Piotr WYRWA
Tax Supervisor

Bis zur Einfuehrung der obligatorischen sog. geteilten Zahlung im Rahmen des Split-Payment-Verfahrens sind es noch knapp drei Monate. Angesichts der erheblichen Auswirkungen dieses Mechanismus auf die Zahlungsströme der Umsatzsteuerpflichtigen sowie allein der Anzahl an Unternehmen, die tagtaeglich mit dieser neuen Methode zu tun haben werden, kann ganz klar von einer kleinen Revolution gesprochen werden.

aenderungen werden spuerbar seiN

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass von den geplanten aenderungen mehr als eine halbe Million Umsatzsteuerpflichtige betroffen sein werden. Eine halbe Million… eine mithin sehr große Gruppe. Daher verwundert es kaum, dass einige von ihnen mit dieser Lösung durchaus zufrieden sein werden (ja, auch das gibt es!), fuer andere aber hierin nur ein weiterer Grund zur Besorgnis liegt, ob die Umsatzsteuerabrechnungen denn auch korrekt vorgenommen wurden. Zugleich wird es auch nicht an den Stimmen derjenigen fehlen, die in diesen neuen Regelungen den Beweis darin finden, dass sie der polnische Gesetzgeber ungleich behandelt. Beginnen wir jedoch – strategisch clever gemacht – mit einem derjenigen, der ganz besonders zufrieden sein wird, obwohl er selbst nicht einmal am Split-Payment-Verfahren beteiligt ist: die Rede ist natuerlich vom Staatshaushalt, der veröffentlichen Schaetzungen zufolge im Zuge der Einfuehrung dieses Mechanismus auf Haushaltsmehreinnahmen von ca. 1 Mrd. PLN jaehrlich hoffen darf (d.h. aufgrund einer Verringerung der Umsatzsteuerluecke um ca. 0,5% im Vergleich zu den erwarteten Einnahmen).

An Befuerwortern wird es nicht fehlen

Theoretisch können auch Umsatzsteuerpflichtige zufrieden sein, die das Split-Payment-Verfahren bereits anwenden. Anlaesslich der aenderungen fuehrt der Gesetzgeber naemlich einige Erleichterungen im Vergleich zu den bisher geltenden Regelungen ein. Dabei geht es beispielweise um die Möglichkeit, Sammelueberweisungen im Rahmen des Split-Payment-Verfahrens zu taetigen, die also mehrere Rechnungen eines ebenso umsatzsteuerpflichtigen Geschaeftspartners umfassen. Dazu soll die sog. Sammelueberweisungsmeldung dienen. Diese könnte genutzt werden, um alle Rechnungen eines Zulieferers innerhalb eines Zeitraums von mind. einem Tag und max. einem Monat zu erfassen, wobei die ueberweisungssumme der auf diesen Rechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuerbetraege entspricht. Leider hat es der Gesetzgeber aber versaeumt zu beruecksichtigen, dass Unternehmer von einem Geschaeftspartner sowohl vom Split-Payment-Verfahren erfasste, als auch hiervon nicht erfasste Rechnungen erhalten können. Bedeutet also die Nutzung von Sammelueberweisungsauftraegen in diesem Falle, dass alle Lieferungen unter das Split-Payment-Verfahren fallen, oder etwa doch nicht? Der Gesetzesentwurf enthaelt keine klare Antwort auf diese wie im uebrigen viele weitere Fragen, so dass eher nur jene Steuerpflichtigen, die sich bezueglich der Richtigkeit ihrer Umsatzsteuerabrechnungen nicht so ganz sicher sind, zu der sich mit diesem Ansatz anfreundenden Gruppe gezaehlt werden duerften.

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An Kritikern jedoch auch nicht

Leider wird die Gruppe der „Unsicheren“ wohl die größte sein. Obwohl seit der Einfuehrung des freiwilligen Split-Payment-Verfahrens im vergangenen Jahr viele Fragen bereits beantwortet wurden, sorgen zahlreiche Probleme noch immer fuer Unsicherheit. Wie ist beispielsweise mit einer Rechnung zu verfahren, bei der nur ein Teil der Posten Waren oder Dienstleistungen betreffen, fuer die das Split-Payment-Verfahren gilt? Einerseits setzt die Anwendung des Mechanismus voraus, dass die erworbenen Waren und Dienstleistungen in eine der im neuen Anhang Nr. 15 des polnischen Umsatzsteuergesetzes aufgefuehrten Kategorien fallen. Aber laut dieser neuen Vorschriften muss eine Rechnung ueber derartige Waren und Dienstleistungen verpflichtend mit dem Hinweis „geteiltes Zahlungsverfahren“ gekennzeichnet werden. Bedeutet dieser Hinweis jedoch nicht auch, dass die gesamte Umsatzsteuer auf das separate Umsatzsteuerkonto ueberwiesen werden muss? Die Vorschriften geben hierzu keine klare Auskunft.

Ungleichbehandlung?

Und schließlich findet sich sicherlich auch eine Gruppe von Unternehmen, fuer die das nunmehr obligatorische Split-Payment-Verfahren als Beispiel fuer eine Ungleichbehandlung der Steuerpflichtigen dient. Und dabei geht es keineswegs um Anhang Nr. 15, der „nur“ 150 Posten enthaelt. Fuer viele Steuerpflichtige bleibt die getrennte Zahlung also ein sie nicht betreffendes Problem (aber nur so lange, bis auch ihre Branche in die Liste aufgenommen wird). Als Ausdruck einer ungleichen Behandlung von Unternehmen könnten mithin jene Vorschriften verstanden werden, die es auslaendischen Unternehmen gestatten, eine Kostenrueckerstattung fuer das in Polen zu eröffnende Umsatzsteuerkonto zu beantragen, insofern sie Waren und Dienstleistungen verkaufen, die unter den Mechanismus fallen. Leider aber hat der Gesetzgeber diese Möglichkeit polnischen Umsatzsteuerpflichtigen verwehrt. An dieser Stelle sei ebenso erwaehnt, dass auch Kleinstunternehmen vom Split-Payment-Verfahren erfasst werden, obwohl diese zur Abwicklung ihrer gewerblichen Taetigkeiten teilweise ihre Privatkonten nutzen. Warum erhalten diese Firmen keine Rueckerstattung? Auch dies ist eine der Fragen, die weiterhin unbeantwortet bleiben.

Fragen ohne Antworten

Wie gesehen ist das obligatorische Split-Payment-Verfahren ein Thema, das aufgrund seiner zahlreichen Nuancen einer genaueren und umfangreichen Analyse bedarf. Die oben geaeußerten Zweifel stellen lediglich eine erste uebersicht dar, mit welchen Problemen die Steuerpflichtigen in weniger als drei Monaten konfrontiert sein werden.

Deshalb laden wir Sie zu unserem Webinarium am 11. Juni um 10:00 Uhr ein. Dort werden wir versuchen, Ihnen die Einzelheiten der neuen Regelungen so zu erklaeren, dass Sie selbst beurteilen können, ob das nun obligatorische Split-Payment-Verfahren in Ihrem Falle einen Grund zur Freude bietet (was wir von Herzen wuenschen), oder aber eher eine weitere Herausforderung bildet und neue Unsicherheiten schuert (keine Sorge, wir helfen Ihnen gerne weiter!).

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