben der unangemessenen Darstellung stößt man nicht selten in der Bilanz sowie in der Gewinn- und Verlustrechnung auf Mängel bezüglich der Kapitalflussrechnung, die ein wichtiger Ausgangspunkt für Analyse des Liquiditätsgrades des Subjekts sowie des Kapitalflusses im Unternehmen ist. Die Vernachlässigungen kommen auch in Bezug auf die Zusätzliche Information zum Jahresabschluss (ein Teil des Anhangs) vor, wo der häufigste Mangel das Fehlen von entsprechenden Angaben ist, darunter bezüglich der Geschäftsvorfälle, die zwar in der jeweiligen Periode in den Büchern nicht widerspiegelt sind, aber einen erheblichen Einfluss in Zukunft haben können.

9 November 2015
Piotr NOWATKOWSKI

Erneuerbare Energien sollen sich also in den nächsten Jahren unter den Wirtschaftszweigen Polens höchst dynamisch entwickeln – auch deswegen, dass dieser Markt bei uns im Vergleich zu anderen EU-Ländern noch in den Kinderschuhen steckt. Deswegen sind in Polen die Wachstumsmöglichkeiten in diesem Bereich im Verhältnis zu den ziemlich gesättigten westeuropäischen Märkten viel größer.

19 Oktober 2015
Karolina STANKIEWICZ

Die Ausübung der Geschäftstätigkeit hängt untrennbar mit der Buchführungspflicht zusammen. Ein Unternehmer kann die Bücher entweder alleine führen oder damit ein Buchführungsbüro beauftragen. Am häufigsten wird diese Pflicht durch die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR), d.h. durch die vereinfachte Buchführung erfüllt. Eine andere Möglichkeit, die jedoch mehr Zeit und Geld in Anspruch nimmt, ist die vollständige Buchführung. Man soll also wissen, wer zur vollständigen Buchführung verpflichtet ist und wie er sich darauf vorbereiten kann.

14 Oktober 2015
Przemysław POWIERZA

Der Steuerberater ist grundsätzlich dafür da, damit das Geschäft im Vordergrund bleiben kann und durch eventuelle steuerliche Probleme nicht zu stark betroffen wird. Wir versuchen stets mit unseren Mandanten so einen Zustand gemeinsam zu erreichen, dass man das Modell des Geschäfts erreicht, wo die Devise „business first“ herrscht. Die etwaigen Analysen (auch für interne, mit dem Controlling zusammenhängende Zwecke) sollen natürlich optimiert werden, darunter auch Steuerabrechnungen, sie sollen aber zugleich im Hintergrund bleiben. Das Geschäft wird ja niemals deswegen geführt, weil man einen Jahresabschluss aufstellen will oder eine Steuer zahlen möchte. Dies sind vielmehr nicht wirklich gewollten Konsequenzen dieses Geschäfts.

5 Oktober 2015
Dawid STOLAREK

In meinem letzten Eintrag erläuterte ich, wie schwierig es ist, die Bedingungen, unter welchen die Unternehmer in der Zukunft funktionieren werden müssen, vorherzusehen. Diese Herausforderung hat eine grundlegende Bedeutung für Bestimmung der Entwicklungsskala und Entwicklungsrichtungen eines Unternehmens, welche sich hauptsächlich auf seine Wertschöpfungsfähigkeit auswirken. Deswegen ist dieser Prozess trotz Schwierigkeiten weder zu missachten noch zu unterschätzen.

28 September 2015
Karina KOPCZYŃSKA

Art. 79. Nr. 4 des Gesetzes über die Rechnungslegung bestimmt, dass derjenige, der entgegen den Gesetzesvorschriften bei dem zuständigen Gerichtsregister keinen Jahresabschluss bzw. Lagebericht einreicht, sich strafbar macht  und somit der strafrechtlichen Verantwortung: einer Geldstrafe oder Freiheitsbeschränkungsstrafe unterliegt.

Die Sanktionen für die Nichteinreichung des Jahresabschlusses ergeben sich aus dem Steuerstrafgesetzbuch.

22 September 2015
Przemysław POWIERZA

Als Anfang 2003 die ersten Bestimmungen über die Auslegung der steuerrechtlichen Vorschriften in die Abgabenordnung aufgenommen wurden, verkündete das Finanzministerium seinen großen Erfolg. Den Steuerpflichtigen wurde mitgeteilt, dass von nun an die Rechtssicherheit erheblich steigt, weil die Art und Weise, auf welche die Vorschriften auszulegen und anzuwenden sind, praktisch im Voraus bekannt sein wird. In Praxis – wie es meistens vorkommt – erwies sich, dass die Sicherstellung der Einheitlichkeit der vergebenen Interpretationen (zunächst waren sie bei dem Vorsteher jedes Finanzamtes zu beantragen, jetzt werden sie ausschließlich von einigen bestimmten Leitern der Oberfinanzdirektionen vergeben) und Festlegung des Umfangs des Schutzes, der dadurch den fragenden Steuerpflichtigen gewährleistet wird, sehr problematisch sind. Dann erschien aus Initiative des Oberverwaltungsgerichts die „Geister-Interpretation” – zwar vergeben, aber immer noch nicht zugestellt. Darüber hinaus gibt es jetzt auch eine andere Schwierigkeit – falls die erhaltene Interpretation nach dem Standpunkt des Steuerpflichtigen den Rechtsvorschriften nicht entspricht, dann ist er gezwungen, auf die endgültige Entscheidung sogar...5 Jahre zu warten. Das Problem liegt darin, dass sich die Vorschriften in dieser Zeit mehrmals ändern können, während der Steuerpflichtige auf die Ausübung der Geschäftstätigkeit verzichtet. Nicht jeder kann sich (sowohl mental, als auch finanziell) leisten, gegen den Strom zu schwimmen.

Pages

Newsletter