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Verrechnungspreisforum – Empfehlungen

Kamila DOBOSZ
Tax Consultant bei RSM Poland

Das Finanzministerium (FM) kam den Bedürfnissen der Steuerpflichtigen im Bereich der Aufklärung der verrechnungspreisbezogenen Fragen entgegen und berief mit der Verordnung vom 27. April 2018 das sog. Verrechnungspreisforum (FCT) ins Leben. Dieses Team besteht aus den Experten, die sich mit diesem Thema sowohl rein theoretisch, als auch praktisch befassen, sowie den Vertretern des Finanzministeriums und der Landesfinanzverwaltung (KAS).

Das Forum arbeitet im Rahmen der Arbeitsgruppen. Leider sind die Analysen, Schlussfolgerungen und sonstige Bearbeitungen der FCT-Arbeitsgruppen weder für das Finanzministerium noch für die ihm unterstellten Finanzbehörden bindend. Dadurch verschafft sich aber der Steuerpflichtige einen Überblick über einige umstrittene und zugleich wichtige Fragen.

Bisher wurden auf der Webseite des Finanzministeriums vier Dokumente mit den Empfehlungen der Arbeitsgruppen veröffentlicht. In dem ersten Teil werden die Schlussfolgerungen und Forderungen der Arbeitsgruppe 1 und 2 aufgrund der durchgeführten Arbeiten und Konsultationen kurz präsentiert.

Empfehlungen zu technischen Aspekten der Erstellung von Vergleichsanalysen – Teil 1 (Bearbeitung der Arbeitsgruppe 1)

Die ersten der veröffentlichten Empfehlungen beziehen sich auf die Verrechnungspreisvorschriften, die seit 2017 galten.

In Bezug auf die Erstellung einer Vergleichsanalyse weist man darauf hin, dass die Vergleichbarkeitsfaktoren einen Ausgangspunkt für die Festlegung der Vergleichbarkeit von Daten bilden. Je nach der angewendeten Methode für Ermittlung des Einkommens ist entweder der Transaktionsgegenstand oder die Transaktionspartei (Unternehmen) zu vergleichen. Wenn es möglich ist, die Preisvergleichsmethode anzuwenden, dann werden in der Vergleichsanalyse vor allem die Merkmale des Transaktionsgegenstands geprüft. Bei der Anwendung der sonstigen steuerlichen Methoden wird dagegen u.a. das Funktionsprofil der potentiell vergleichbaren Unternehmen geprüft.

Die Berücksichtigung der entsprechenden Vergleichbarkeitsfaktoren ist relevant für die Bestimmung des geographischen Marktes, aus welchem die vergleichbaren Daten kommen. Die Nutzung der Daten aus dem inländischen, europäischen oder internationalen Markt ist nämlich sekundär gegenüber den angewendeten Vergleichbarkeitskriterien und Transaktionsspezifika. Die aus dem polnischen Markt kommenden Daten sind für den Steuerpflichtigen nicht obligatorisch, jedoch soll er bei der Erstellung der Vergleichsanalyse diesen Markt unter den Vergleichbarkeitskriterien berücksichtigen. Das Fehlen der Daten aus dem polnischen Markt unter den Ergebnissen der Analyse bedeutet dann, dass die Daten aus diesem Markt die Vergleichbarkeitskriterien nicht erfüllten und die Analyse gemäß den geltenden Verrechnungspreisvorschriften durchgeführt wurde.

Die günstigste Lösung für den Steuerpflichtigen sowohl in Bezug auf die Genauigkeit der gewonnenen Daten, als auch in Bezug auf die getragene Aufwendungen für ihre Gewinnung, ist die Anwendung der internen Daten. Es ist zugleich eine Lösung, die durch die Finanzbehörden bevorzugt wird. Trotz der Abwicklung durch das Unternehmen der Transaktionen mit unabhängigen Dritten kann aber die Durchführung solch eines Vergleichs in der Praxis objektiv unmöglich sein.

Zum Beispiel ist bei dem Vergleich von internen Daten bei der Preisvergleichsmethode wichtig, damit die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, die Gegenstand einer kontrollierten Transaktion bilden, mit den Merkmalen der Waren oder Dienstleistungen identisch sind, die Gegenstand einer Transaktion mit unabhängigen Dritten bilden. Die Bedingungen und Verlauf dieser Transaktionen sowie der Umfang der Zusammenarbeit müssen vergleichbar sein. Dies verursacht in der Praxis, dass sich die Nutzung der internen Daten aufgrund der wesentlichen Unterschiede bei diesen Transaktionen als nicht angebracht erweisen kann. In solchen Fällen soll man eine Analyse aufgrund der externen Daten durchführen.

