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Nachweispflicht für konzerninterne Transaktionen im TPR-formular und keine Notwendigkeit für Einreichung des ORD-u-formulars

10 März 2022

Nachweispflicht für konzerninterne Transaktionen im TPR-formular und keine Notwendigkeit für Einreichung des ORD-u-formulars

In diesem Beitrag erfahren Sie:

  • wie die Abgabenordnung durch die Polnische Ordnung geändert wird;
  • wie sich die Formulare ORD-u und TPR voneinander unterscheiden;
  • was bei der Meldung von Transaktionen mit steuerlich Nichtansässigen zu beachten ist.

Kamila DOBOSZ
Tax Consultant bei RSM Poland
 

Im Jahr 2021 umfassten die Berichts- und Informationspflichten der Steuerpflichtigen für das zum 31. Dezember 2020 endende Steuerjahr die Berichterstattung über Verträge mit steuerlich Nichtansässigen im Sinne des Devisenrechtes (ORD-U-Formular) und die Berichterstattung über Transaktionen mit verbundenen Unternehmen oder Geschäftspartnern aus Steueroasen (TPR-Formular). Die Frist zur Einreichung der ORD-U-Information lief am 31. März 2021 und der TPR-Information am 31. Dezember 2021 ab.

In beiden Fällen galten diese Fristen für Unternehmen, deren Steuerjahr dem Kalenderjahr entsprach. Darüber hinaus haben sich die Verpflichtungen in diesem Bereich aufgrund der die vor kurzem eingeführten Bestimmungen der Polnischen Ordnung ein bisschen verändert. Seit 2022 ist es nicht mehr erforderlich, Informationen über mit steuerlich Nichtansässigen geschlossene Verträge in dem ORD-U-Formular einzureichen, wenn das Unternehmen zuvor verpflichtet war, das TPR-Formular einzureichen.

Wie wird sich also die Polnische Ordnung auf die Berichts- und Informationspflichten auswirken? Hier finden Sie die wichtigsten Änderungen in diesem Bereich.

Wann sollte man das ORD-U-Formular einreichen und wann das TPR-Formular ausfüllen?

Die Pflicht zur Abgabe der ORD-U-Information gilt für Verträge mit steuerlich Nichtansässigen im Sinne der Bestimmungen des Devisenrechtes und ergibt sich aus Art. 82 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (GBl. 2021, Fn. 1540).

Im ORD-U-Formular sind Verträge zu berücksichtigen, bei denen die Summe der Forderungen oder Verbindlichkeiten Folgendes übersteigt:

  • 300 Tsd. EUR – wenn der Vertragspartner ein verbundenes Unternehmen ist,

  • 5 Tsd. EUR – wenn der Vertragspartner ein steuerlich Nichtansässiger mit einem Unternehmen/einer Zweigniederlassung/Repräsentanz im Hoheitsgebiet Polens ist.

Für Zwecke der Berichterstattung über die im ORD-U-Formular enthaltenen Informationen wird davon ausgegangen, dass wir über verbundene Unternehmen sprechen, wenn eine der Parteien:

  • direkt oder indirekt an der Verwaltung oder Kontrolle der anderen Partei beteiligt ist,

ODER

  • einen Anteil am Kapital des anderen Unternehmens hat, der sie zu mindestens 5% aller Stimmrechte berechtigt.

Für Identifizierung verbundener Unternehmen im Bereich der Verrechnungspreise (und damit auch für Zwecke der TPR-Berichterstattung) beträgt der Mindestanteil am Kapital 25% aller Stimmrechte. Daher ist die Definition der verbundenen Unternehmen für Zwecke des Ausfüllens der ORD- und TPR-Formulare nicht gleich.

