Im letzten Blog-Beitrag haben wir einen Teil der Anhaltspunkte besprochen, anhand derer Beamte der Steuerbehörden bewerten, ob ein Steuerzahler die gebotene Sorgfalt walten lässt, wenn er eine Zusammenarbeit mit einem neuen Geschäftspartner aufnimmt. Der heutige Beitrag führt diese Überlegungen fort und wendet sich weiteren Anhaltspunkten zu.