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Steuerentlastung für Prototyp

Was ist eine Steuerentlastung für Innovation (Steuerentlastung für Prototyp)?

Steuerentlastung für Innovation ist eine Vergünstigung, die es den Steuerpflichtigen ermöglicht, Ausgaben von der Steuerbemessungsgrundlage abzuziehen, die im Rahmen der Arbeit an einem neuen Produkt entstanden sind. Diese Entlastung gilt für Steuerpflichtige, die im Rahmen der Forschung und Entwicklung (FuE) ein neues Produkt entwickelt haben und seine Kommerzialisierung planen.

Die Vergünstigung bezieht sich daher auf die Inbetriebnahme der Produktion eines neuen Produkts und nicht auf die Phase seiner Entwicklung oder Verbesserung.

Steuerliche Anreize für Innovationstätigkeit ermöglichen es, 30 % der Kosten für die Probeproduktion eines neuen Produkts und der Kosten für die Markteinführung eines neuen Produkts von der Steuerbemessungsgrundlage abzuziehen.

Das Gesetz sieht vor, dass der Abzug 10% des Betriebsergebnisses eines Unternehmens in einem Steuerjahr nicht überschreiten darf. Die Vergünstigung gilt für alle Einkommensteuer- und Körperschaftsteuerpflichtige unabhängig von Unternehmensform, Umsatz etc. In der Praxis betrifft sie jedoch am häufigsten die Industrietätigkeit und die Produktion.

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Für welche Tätigkeit gelten neue steuerliche Innovationsanreize?

Die im Körperschaftsteuergesetz aufgeführte Definitionen – d.h. der Begriffe „Produkt”, „Probeproduktion eines neuen Produkts” und „Markteinführung eines neuen Produkts” – sind für eine ordnungsgemäße Anwendung der Steuerentlastung von zentraler Bedeutung.

Unter „Produkt” versteht der Gesetzgeber ein Produkt im Sinne der Bestimmungen des Rechnungslegungsgesetzes unter Ausschluss von Dienstleistungen. Im Sinne der Vorschriften über die vorgenannte Steuerentlastung gelten als Produkte die durch das Unternehmen hergestellten oder verarbeiteten Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, die veräußerbar sind oder sich in der Produktion befinden. Unter diesen Begriff fallen auch unfertige Erzeugnisse.

„Probeproduktion eines neuen Produkts” ist die Anlaufphase der Produktion, die keine weiteren Entwicklungs- und Konstruktionsarbeiten oder Ingenieurarbeiten erfordert und deren Zweck darin besteht, Proben und Tests durchzuführen, bevor der Produktionsprozess eines neuen Produkts beginnt, das aufgrund der Forschungs- und Entwicklungsarbeiten des Steuerpflichtigen entstanden ist. Diese Anlaufphase umfasst den Zeitraum von der Entstehung der ersten mit diesem Prozess verbundenen Kosten bis zum Start der Produktion eines neuen Produkts.

Unter „Markteinführung eines neuen Produkts” versteht der Gesetzgeber Maßnahmen zur Erstellung von Unterlagen, die zur Erlangung von Zertifikaten und Einwilligungen verwendet werden, die es ermöglichen, das aufgrund der Forschungs- und Entwicklungsarbeiten entstandene Produkt zum Verkauf zu übergeben.

Was gilt als förderfähigen Aufwendungen?

Als Kosten für Probeproduktion eines neuen Produkts, die die Grundlage für die Inanspruchnahme der Entlastung bilden, werden durch den Gesetzgeber folgende Kosten angesehen:

  1. Anschaffungs- oder Herstellungskosten für fabrikneue Anlagegüter, die notwendig sind, um mit der Probeproduktion eines neuen Produkts zu beginnen, und die in den Gruppen 3-6 und 8 der Klassifikation der Sachanlagen enthalten sind;
  2. Ausgaben für die Verbesserung einer Sachanlage (aus den Gruppen 3-6 und 8 der Klassifikation der Sachanlagen), die dem Steuerpflichtigen entstehen, um diese Sachanlage an die Inbetriebnahme der Probeproduktion eines neuen Produkts anzupassen;
  3. Kosten für die Anschaffung von RHB-Stoffen ausschließlich zum Zweck der Probeproduktion eines neuen Produkts.

