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Split Payment – noch knapp drei Monate bis zu einer kleinen Revolution

Piotr WYRWA
Tax Supervisor

Bis zur Einführung der obligatorischen sog. geteilten Zahlung im Rahmen des Split-Payment-Verfahrens sind es noch knapp drei Monate. Angesichts der erheblichen Auswirkungen dieses Mechanismus auf die Zahlungsströme der Umsatzsteuerpflichtigen sowie allein der Anzahl an Unternehmen, die tagtäglich mit dieser neuen Methode zu tun haben werden, kann ganz klar von einer kleinen Revolution gesprochen werden.

Änderungen werden spürbar seiN

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass von den geplanten Änderungen mehr als eine halbe Million Umsatzsteuerpflichtige betroffen sein werden. Eine halbe Million… eine mithin sehr große Gruppe. Daher verwundert es kaum, dass einige von ihnen mit dieser Lösung durchaus zufrieden sein werden (ja, auch das gibt es!), für andere aber hierin nur ein weiterer Grund zur Besorgnis liegt, ob die Umsatzsteuerabrechnungen denn auch korrekt vorgenommen wurden. Zugleich wird es auch nicht an den Stimmen derjenigen fehlen, die in diesen neuen Regelungen den Beweis darin finden, dass sie der polnische Gesetzgeber ungleich behandelt. Beginnen wir jedoch – strategisch clever gemacht – mit einem derjenigen, der ganz besonders zufrieden sein wird, obwohl er selbst nicht einmal am Split-Payment-Verfahren beteiligt ist: die Rede ist natürlich vom Staatshaushalt, der veröffentlichen Schätzungen zufolge im Zuge der Einführung dieses Mechanismus auf Haushaltsmehreinnahmen von ca. 1 Mrd. PLN jährlich hoffen darf (d.h. aufgrund einer Verringerung der Umsatzsteuerlücke um ca. 0,5% im Vergleich zu den erwarteten Einnahmen).

An Befürwortern wird es nicht fehlen

Theoretisch können auch Umsatzsteuerpflichtige zufrieden sein, die das Split-Payment-Verfahren bereits anwenden. Anlässlich der Änderungen führt der Gesetzgeber nämlich einige Erleichterungen im Vergleich zu den bisher geltenden Regelungen ein. Dabei geht es beispielweise um die Möglichkeit, Sammelüberweisungen im Rahmen des Split-Payment-Verfahrens zu tätigen, die also mehrere Rechnungen eines ebenso umsatzsteuerpflichtigen Geschäftspartners umfassen. Dazu soll die sog. Sammelüberweisungsmeldung dienen. Diese könnte genutzt werden, um alle Rechnungen eines Zulieferers innerhalb eines Zeitraums von mind. einem Tag und max. einem Monat zu erfassen, wobei die Überweisungssumme der auf diesen Rechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge entspricht. Leider hat es der Gesetzgeber aber versäumt zu berücksichtigen, dass Unternehmer von einem Geschäftspartner sowohl vom Split-Payment-Verfahren erfasste, als auch hiervon nicht erfasste Rechnungen erhalten können. Bedeutet also die Nutzung von Sammelüberweisungsaufträgen in diesem Falle, dass alle Lieferungen unter das Split-Payment-Verfahren fallen, oder etwa doch nicht? Der Gesetzesentwurf enthält keine klare Antwort auf diese wie im Übrigen viele weitere Fragen, so dass eher nur jene Steuerpflichtigen, die sich bezüglich der Richtigkeit ihrer Umsatzsteuerabrechnungen nicht so ganz sicher sind, zu der sich mit diesem Ansatz anfreundenden Gruppe gezählt werden dürften.

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An Kritikern jedoch auch nicht

Leider wird die Gruppe der „Unsicheren“ wohl die größte sein. Obwohl seit der Einführung des freiwilligen Split-Payment-Verfahrens im vergangenen Jahr viele Fragen bereits beantwortet wurden, sorgen zahlreiche Probleme noch immer für Unsicherheit. Wie ist beispielsweise mit einer Rechnung zu verfahren, bei der nur ein Teil der Posten Waren oder Dienstleistungen betreffen, für die das Split-Payment-Verfahren gilt? Einerseits setzt die Anwendung des Mechanismus voraus, dass die erworbenen Waren und Dienstleistungen in eine der im neuen Anhang Nr. 15 des polnischen Umsatzsteuergesetzes aufgeführten Kategorien fallen. Aber laut dieser neuen Vorschriften muss eine Rechnung über derartige Waren und Dienstleistungen verpflichtend mit dem Hinweis „geteiltes Zahlungsverfahren“ gekennzeichnet werden. Bedeutet dieser Hinweis jedoch nicht auch, dass die gesamte Umsatzsteuer auf das separate Umsatzsteuerkonto überwiesen werden muss? Die Vorschriften geben hierzu keine klare Auskunft.

Ungleichbehandlung?

Und schließlich findet sich sicherlich auch eine Gruppe von Unternehmen, für die das nunmehr obligatorische Split-Payment-Verfahren als Beispiel für eine Ungleichbehandlung der Steuerpflichtigen dient. Und dabei geht es keineswegs um Anhang Nr. 15, der „nur“ 150 Posten enthält. Für viele Steuerpflichtige bleibt die getrennte Zahlung also ein sie nicht betreffendes Problem (aber nur so lange, bis auch ihre Branche in die Liste aufgenommen wird). Als Ausdruck einer ungleichen Behandlung von Unternehmen könnten mithin jene Vorschriften verstanden werden, die es ausländischen Unternehmen gestatten, eine Kostenrückerstattung für das in Polen zu eröffnende Umsatzsteuerkonto zu beantragen, insofern sie Waren und Dienstleistungen verkaufen, die unter den Mechanismus fallen. Leider aber hat der Gesetzgeber diese Möglichkeit polnischen Umsatzsteuerpflichtigen verwehrt. An dieser Stelle sei ebenso erwähnt, dass auch Kleinstunternehmen vom Split-Payment-Verfahren erfasst werden, obwohl diese zur Abwicklung ihrer gewerblichen Tätigkeiten teilweise ihre Privatkonten nutzen. Warum erhalten diese Firmen keine Rückerstattung? Auch dies ist eine der Fragen, die weiterhin unbeantwortet bleiben.

Fragen ohne Antworten

Wie gesehen ist das obligatorische Split-Payment-Verfahren ein Thema, das aufgrund seiner zahlreichen Nuancen einer genaueren und umfangreichen Analyse bedarf. Die oben geäußerten Zweifel stellen lediglich eine erste Übersicht dar, mit welchen Problemen die Steuerpflichtigen in weniger als drei Monaten konfrontiert sein werden.

Deshalb laden wir Sie zu unserem Webinarium am 11. Juni um 10:00 Uhr ein. Dort werden wir versuchen, Ihnen die Einzelheiten der neuen Regelungen so zu erklären, dass Sie selbst beurteilen können, ob das nun obligatorische Split-Payment-Verfahren in Ihrem Falle einen Grund zur Freude bietet (was wir von Herzen wünschen), oder aber eher eine weitere Herausforderung bildet und neue Unsicherheiten schürt (keine Sorge, wir helfen Ihnen gerne weiter!).

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