Poland
Languages

Blog

Deutsch – polnische wirtschaftliche Zusammenarbeit (Teil 4: Einstellung der Arbeitnehmer in Polen)

13 Juni 2019

Deutsch – polnische wirtschaftliche Zusammenarbeit (Teil 4: Einstellung der Arbeitnehmer in Polen)

Karolina BARTKOWIAK
Tax Supervisor bei RSM Poland

In den bisherigen Beiträgen stellten wir einige grundlegende Informationen dar, die sich für diejenigen ausländischen Investoren nützlich erweisen können, welche die Aufnahme der Geschäftstätigkeit in Polen vorhaben. Zweifelsohne ist dabei die Wahl der Rechtsform von einer großen Bedeutung, wovon wir z.B. hier schrieben. Ein weiterer wichtiger Schritt auf dem Weg zur Expansion in Polen ist die Einstellung der Arbeitnehmer. Dadurch entstehen für den Arbeitgeber viele zusätzliche Pflichten z.B. im Bereich der Arbeitssicherheit und -hygiene (BHP), Einkommensteuer und Sozialversicherungen.

Pflichten des Arbeitgebers in Polen

Gemäß den Vorschriften des Gesetzes vom 13. Oktober 1998 über Sozialversicherungssystem (d.h. GBl. 2019, FN. 300 m. Ä., im Weiteren: SVSG) gelten als die Pflichten des Arbeitgebers als Beitragszahlers die Anmeldung des Arbeitnehmers zu den Sozialversicherungen (Art. 36 Abs. 2 SVSG) sowie die Berechnung der fälligen Beiträge zur Sozialversicherung, Krankenversicherung und Arbeitsfonds sowie ihre Übergabe an die Sozialversicherungsanstalt (u.a. Art. 17 Abs. 1 und 2 SVSG). Darüber hinaus ist der Arbeitgeber als Beitragszahler verpflichtet, im Laufe des Jahres die Lohnsteuer zu berechnen und von den Personen zu erheben, die bei diesem Arbeitgeber die Einkünfte aus dem Beamtenverhältnis, Arbeitsverhältnis, der Heimarbeit und aus dem genossenschaftlichen  Arbeitsverhältnis erzielen (vgl. Art. 31 des Gesetzes vom 26. Juli 1991 über die Einkommensteuer, d.h. GBl. 2018, FN. 1509 m.Ä., im Weiteren: EStG-PL). Natürlich kann man die Beispiele für die Pflichten des Arbeitgebers vermehren und die vorgenannten sind nur die Spitze des Eisbergs.

Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens als Arbeitgeber in Polen

An dieser Stelle soll man darauf hinweisen, dass der Arbeitgeber im Sinne des Art. 3 des Gesetzes vom 26. Juni 1974 – Arbeitsgesetzbuch (d.h. GBl. 2019, FN. 1040 m.Ä., im Weiteren: AGB) sowohl eine Organisationseinheit – auch diejenige ohne Rechtspersönlichkeit, als auch eine natürliche Person sein kann, falls sie die Arbeitnehmer einstellen.

Ein Arbeitgeber kann also auch eine in Polen gegründete Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens sein, sofern ihm dies die internen Regelungen ermöglichen, d.h. falls ein ausländisches Unternehmen die Zweigniederlassung formell ermächtigt, im Bereich des Arbeitsrechts die Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen. Dies kann sich aus dem Vertrag, der Satzung bzw. Gründungsakt der Zweigniederlassung ergeben.

STEUERBERATUNG
Sind Sie mit den finanziellen und steuerrechtlichen Fragestellungen nicht vertraut und mit den unverständlichen Unterlagen überfordert?
MEHR

Einstellung der Arbeitnehmer in Polen durch ausländische Subjekte

Ein Arbeitgeber im Sinne der Vorschriften des polnischen Arbeitsgesetzbuches kann auch ein ausländisches Subjekt sein, das in Polen keine Strukturen hat. Der Arbeitsvertrag wird dann durch den Arbeitnehmer und z.B. eine ausländische Gesellschaft abgeschlossen. In der Praxis wird solch eine Lösung dann angewendet, wenn sich die Arbeitnehmerpflichten auf die Beschaffung der neuen Kunden in Polen, Verbreitung der Marke des ausländischen Subjekts oder Entwicklung des Verkaufs der Waren und Dienstleistungen konzentrieren, die durch ein ausländisches Subjekt angebotenen werden, welches in Polen weder Zweigniederlassung noch Tochtergesellschaft hat.

