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Entries from September 2015

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28 September 2015
Karina KOPCZYŃSKA

Art. 79. Nr. 4 des Gesetzes über die Rechnungslegung bestimmt, dass derjenige, der entgegen den Gesetzesvorschriften bei dem zuständigen Gerichtsregister keinen Jahresabschluss bzw. Lagebericht einreicht, sich strafbar macht  und somit der strafrechtlichen Verantwortung: einer Geldstrafe oder Freiheitsbeschränkungsstrafe unterliegt.

Die Sanktionen für die Nichteinreichung des Jahresabschlusses ergeben sich aus dem Steuerstrafgesetzbuch.

22 September 2015
Przemysław POWIERZA

Als Anfang 2003 die ersten Bestimmungen über die Auslegung der steuerrechtlichen Vorschriften in die Abgabenordnung aufgenommen wurden, verkündete das Finanzministerium seinen großen Erfolg. Den Steuerpflichtigen wurde mitgeteilt, dass von nun an die Rechtssicherheit erheblich steigt, weil die Art und Weise, auf welche die Vorschriften auszulegen und anzuwenden sind, praktisch im Voraus bekannt sein wird. In Praxis – wie es meistens vorkommt – erwies sich, dass die Sicherstellung der Einheitlichkeit der vergebenen Interpretationen (zunächst waren sie bei dem Vorsteher jedes Finanzamtes zu beantragen, jetzt werden sie ausschließlich von einigen bestimmten Leitern der Oberfinanzdirektionen vergeben) und Festlegung des Umfangs des Schutzes, der dadurch den fragenden Steuerpflichtigen gewährleistet wird, sehr problematisch sind. Dann erschien aus Initiative des Oberverwaltungsgerichts die „Geister-Interpretation” – zwar vergeben, aber immer noch nicht zugestellt. Darüber hinaus gibt es jetzt auch eine andere Schwierigkeit – falls die erhaltene Interpretation nach dem Standpunkt des Steuerpflichtigen den Rechtsvorschriften nicht entspricht, dann ist er gezwungen, auf die endgültige Entscheidung sogar...5 Jahre zu warten. Das Problem liegt darin, dass sich die Vorschriften in dieser Zeit mehrmals ändern können, während der Steuerpflichtige auf die Ausübung der Geschäftstätigkeit verzichtet. Nicht jeder kann sich (sowohl mental, als auch finanziell) leisten, gegen den Strom zu schwimmen.

14 September 2015
Leszek WOZIŃSKI

Die von den Steuerpflichtigen abgeschlossenen Geschäfte sind entsprechend zu dokumentieren. Zu diesem Zweck werden die steuerliche Bücher und Aufzeichnungen geführt. Sie gelten als buchhalterische Nachweise, deswegen sollen sie die Unternehmenslage wahrheitsgemäß widerspiegeln. 

Nur inhaltlich korrekt geführte und fehlerfreie Bücher können bei einem vor Finanzbehörden anhängigen steuerlichen Verfahren als Beweis genutzt werden.

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