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Berichterstattung über Transaktionen mit verbundenen Unternehmen und Unternehmen aus Steueroasen

Die Einreichung des TPR-Formulars von dem Steuerpflichtigen steht im Zusammenhang mit der Pflicht zur Berichterstattung über Transaktionen mit verbundenen Unternehmen sowie über Transaktionen mit den Rechtsträgern, die ihren Wohnsitz, Sitz oder ihre Geschäftsführung in einem Land haben, das den schädlichen Steuerwettbewerb anwendet – d.h. in der sog. Steueroase. Der Wert der meldepflichtigen Transaktionen ist höher als im Falle des ORD-U-Formulars und beträgt:

  • 10 Mio. PLN für Waren- und Finanztransaktionen,

  • 2 Mio. PLN für Dienstleistungstransaktion und sonstige Transaktionen,
  • 100 Tsd. PLN für sog. direkte Transaktionen mit Unternehmen aus den Steueroasen,
  • 500 Tsd. PLN für sog. indirekte Transaktionen mit Unternehmen aus den Steueroasen.

Wir haben einen ausführlicheren Artikel über Transaktionen mit Unternehmen aus den Steueroasen vorbereitet. Wenn Sie sich für dieses Thema interessieren, können Sie den Beitrag ”Steueroasen – neue Dokumentationspflichten”. gerne lesen.

Nach Angaben des Finanzministeriums zielt die TPR-Berichterstattung darauf ab, Informationen bereitzustellen, die zur Bewertung des Risikos einer Unterschätzung des zu versteuernden Einkommens erforderlich sind, und somit den Prozess der Auswahl der zu prüfenden Unternehmen zu erleichtern sowie Daten für statistische Zwecke zu beschaffen. Die Aufzeichnungen betreffen beispielsweise die Art der konzerninternen Transaktionen, die von verbundenen Unternehmen und Safe-Harbor-Unternehmen durchgeführt werden.

Welche Änderungen bringt die eingeführte Regelung der Abgabenordnung?

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Artikel 82 § 1c der Abgabenordnung, der zur Befreiung von der Verpflichtung zur Einreichung des ORD-U-Formulars berechtigt, gemäß den Übergangsbestimmungen der Polnischen Ordnung im Jahr 2022 für Formulare gilt, die bereits nach dem 31. Dezember 2021 eingereicht werden.

Dieser Ausschluss gilt jedoch nicht für die im Art. 11o Abs. 1 und 1a des Gesetzes vom 15. Februar 1992 über Körperschaftsteuer (GBl. 2021, Fn. 1800 in der jeweils gültigen Fassung) genannten Steuerpflichtigen und Gesellschaften, die keine juristischen Personen sind, d. h. Unternehmen, die Transaktionen mit Unternehmen aus den sog. Steueroasen durchführen.

WICHTIG: für Transaktionen, die im TPR-C-Formular für 2021 ausgewiesen sind, reichen wir das ORD-U-Formular nicht mehr ein. Eine besondere Aufmerksamkeit müssen wir jedoch den Definitionen von verbundenen Unternehmen schenken!

Die in der Abgabenordnung eingeführten Änderungen sollten positiv bewertet werden, da sie darauf abzielen, den Berichterstattungsaufwand für Steuerpflichtige zu verringern, indem die Notwendigkeit entfällt, die ORD-U-Information an Finanzbehörden zu senden, wenn bestimmte identische Daten in anderen Formularen benötigt werden.

Wir möchten jedoch auf unterschiedliche Definitionen von verbundenen Unternehmen und unterschiedliche Berichterstattungsschwellen für Verträge und Transaktionen hinweisen, die für Zwecke von ORD-U und TPR festgelegt sind. Dadurch kann sich also herausstellen, dass selbst wenn der Steuerpflichtige verpflichtet ist, das TPR-Formular für 2021 einzureichen, hat er auch eine Berichterstattungspflicht im Bereich ORD-U.. Das Einreichen dieser Formulare hängt immer noch mit der Notwendigkeit zusammen, die Situation des Unternehmens gründlich zu analysieren, so dass es sich lohnt, in diesem Fall die Hilfe eines Steuerberaters in Anspruch zu nehmen.

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