Zum 29. Mai 2017 wurde in dem Amtsblatt des Ministers für Entwicklung und Finanzen der neue Nationale Rechnungslegungsstandard (KSR) 11 "Sachanlagen" veröffentlicht.
KSR 11 enthält die Grundsätze für die Anerkennung, Bewertung und Erfassung der Sachanlagen sowie der Anlagen im Bau in den Büchern, darunter auch für die Vornahme der planmäßigen oder außerplanmäßigen Abschreibungen sowie die Grundsätze für ihre Darstellung und für die Angabe der Informationen darüber in dem Jahresabschluss. Es ist auch zu betonen, dass die in KRS 11 enthaltenen Lösungen stimmen grundlegend mit den Bestimmungen der entsprechenden IAS (IFRS), darunter insbesondere mit IAS 16 "Sachanlagen" überein. Es gibt jedoch einige Unterschiede zwischen den beiden Standards. KRS 11:
- lässt die Bewertung der Vermögensgegenstände des AV nach dem umgeschätzten Wert nur aufgrund der separaten Vorschriften zu;
- führt die Kategorien: Bestandteile (Nr. 4.17), zusätzliche Teile (Nr. 4.19) und Nebenteile (Nr. 4.20) ein, die als keine in IAS 16 genannten Komponenten gelten;
- sieht die Erfassung zum Anfangswert des jeweiligen Vermögensgegenstands der Kosten für künftige Rekultivierung bzw. künftige Wiedergabe des Ortes, an dem sich der Vermögensgegenstand befindet, sowie anderer notwendigen Kosten, die im Zusammenhang mit der Liquidation des Vermögensgegenstands zu tragen sind, nicht vor;
- sieht die Erfassung zum Anfangswert des jeweiligen Vermögensgegenstands der mit den Verbindlichkeiten – auch mit den anderen als Kredite und Darlehen – finanzierten Kosten vor, die zwecks Anschaffung des jeweiligen Vermögensgegenstands eingegangen wurden, sowie der (positiven bzw. negativen) Währungskursdifferenzen aus den zu diesem Zweck eingegangenen Verbindlichkeiten in Fremdwährungen, wobei sie auf die als Berichtigung der Zinssätze geltenden Kursdifferenzen nicht beschränkt werden;
- sieht keinen Ausschluss aus den Sachanlagen der für Verkauf bzw. Rückgabe an den Eigentümer vorgesehenen Gebäude vor – lässt einen anderen Umfang der Angabe von Informationen bezüglich der Sachanlagen zu.
Sicherlich wird KRS 11 für die Personen hilfreich sein, die Bücher aufgrund des Gesetzes vom 29. September 1994 über die Rechnungslegung (GBl 2016 FN. 330 m.Ä.) führen, denn in diesem Gesetz wurden viele Aspekte bezüglich der Erfassung und Bewertung von Sachanlagen nicht detailliert geregelt. Dann nutzte man in solchen Fällen oft die in IAS dargestellten Lösungen. Nach der Veröffentlichung des KRS 11 sollen viele kontroverse Fragen bzw. Unterschiede in der Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen geklärt werden.
KRS 11 tritt zum Tag seiner Bekanntmachung in Kraft und ist zum ersten Mal auf die Jahresabschlüsse für das zum 1. Januar 2017 anfangende Geschäftsjahr anzuwenden. Wichtig ist, dass bei dem Bedarf, die Vergleichbarkeit der Daten für das Vorjahr zu erzielen, der KSR 7 "Änderungen der Grundsätze (Politik) der Rechnungslegung, Schätzungswerte, Korrekturen von Fehlern, Ereignisse nach dem Bilanzstichtag – Erfassung und Darstellung" anzuwenden ist.
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