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Feststellung des Jahresabschlusses bis zum 30. Juni 2018

22 Mai 2018

Feststellung des Jahresabschlusses bis zum 30. Juni 2018

 

Am 30. Juni 2018 läuft die Frist für die Feststellung des Jahresabschlusses für das Jahr 2017 für die Subjekte ab, deren Geschäftsjahr zum 31. Dezember endete.

Im Gemäß den Vorschriften des Rechnungslegungsgesetzes ist der Jahresabschluss durch das Feststellungsorgan innerhalb von 6 Monaten nach dem Bilanzstichtag festzustellen. Für die Mehrzahl der Subjekte läuft die Frist am 30. Juni 2018 ab. Unter Feststellungsorgan ist ein Organ zu verstehen, welches gemäß den geltenden Rechtsvorschriften, der Satzung, dem Vertrag bzw. aufgrund des Eigentumsrechts zur Feststellung des Jahresabschlusses berechtigt ist. Im Falle von Gesellschaften bürgerlichen Rechts sowie Personengesellschaften und mit der Ausnahme der Kommanditgesellschaften auf Aktien sind unter Feststellungsorgan ihre Gesellschafter zu verstehen. 

Diese Tätigkeit ist von großer Bedeutung, da die Verteilung bzw. Deckung des Finanzergebnisses erst nach der Feststellung des Jahresabschlusses durch das Feststellungsorgan erfolgen darf.

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Es ist zu beachten, dass die Verteilung bzw. Deckung des Finanzergebnisses der Subjekte, deren Jahresabschluss der Prüfungspflicht unterlag, erst nach der Feststellung des Jahresabschlusses, dem Bestätigungsvermerk bzw. eingeschränkter Bestätigungsvermerk vorausging, erfolgt.

Im Falle der Niederlassung eines ausländischen Unternehmers gilt der Jahresabschluss als festgestellt, wenn er durch den Jahresabschluss eines ausländischen Unternehmers festgestellt wurde, welcher die Daten des Jahresabschlusses von der Niederlassung enthält.

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