Im Falle der Verschmelzung der Gesellschaften, mit der die bisherigen Anteilseigner die Kontrolle über die Unternehmen nicht verlieren, kann man die Methode der Interessenzusammenführung im Sinne des Art. 44 c des polnischen Rechnungslegungsgesetzes (RLG-PL) anwenden. Dies betrifft insbesondere die Verschmelzung der Gesellschaften, die direkt oder indirekt von demselben Mutterunternehmen abhängig sind sowie die Verschmelzung einer nachgelagerten Muttergesellschaft mit ihrer Tochtergesellschaft.