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14 April 2016
Karolina BARTKOWIAK-DUDZIK

Die Erstattung der Umsatzsteuer, und genauer gesagt der Differenz zwischen der Vorsteuer und der geschuldeten Steuer, ist für Unternehmer oft ein wichtiger Faktor, der sich auf ihre Geschäftsentscheidungen und -pläne auswirkt, und nicht selten sogar über die Liquidität des jeweiligen Unternehmens entscheidet. Es ist ein Paradox, weil gerade die Umsatzsteuer eine neutrale Steuer für Unternehmer sein soll. Es ist also kein Wunder, dass sich die Unternehmer wünschen, damit die Umsatzsteuererstattung möglichst schnell erfolgt. Der Gesetzgeber wies bei der Umsetzung (zumindest seiner Meinung nach) des umsatzsteuerlichen Neutralitätsgrundsatzes im Art. 87 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. März 2004 über die Umsatzsteuer (im Folgenden: UStG-PL) darauf hin, dass die Steuerdifferenz grundsätzlich innerhalb von 60 Tagen nach der Einreichung der Steuerabrechnung durch einen Steuerpflichtigen erstattet werden soll. In einem weiteren Satz dieser Vorschrift steht jedoch, dass falls die Begründetheit der Erstattung einer Nachprüfung bedarf, darf der Vorsteher des Finanzamtes diese Frist bis zum Abschluss der Nachprüfung der Abrechnung des Steuerpflichtigen verlängern, welche im Rahmen einer amtlichen steuerlichen Vorprüfung, einer Außenprüfung oder eines Steuerverfahrens erfolgt.

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