In solch einem Fall können die Zweifel erscheinen, wie man das Arbeitsverhältnis gestalten soll, damit die Pflichten daraus möglichst wenig belastend für jede der Vertragsparteien, d.h. für den Arbeitnehmer und den ausländischen Arbeitgeber ohne eigene Strukturen in Polen, sind.

Angenommen, dass das jeweilige Arbeitsverhältnis den polnischen Sozialversicherungsvorschriften unterliegen wird, gibt die Antwort auf diese Frage u.a. die Vorschrift des Art. 21 Abs. 2 der Verordnung (WE) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, die vorsieht, dass ein Arbeitgeber, der keine Niederlassung in dem Mitgliedstaat hat, dessen Rechtsvorschriften auf den Arbeitnehmer anzuwenden sind, mit dem Arbeitnehmer vereinbaren kann, dass dieser die Pflichten des Arbeitgebers zur Zahlung der Beiträge wahrnimmt, ohne dass die daneben fortbestehenden Pflichten des Arbeitgebers berührt würden. Der Arbeitgeber übermittelt eine solche Vereinbarung dem zuständigen Träger dieses Mitgliedstaats.”

Anders gesagt sieht das Gemeinschaftsrecht die Möglichkeit vor, einen Vertrag zwischen dem Arbeitgeber (ausländischen Subjekt ohne Niederlassung in Polen) und dem Arbeitnehmer abzuschließen, aufgrund welches der Arbeitnehmer die Pflichten des Beitragszahlers übernimmt, d.h. sich zu den Sozialversicherungen anmeldet und die Beiträge berechnen sowie in der entsprechenden Höhe an die Sozialversicherungsanstalt (ZUS) übergeben wird. Diese Lösung ist praktisch und lässt dem ausländischen Arbeitgeber zahlreiche Pflichten gegenüber ZUS meiden. Auch die Vorschriften des Gesetzes vom 26. Juli 1991 über die Einkommensteuer (d.h. GBl. 2018, FN. 1509 m.Ä., im Weiteren: EStG-PL) sehen die Situationen vor, wo die Lohnsteuer an das Finanzamt unmittelbar von den Arbeitnehmern entrichtet wird (vgl. Art. 44 EStG-PL).

Eine separate, aber sehr wichtige Frage bei der Einstellung der Arbeitnehmer in dem Staat, in welchem der Arbeitgeber keine Niederlassung hat, ist dagegen die Erwägung, ob aufgrund dieser Handlung die sog. ausländische Betriebsstätte nicht entsteht. Die Entstehung der ausländischen Betriebsstätte hat nämlich zur Folge, dass die von ihr erzielten Einkünfte in Polen besteuert werden müssen.

Wahl des auf das jeweilige Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts

Falls ein Arbeitsvertrag durch ein ausländisches Unternehmen und eine natürliche Person abgeschlossen wird, die ihren Wohnsitz in einem anderen Staat hat, kann auch ein Problem mit der Bestimmung des auf das jeweilige Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts eintreten. Diese Frage wird grundsätzlich durch die Verordnung (WE) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) geregelt.

Da es zurzeit immer häufiger vorkommt, dass ein Arbeitsverhältnis mit dem Recht von verschiedenen Staaten verbunden ist, ist das Thema des auf den Arbeitsvertrag mit dem sog. internationalen Bestandteil anzuwendenden Rechts sicherlich mehr ausführlich zu besprechen. Mehr Informationen dazu finden Sie schon in dem nächsten Beitrag. 

WMÖCHTEN SIE MEHR ERFAHREN?
Abonnieren Sie unseren Newsletter, um über die steuerrechtlichen und finanziellen Fragestellungen auf dem Laufenden zu sein. Profitieren Sie vom Fachwissen unserer Experten!
Jetzt abonnieren

Autor

Junior Tax Manager

Powiązane usługi

Newsletter