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Ein paar Worte über Grundsatz für zuverlässige und klare Darstellung

21 November 2017

Ein paar Worte über Grundsatz für zuverlässige und klare Darstellung

Łucja PADRAK
Audit Manager bei RSM Poland

Die Hauptaufgabe der Rechnungslegung beruht auf der Bereitstellung der Informationen über die Vermögens- und Finanzlage des Subjekts an beteiligte Personen (Interessengruppen). Zwecks Erfüllung dieser Anforderung soll ein Jahresabschluss die Vermögens- und Finanzlage sowie das Finanzergebnis des Subjekts zuverlässig und klar darstellen. Wie ist diese Feststellung zu verstehen? Die Vorschriften bestimmen das näher nicht. Unter Berücksichtigung des übergeordneten Ziels der Rechnungslegung soll man jedoch annehmen, dass die durch den Jahresabschluss bereitzustellenden Informationen ihre Empfänger nicht irreführen dürfen.

Bisher konnte die zuverlässige Darstellung in solch einem Maße sichergestellt werden, das durch die Vorschriften des Rechnungslegungsgesetzes vorgeschrieben war. Mit der Änderung dieses Gesetzes wurden die Vorschriften der EU-Rechnungslegungsrichtlinie implementiert sowie der Art. 4 Abs. 1b eingeführt, wodurch sich das Rechnungslegungsgesetz auf eine sich ändernde und komplexe Realität öffnete, die in den 86 Artikeln des Gesetzes schwierig zu erfassen ist.

Art. 4 Abs. 1b des Rechnungslegungsgesetzes sieht vor: "falls in den Ausnahmefällen durch die Anwendung einer bestimmten Vorschrift des Gesetzes die Vermögens- und Finanzlage sowie das Finanzergebnis des Subjekts nicht zuverlässig und klar dargestellt werden könnte, hat das Subjekt diese Vorschrift nicht anzuwenden und in der Zusätzlichen Information die Gründe für ihre Nichtanwendung zu nennen sowie die Auswirkung der Nichtanwendung der Vorschrift auf seine Vermögens- und Finanzlage sowie das Finanzergebnis zu beschreiben".

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Dieser Ansatz ist zwar neu, aber  schon begeistert er die Geschäftsleitungen, die seit Jahren aufgrund des alten Gesetzes hin und her überlegen, wie die Transaktionen in dem Jahresabschluss darzustellen sind, damit sie die Wirklichkeit nicht entstellen und zugleich den Bilanzvorschriften entsprechen.

Bedeutet das aber, dass wir zurzeit die Vorschriften des Rechnungslegungsgesetzes nicht anzuwenden brauchen, immer wenn wir feststellen, dass eine andere Darstellungsweise der Daten als die in dem Gesetz vorgeschriebene besser sein wird? Nein, absolut nicht!

Bei Erwägung, ob wir unter den jeweiligen Umständen diese Abweichung in Anspruch nehmen können, ist die Passage dieser Vorschrift hervorzuheben, dass sie nur in den Ausnahmefällen anzuwenden ist. Nach Angaben des Rechnungslegungs Standards Committees bedeutet das, dass wir diese Abweichung nur dann in Anspruch nehmen können, falls wir mit den Situationen zu tun haben, die der Gesetzgeber im Laufe des Gesetzgebungsprozesses nicht vorsehen konnte bzw. die so komplex sind, dass die Bestimmung für sie der spezifischen Regelungen nicht möglich war.

Aufgrund des Vorgenannten darf man zum Beispiel den Wert der unter den Sachanlagen ausgewiesenen Immobilien zum Marktwert nicht aufholen, indem man sich auf die analysierte Vorschrift beruft. Der Besitz von Immobilien ist eine übliche Situation und das Gesetz bestimmt genau die Methoden für ihre Bewertung, die ihre zuverlässige Darstellung gewährleisten.

Die Personen, die sich für dieses Thema interessieren, können sich gerne mit der Diskussion des Rechnungslegungs Standards Committees vertraut machen, die in dem im Juni 2017 bekanntgegebenen Entwurf zur öffentlichen Debatte über Änderung der Vorschriften des Art. 1, 1a und 1b des Rechnungslegungsgesetzes präsentiert wurde.

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Autor

Audit Manager w RSM Poland

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