Piotr STASZKIEWICZ
Audit Partner bei RSM Poland
Bisher schrieben wir viel über mögliche Ausschlüsse von dem neuen Standard, Bewertung der Vermögenswerte und Leasingverbindlichkeiten, Abzinsung, Implementierung des neuen Standards sowie Leasingbestandteile. Eine weitere Frage, die zum sog. inception date in Erwägung zu ziehen ist, ist Definition eines Leasingvertrags. Nach dem IFRS 16 gilt ein Vertrag als ein Leasingverhältnis, wenn dabei das Recht zur Kontrolle der Nutzung eines identifizierten Vermögenswertes gegen Vergütung, darunter zum Erhalt der ökonomischen Nutzen, für einen festgelegten Zeitraum eingeräumt wird.
Gezielt wurden oben diese Wörter fett gedruckt, die für weitere Erwägungen relevant sind und das Vorliegen des Leasingverhältnisses voraussetzen. Umgekehrt könnte man also sagen: ist ein Vermögenswert nicht identifiziert, dann liegt kein Leasingverhältnis vor. Das gleiche gilt für Kontrolle der Nutzung und fehlende Vergütung. Geht aus dem Vertrag hervor, dass ihre Voraussetzungen betreffend einen bestimmten Vermögenswert (1) erfüllt werden, welchen man eindeutig bzw. konkludent identifizieren kann und der Leasinggeber kein relevantes Änderungsrecht haben kann und der Leasingnehmer das Recht auf Erhalt von allen ökonomischen Nutzen aus Nutzung dieses Vermögenswertes (2) sowie das Recht auf Verfügung über diesen Vermögenswert hat (3), dann haben wir mit einem Leasingverhältnis nach IFRS 16 zu tun.
Beispiel 1:
Das Subjekt A unterzeichnete für 2 Jahre einen Vertrag über Nutzung einer Fläche von 10 qm um den Stadion, um dort alle zwei Wochen während der Fußballspiele der 1.Liga-Mannschaft die Sport-Gadgets und Sportpresse zu verkaufen. Der Stadionbetreiber entscheidet jeweils mit wenig Aufwand, wo der Mieter seinen Standort haben wird. Es gibt dafür viele alternative Plätze.
In diesem Fall ist der Vermögenswert nicht identifizierbar und darüber hinaus kann der Leistende den geleasten Vermögenswert einfach ändern.
Beispiel 2:
Das Subjekt A unterzeichnete für 2 Jahre einen Vertrag über Nutzung einer Fläche von 10 qm direkt an der Treppe vor dem Haupteingang, die durch rote Linien abgegrenzt ist, um dort alle zwei Wochen während der Fußballspiele der 1.Liga-Mannschaft die Sport-Gadgets und Sportpresse zu verkaufen. Der Stadionbetreiber hat keine Möglichkeit, dem Mieter einen anderen Platz zuzuweisen.
In diesem Fall ist der Vermögenswert identifizierbar und darüber hinaus kann der Leistende den geleasten Vermögenswert nicht einfach ändern.
Eine weitere Frage, die anzusprechen ist, ist das Recht auf Erhalt von allen ökonomischen Nutzen aus Nutzung dieses Vermögenswertes (2).
Haben Sie Zweifeln daran, ob die Informationen, welche Sie von der Buchhaltungsabteilung erhalten, zuverlässig sind?
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Beispiel 3:
Das Subjekt A unterzeichnete für 5 Jahre einen Vertrag über Ableitung vom liquiden Produktionsabfall mit der Sonderrohrleitung des Subjekts Z an die Kläranlage außerhalb der Stadtgrenze. Zusammen mit dem Subjekt A sind zur Nutzung dieser Rohrleitung im gleichen Maße noch vier andere Subjekte berechtigt, die ihre Betriebe am Betrieb des Subjekts A haben.
Daraus geht hervor, dass das Subjekt A kein Recht auf Erhalt grundsätzlich aller Nutzen aus Nutzung dieses Vermögenswertes hat – die Voraussetzung des IFRS 16 ist somit nicht erfüllt, deswegen liegt kein Leasingverhältnis vor. Verzichten vier andere Subjekte, welche die Rohrleitung nutzen, auf ihre Tätigkeit, kann sich dann erweisen, dass gerade das Subjekt A grundsätzlich alle Nutzen aus der Rohrleitung erzielt und ein Leasingverhältnis wird identifiziert.
Die letzte Frage ist das das Recht zur Kontrolle der Nutzung eines Vermögenswertes gegen Vergütung (3), welches das Recht des Leasingnehmers auf Verwaltung der Nutzung dieses Vermögenswertes sowie sein Recht auf Erhalt tatsächlich aller ökonomischen Nutzen aus der Nutzung dieses Vermögenswertes bedeutet.
Beispiel 4:
Das Subjekt A unterzeichnete einen Vertrag mit der Laufzeit von 3 Jahren über Nutzung eines Fahrzeugs.
Falls das Subjekt zur Nutzung des Fahrzeugs sowie zur Festlegung berechtigt ist, ob und wann sowie für Zwecke welcher Aufträge/Projekte es ihn nutzen wird, ist die Voraussetzung betreffend das Recht zur Kontrolle der Nutzung erfüllt. Als problematisch können die im Vertrag genannten Beschränkungen wie: Nutzungsverbot außerhalb der Staatsgrenzen bzw. monatliche Kilometerbegrenzung u.dgl. angesehen werden. Meistens sind es jedoch die Schutzmaßnahmen des Leasinggebers, welche sich auf die Beurteilung der Verfügung über den Vermögenswert durch den Leasingnehmer nicht auswirken. Darüber hinaus falls das Subjekt A einschätzen würde, dass die Vertragsbeschränkungen erheblich sind und ihm die entsprechende Nutzung des Vermögenswertes unmöglich machen, sicherlich würde er den Verzicht auf dessen Unterzeichnung erwägen.
Nachfolgend wurde der Algorithmus für Feststellung dargestellt, ob der jeweilige Vertrag ein Leasingverhältnis nach IFRS 16 enthält.
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