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Blog: Karina KOPCZYŃSKA

28 September 2015
Karina KOPCZYŃSKA

Art. 79. Nr. 4 des Gesetzes über die Rechnungslegung bestimmt, dass derjenige, der entgegen den Gesetzesvorschriften bei dem zuständigen Gerichtsregister keinen Jahresabschluss bzw. Lagebericht einreicht, sich strafbar macht  und somit der strafrechtlichen Verantwortung: einer Geldstrafe oder Freiheitsbeschränkungsstrafe unterliegt.

Die Sanktionen für die Nichteinreichung des Jahresabschlusses ergeben sich aus dem Steuerstrafgesetzbuch.

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