Art. 79. Nr. 4 des Gesetzes über die Rechnungslegung bestimmt, dass derjenige, der entgegen den Gesetzesvorschriften bei dem zuständigen Gerichtsregister keinen Jahresabschluss bzw. Lagebericht einreicht, sich strafbar macht und somit der strafrechtlichen Verantwortung: einer Geldstrafe oder Freiheitsbeschränkungsstrafe unterliegt.
Die Sanktionen für die Nichteinreichung des Jahresabschlusses ergeben sich aus dem Steuerstrafgesetzbuch.