 

Die Kosten für Markteinführung eines neuen Produkts umfassen die Kosten für:

  1. Untersuchungen und Gutachten sowie Erstellung von Unterlagen, die erforderlich sind, um ein Zertifikat, eine Zulassung, eine CE-Kennzeichnung und ein Sicherheitszeichen zu erhalten. Darüber hinaus berücksichtigen die Vorschriften auch die Kosten für die Erlangung oder Aufrechterhaltung einer Marktzulassung oder anderer obligatorischer Dokumente und Kennzeichnungen im Zusammenhang mit der Freigabe von Produkten zur Vermarktung oder Verwendung. Schließlich können auch die Gebühren für die Erlangung, Erneuerung oder Verlängerung der oben genannten Dokumente in diese Kategorie einbezogen werden.
  2. Untersuchungen des Produktlebenszyklus;
  3. das System zur Überprüfung von Umwelttechnologien.

 

Der Steuerpflichtige ist berechtigt, den Entlastungsbetrag abzuziehen, wenn die Kosten für Probeproduktion eines neuen Produkts (oder Markteinführung eines neuen Produkts):

  • tatsächlich in dem Steuerjahr angefallen sind, für das der Abzug vorgenommen wird (hier gilt also die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten);
    UND
  • an den Steuerpflichtigen weder in irgendeiner Form zurückgegeben noch von der Steuerbemessungsgrundlage abgezogen worden sind.

Der Gesetzgeber hat Sonderregelungen für Unternehmen vorgesehen, die in den Sonderwirtschaftszonen oder der Polnischen Investitionszone gefördert werden. Bei solchen Unternehmen gilt das Abzugsrecht nur für diejenigen abzugsfähigen Betriebsausgaben, die der Steuerpflichtige bei der Berechnung des steuerbefreiten Einkommens nicht berücksichtigt.

Wenn in einem bestimmten Steuerjahr ein Verlust eingetreten ist oder wenn das Einkommen des Steuerpflichtigen niedriger ist als der Betrag der Abzüge, auf die er Anspruch hat, kann der Steuerpflichtige den entsprechenden Kostenbetrag in seinen Steuererklärungen für sechs aufeinander folgende Steuerjahre abziehen, die unmittelbar nach dem Jahr folgen, in dem er den Abzug in Anspruch genommen hat (bzw. Recht darauf hatte).

Wie helfen Ihnen die Steuerberater von RSM Poland, den Abzug im Rahmen der Steuerentlastung geltend zu machen?

Die Spezialisten von RSM Poland haben eine große Erfahrung in der Ausarbeitung einer Steuerstrategie, Erstellung von Steuergutachten und Erbringung von Beratungsleistungen für kleine, mittlere und große Unternehmen. Bei Inanspruchnahme unserer Unterstützung bei der Erlangung der Steuerentlastung für Innovationstätigkeit können Sie auf einen umfassenden Ansatz zählen. Unsere Unterstützung umfasst u.a.:

  • Analyse der ausgeübten Tätigkeit und Identifizierung ihrer Merkmale, die der Steuerentlastung unterliegen;
  • Bestimmung der förderfähigen Aufwendungen und Unterstützung bei ihrer Berechnung;
  • Analyse von Unterlagen, die den Anspruch auf die Steuerentlastung begründen und Erfüllung der verbleibenden formellen Verpflichtungen;
  • Erteilung eines Steuervorbescheids bei zuständigen Behörden, um eine sichere Umsetzung der Steuerentlastung maximal zu gewährleisten.

Prüfen Sie, ob die Steuerentlastung für Prototyp für Ihr Unternehmen gilt. Nutzen Sie das Wissen und die Erfahrung der Experten von RSM Poland und bekommen Sie einen Teil der Aufwendungen, die Ihnen für die Innovationstätigkeit angefallen sind, zurück.

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