Poland
Languages

Blog

Die häufigsten Fehler in den Jahresabschlüssen

17 November 2015

Die häufigsten Fehler in den Jahresabschlüssen

Ewelina MĄDRAWSKA
Accounting Assistant bei RSM Poland

Obwohl ein Jahresabschluss nicht seltener als einmal im Jahr aufgestellt wird, sind die darin erscheinenden Fehler sowohl auf Mängel zum Zeitpunkt dessen Aufstellung, als auch auf die bei der Erfassung der Geschäftsvorfälle bzw. infolge der im Unternehmen eingesetzten Rechnungslegungsgrundsätze entstandenen Unregelmäßigkeiten zurückzuführen. Die Art dieser Fehler kann den Empfang der in einem Jahresbeschluss übermittelten Informationen erheblich beeinflussen. Dieses Dokument ist als eine Visitenkarte jedes Unternehmens zu betrachten. Ein zuverlässiger Jahresabschluss schafft Vertrauen und Sicherheit bei den Anteilseignern und Aktionären sowie sonstigen externen Subjekten, die ihr Interesse an der Unternehmenslage zeigen. Dieses Thema ist umfangreich, deswegen möchte ich Ihnen nur die am häufigsten auftretenden Unregelmäßigkeiten in Zusammenhang mit der Aufstellung von Jahresabschlüssen näher bringen.

Aus der Analyse der einzelnen Bilanzposten geht hervor, dass die häufigsten Fehler in den Jahresabschlüssen wie folgt sind:

  • Annahme der Steuersätze als tatsächlicher Abschreibungssätze ohne Berücksichtigung der wirtschaftlichen Nutzungsdauer und ohne periodische Überprüfung des Abnutzungsgrades von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens;
  • Fehlende Analyse der abgeschlossenen Leasingverträge in Bezug auf die Erfüllung der Voraussetzungen für das Finanzierungsleasing gemäß Art. 3 Abs. 4 des Gesetzes über die Rechnungslegung bei den Subjekten, bei denen der Jahresabschluss der obligatorischen Abschlussprüfung unterliegt und die gemäß Art. 3 Abs. 6 des vorgenannten Gesetzes eine Vereinfachung in Anspruch nehmen dürfen, die die Verträge gemäß den steuerrechtlichen Vorschriften qualifizieren lässt, wodurch es notwendig ist, die Vermögensgegenstände zum Anlagevermögen des Nutzers zu zählen (zu bemerken ist aber, dass gemäß Art. 4 Abs. 1 eine erhebliche Anzahl von Finanzierungsleasingverträgen die Voraussetzung für deren Erfassung unter den Vermögensgegenständen des Anlagevermögens des Nutzers auch bei denjenigen Subjekten ist, die der vorgenannten Pflicht aufgrund der o.g. Vorschriften nicht unterliegen);
  • Unkorrekte Einstufung der Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die für Zwecke des Haupt- und Nebengeschäfts (Investitionen) bestimmt sind (darunter auch die Aufteilung im Rahmen eines Objekts), was neben der unkorrekten Darstellung im Jahresabschluss auch die Anwendung eines unangemessenen Bewertungsmodells zur Folge hat.
  • Nichtvornahme von Abschreibungen auf Vermögensgegenstände des Anlagevermögens im Falle ihres Wertverlustes, darunter auf Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die keine wirtschaftlichen Vorteile mehr bringen, sowie auf Aktiva für latente Steuern, falls man vorsieht, dass ein steuerlicher Verlust bzw. ein steuerlicher Gewinn erzielt wird, aber nicht so hoch, dass die Nutzung dieser Aktiva möglich ist.
  • Fehlende Analyse des Vorratswertes in Bezug auf den nach dem Bilanzstichtag zu erreichenden Verkaufspreises und in Folge dessen die Nichtvornahme der entsprechenden Wertberichtigung dieser Aktiva;
  • Fehlende Angaben für Finanzinstrumente, die grundsätzlich für Sicherung von künftigen Flüssen von Kapital, meistens aus Währungsgeschäften, angeschafft wurden, was häufig aus einem nicht ausreichenden Informationsfluss zwischen den Mitarbeitern der Abteilungen Finanzen und Buchführung und den Führungskräften resultiert, wodurch der Anfangswert von Aktiva sowie von Finanzverbindlichkeiten bereits zum Tag des Abschlusses des Vertrags nicht identifiziert wird sowie dieser Vertrag zum Jahreswechsel nicht bewertet wird;
  • Fehlende Schätzung und Festsetzung der Rückstellungen nach dem Vorsichtsprinzip, nach welchem ihre Bildung für das dem Subjekt bekannte Risiko geboten wird, sowie nach dem Realisationsprinzip, das sich auf die Aufwendungen für die jeweilige Periode bezieht, die noch nicht getragen wurden. Ein Beispiel dafür ist die Urlaubsrückstellung – obwohl die Mitarbeiter die für das jeweilige Jahr ausstehenden Urlaubstage bis zum 30. September des folgenden Kalenderjahres in Anspruch nehmen können, sind die Subjekte verpflichtet, einen Betrag für Urlaubsrückstellung festzusetzen;
  • Außerachtlassung der Berechnung von Zinsen auf Finanzverbindlichkeiten.

Die beschriebenen Fehler sind leider nur einige von denen, die in den Jahresabschlüssen vorkommen. Neben der unangemessenen Darstellung stößt man nicht selten in der Bilanz sowie in der Gewinn- und Verlustrechnung auf Mängel bezüglich der Kapitalflussrechnung, die ein wichtiger Ausgangspunkt für Analyse des Liquiditätsgrades des Subjekts sowie des Kapitalflusses im Unternehmen ist. Die Vernachlässigungen kommen auch in Bezug auf die Zusätzliche Information zum Jahresabschluss (ein Teil des Anhangs) vor, wo der häufigste Mangel das Fehlen von entsprechenden Angaben ist, darunter bezüglich der Geschäftsvorfälle, die zwar in der jeweiligen Periode in den Büchern nicht widerspiegelt sind, aber einen erheblichen Einfluss in Zukunft haben können.

Autor

Accounting Assistant

Powiązane usługi

Newsletter