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In den Empfehlungen wird betont, dass die Verrechnungspreisvorschriften weder Mindest- noch Höchstanzahl der zur Vergleichsprobe angenommenen Beobachtungen benennen. Wichtig ist, dass die im Identifikationsprozess gewählten Daten die festgelegten Kriterien in Bezug auf die Qualität erfüllen. Auch, wenn die Vergleichbarkeitskriterien erfüllt sind, gibt es keinen Grund dafür, die extrem hohen oder niedrigen Werte nicht zu berücksichtigen. Diese Werte werden in der Regel durch die Anwendung der statistischen Maßzahlen für Bestimmung des endgültigen Bereichs der Marktergebnisse eliminiert. Die eventuelle Nichtberücksichtigung dieser Daten bei der Analyse soll aus der Nichterfüllung der bestimmten Vergleichbarkeitskriterien resultieren.

Zur Bestätigung des Marktcharakters der Transaktion kann man jeden Wert nutzen, der sich in dem mittels der durchgeführten Analyse festgelegten Marktbereich befindet. Wichtig ist, dass man den für den Vergleich angenommenen Punkt aus dem Bereich oder die angewendeten Ergebnisse der statistischen Maßzahlen wie Mediane oder Durchschnitt rational begründen soll.

Beim Fehlen der vergleichbaren Daten wird der Steuerpflichtige verpflichtet sein, die Übereinstimmungsanalyse vorzubereiten. An den Empfehlungen in diesem Bereich arbeitete die Arbeitsgruppe 2.

Die Empfehlungen zur Erstellung der Analyse von Übereinstimmung der Bedingungen der Transaktionen sowie sonstiger mit verbundenen Unternehmen vereinbarten Vorfälle mit den Bedingungen, welche unabhängige Dritte miteinander vereinbart hätten (Bearbeitung der Arbeitsgruppe 2)

Gemäß den Empfehlungen soll der Steuerpflichtige zuerst versuchen, eine Vergleichsanalyse zu erstellen, sei es aufgrund der externen oder internen Daten. Erst das Fehlen von Vergleichsdaten verpflichtet ihn zur Erstellung einer Übereinstimmungsanalyse.

Die Übereinstimmungsanalyse hat zum Ziel nachzuweisen, dass die Bedingungen einer Transaktion mit dem verbundenen Unternehmen auf solch eine Weise vereinbart wurden, wie es unabhängige Dritte gemacht hätten. Die Rationalität und wirtschaftliche Begründetheit der abgeschlossenen Transaktion soll objektiv unter Nutzung der verfügbaren Informationen und Kenntnisse sowie Beschreibung der Branchenspezifika des Subjekts begründet werden. Solch eine Analyse hat eine beliebige Form, sicherlich wird sie aber durch die Daten und Informationen determiniert, über welche das Unternehmen zum Zeitpunkt der Transaktionsabschlusses verfügte.

Die Übereinstimmungsanalyse kann z.B. die Wertgutachten, die von den unabhängigen Experten angefertigten Gutachten bzw. Bewertungen und allgemein zugängliche branchenspezifische Berichte bzw. Analysen (über Wiederbeschaffungswert, Restwert, ROI, Opportunitätskosten) enthalten. Der Steuerpflichtige kann die Daten von den Angeboten nutzen, die er von den unabhängigen Dritten noch vor dem Transaktionsabschluss erhielt, sowie die allgemein verfügbaren, auf den Internetseiten veröffentlichten Daten bzw. Marktnotierungen.

Die durch die Arbeitsgruppe angemeldete Forderung beruht auf der Ermöglichung dem Steuerpflichtigen, die Übereinstimmungsanalyse auch dann zu erstellen, wenn die Gewinnung der externen Vergleichsdaten für ihn wirtschaftlich nicht vernünftig ist, z.B. aufgrund der kleinen Geschäftsskala und hohen Anschaffungskosten für solche Daten.

ZUSAMMENFASSUNG

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Empfehlungen der Arbeitsgruppe 1 die Relevanz der für die Vergleichsanalyse gewählten Faktoren hervorheben. Die Anwendung der entsprechenden Kriterien wirkt sich nämlich auf die Bestimmung des Marktes aus, aus welchem die Vergleichsdaten kommen werden. Das ist insofern wichtig, dass man den Vorschriften des KStG-PL bzw. des EStG-PL entnehmen kann, dass der bevorzugte Markt (Bezugspunkt) der polnische Markt ist. Solch eine Interpretation ist aber nicht richtig, denn die für die Vergleichsanalyse gewählten Daten korrekt sind, soweit sie die Vergleichbarkeitskriterien erfüllen, egal, aus welchem Markt sie kommen. Die Daten aus dem inländischen, regionalen oder internationalen Markt haben also den gleichen Wert.

Darüber hinaus ist die Forderung der Arbeitsgruppe 2 im Bereich der Erstellung der Übereinstimmungsanalyse anstatt der Vergleichsanalyse in den begründeten Fällen positiv zu beurteilen.

Die Empfehlungen der Arbeitsgruppe 3 werden in dem nächsten Beitrag thematisiert.

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