Leszek WOZIŃSKI
Junior Audit Manager bei RSM Poland
Die von den Steuerpflichtigen abgeschlossenen Geschäfte sind entsprechend zu dokumentieren. Zu diesem Zweck werden die steuerliche Bücher und Aufzeichnungen geführt. Sie gelten als buchhalterische Nachweise, deswegen sollen sie die Unternehmenslage wahrheitsgemäß widerspiegeln.
Inhaltlich (nicht) korrekt geführte Bücher
Nur inhaltlich korrekt geführte und fehlerfreie Bücher können bei einem vor Finanzbehörden anhängigen steuerlichen Verfahren als Beweis genutzt werden (Art. 193 Abgabenordnung).
Die Begriffe der inhaltlichen Inkorrektheit und Fehlerhaftigkeit wurden in dem polnischen Steuerstrafgesetzbuch (KKS) definiert. Gemäß Art. 53 § 22 KKS ist ein inhaltlich nicht korrekt geführtes Buch ein Buch, dessen Inhalt dem tatsächlichen Zustand nicht entspricht. Ein Buch gilt als inhaltlich nicht korrekt geführt, falls es die Aufzeichnungen über die Geschäftsvorfälle enthält, die nicht eingetreten sind, darin die eingetretenen Geschäftsvorfälle übergangen bzw. nicht wahrheitsgemäße Werte angegeben werden. Dagegen wird das fehlerhafte Buch im Art. 53 § 23 KKS als ein ordnungswidrig geführtes Buch definiert. In Bezug auf Handelsbücher bedeutet die fehlerhafte Führung, dass hier die Geschäftsvorfälle entgegen den im Gesetz über die Rechnungslegung (RLG) genannten Grundsätzen, und in Bezug auf die Einnahmenüberschussrechnung führenden Steuerpflichtigen – dass sie entgegen den Bestimmungen der Verordnung über die Einnahmenüberschussrechnung erfasst werden. Ergibt sich aus den Büchern ein unzuverlässiges und falsches Bild des Unternehmens, dann besteht die Voraussetzung für Verhängung von steuerstrafrechtlichen Sanktionen.
Verantwortlichkeit für Unregelmäßigkeiten
Über die Strafen für eine inhaltlich nicht korrekte Führung der Bücher wird aufgrund von drei Rechtsakten entschieden. Ein grundlegender Rechtsakt ist das Steuerstrafgesetzbuch, das durch die Gerichte und Strafverfolgungsbehörden von Amts wegen angewendet wird, ohne dass sie sich in die Einzelheiten der jeweiligen Sache vertiefen. Ein weiterer Rechtsakt ist das Gesetz über die Rechnungslegung, jedoch es kommt selten vor, dass man auf dieser Grundlage zur Rechenschaft gezogen wird. Darüber hinaus kann sich auch die Verantwortlichkeit für Unregelmäßigkeiten bei Führung der Bücher aus den allgemeinen Vorschriften des Strafgesetzbuches ergeben.
Werden bei der Betriebsprüfung oder aufgrund der Nichterfüllung von anderen Pflichten, darunter der Nichteinreichung des Jahresabschlusses, Unregelmäßigkeiten festgestellt, dann sind die Vorschriften des Steuerstrafgesetzbuches über die strafrechtliche Verantwortlichkeit aufgrund der Unregelmäßigkeiten im Bereich der Führung der Bücher anzuwenden. Gemäß dem Steuerstrafgesetzbuch gehören zu den Büchern nicht nur die Handelsbücher, sondern auch die Einnahmenüberschussrechnung, Aufstellungen, Register und sonstige Registrierungsinstrumente (grundsätzlich Aufzeichnungen der Registrierkasse), die nach dem Gesetz über die Rechnungslegung erforderlich sind.
Gemäß Art. 4 Abs. 5 des Gesetzes über die Rechnungslegung ist für die Buchführung der Leiter des Subjekts zuständig und gerade er trägt die Verantwortlichkeit für Erfüllung der gesetzlichen Pflichten im Bereich der Rechnungslegung. Sogar, wenn er einen externen Dienstleister mit der Buchführung beauftragt, wird er von der Aufsichtspflicht nicht befreit. Die Verantwortlichkeit kann nur auf Personen erstreckt werden, denen diese Aufgaben mit ihrer schriftlichen Zustimmung überlassen wurden.
Bei Straftaten, für welche das RLG die Sanktionen vorsieht, sind für die Durchführung der Ermittlungen die Polizei und die Finanzbehörden zuständig. Deswegen finden die strafrechtlichen Bestimmungen, die sich aus dem RLG ergeben, eher selten Anwendung. Die jeweilige Sache wird durch die vorgenannten Behörden aufgrund der strafrechtlichen Vorschriften entschieden (die Finanzbehörden stützten sich dabei auf das Steuerstrafgesetzbuch, dagegen die Polizei auf das Strafgesetzbuch). Es ist zu betonen, dass im Falle des RLG eine inhaltlich nicht korrekte Führung der Handelsbücher eine Voraussetzung für Ziehen zur Rechenschaft bildet, unabhängig davon, ob die Folge, d.h. ein Schaden oder eine Verletzung der Steuerpflicht, erheblich war.
Gemäß Art. 61 § 1 des Steuerstrafgesetzbuches kann für eine inhaltlich nicht korrekte Führung der Bücher eine Geldstrafe bis zu 240 Tagessätzen verhängt werden. Sie wird durch das Gericht aufgrund der persönlichen Lage und der Erwerbsmöglichkeiten des Täters festgelegt. Bei weniger schwerwiegenden Verstößen unterliegt der Täter eines Delikts bezüglich der Buchführung einer Geldstrafe wie für eine Finanzordnungswidrigkeit. Dergleichen Strafe unterliegt derjenige, der die Bücher fehlerhaft führt. Auch Art. 303 des Strafgesetzbuches sieht die Sanktionen für eine inhaltlich nicht korrekte Führung der Bücher vor. Dies wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft, es sei denn, der Vermögensschaden ist erheblich – dann kann die Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren betragen.
Im Gegensatz zum Gesetz über die Rechnungslegung muss im Falle des Strafgesetzbuches ein Vermögensschaden auftreten, damit der Täter bestraft werden kann – eine inhaltlich nicht korrekte Führung der Bücher ist alleine keine Voraussetzung für Entstehen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Gemäß RLG kann ein Steuerpflichtiger, der seine Bücher inhaltlich nicht korrekt führt, mit einer Geldstrafe sowie mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren geahndet werden.