Am 8. Dezember 2022 erließ der Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) ein für Steuerpflichtige äußerst ungünstiges Urteil (C 247/21). Der EuGH entschied eindeutig, dass der Steuerpflichtige im Rahmen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts den Hinweis auf „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ auf der Rechnung angeben muss, um von dieser Sonderregelung Gebrauch machen zu können. Zudem kann dieser Fehler sogar durch die Berichtigung der Rechnung nicht korrigiert werden.