Kamila DOBOSZ
Tax Consultant bei RSM Poland

Das Finanzministerium (FM) kam den Beduerfnissen der Steuerpflichtigen im Bereich der Aufklaerung der verrechnungspreisbezogenen Fragen entgegen und berief mit der Verordnung vom 27. April 2018 das sog. Verrechnungspreisforum (FCT) ins Leben. Dieses Team besteht aus den Experten, die sich mit diesem Thema sowohl rein theoretisch, als auch praktisch befassen, sowie den Vertretern des Finanzministeriums und der Landesfinanzverwaltung (KAS).

Das Forum arbeitet im Rahmen der Arbeitsgruppen. Leider sind die Analysen, Schlussfolgerungen und sonstige Bearbeitungen der FCT-Arbeitsgruppen weder fuer das Finanzministerium noch fuer die ihm unterstellten Finanzbehörden bindend. Dadurch verschafft sich aber der Steuerpflichtige einen ueberblick ueber einige umstrittene und zugleich wichtige Fragen.

Bisher wurden auf der Webseite des Finanzministeriums vier Dokumente mit den Empfehlungen der Arbeitsgruppen veröffentlicht. In dem ersten Teil werden die Schlussfolgerungen und Forderungen der Arbeitsgruppe 1 und 2 aufgrund der durchgefuehrten Arbeiten und Konsultationen kurz praesentiert.

Empfehlungen zu technischen Aspekten der Erstellung von Vergleichsanalysen – Teil 1 (Bearbeitung der Arbeitsgruppe 1)

Die ersten der veröffentlichten Empfehlungen beziehen sich auf die Verrechnungspreisvorschriften, die seit 2017 galten.

In Bezug auf die Erstellung einer Vergleichsanalyse weist man darauf hin, dass die Vergleichbarkeitsfaktoren einen Ausgangspunkt fuer die Festlegung der Vergleichbarkeit von Daten bilden. Je nach der angewendeten Methode fuer Ermittlung des Einkommens ist entweder der Transaktionsgegenstand oder die Transaktionspartei (Unternehmen) zu vergleichen. Wenn es möglich ist, die Preisvergleichsmethode anzuwenden, dann werden in der Vergleichsanalyse vor allem die Merkmale des Transaktionsgegenstands geprueft. Bei der Anwendung der sonstigen steuerlichen Methoden wird dagegen u.a. das Funktionsprofil der potentiell vergleichbaren Unternehmen geprueft.

Die Beruecksichtigung der entsprechenden Vergleichbarkeitsfaktoren ist relevant fuer die Bestimmung des geographischen Marktes, aus welchem die vergleichbaren Daten kommen. Die Nutzung der Daten aus dem inlaendischen, europaeischen oder internationalen Markt ist naemlich sekundaer gegenueber den angewendeten Vergleichbarkeitskriterien und Transaktionsspezifika. Die aus dem polnischen Markt kommenden Daten sind fuer den Steuerpflichtigen nicht obligatorisch, jedoch soll er bei der Erstellung der Vergleichsanalyse diesen Markt unter den Vergleichbarkeitskriterien beruecksichtigen. Das Fehlen der Daten aus dem polnischen Markt unter den Ergebnissen der Analyse bedeutet dann, dass die Daten aus diesem Markt die Vergleichbarkeitskriterien nicht erfuellten und die Analyse gemaeß den geltenden Verrechnungspreisvorschriften durchgefuehrt wurde.

Die guenstigste Lösung fuer den Steuerpflichtigen sowohl in Bezug auf die Genauigkeit der gewonnenen Daten, als auch in Bezug auf die getragene Aufwendungen fuer ihre Gewinnung, ist die Anwendung der internen Daten. Es ist zugleich eine Lösung, die durch die Finanzbehörden bevorzugt wird. Trotz der Abwicklung durch das Unternehmen der Transaktionen mit unabhaengigen Dritten kann aber die Durchfuehrung solch eines Vergleichs in der Praxis objektiv unmöglich sein.

Zum Beispiel ist bei dem Vergleich von internen Daten bei der Preisvergleichsmethode wichtig, damit die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, die Gegenstand einer kontrollierten Transaktion bilden, mit den Merkmalen der Waren oder Dienstleistungen identisch sind, die Gegenstand einer Transaktion mit unabhaengigen Dritten bilden. Die Bedingungen und Verlauf dieser Transaktionen sowie der Umfang der Zusammenarbeit muessen vergleichbar sein. Dies verursacht in der Praxis, dass sich die Nutzung der internen Daten aufgrund der wesentlichen Unterschiede bei diesen Transaktionen als nicht angebracht erweisen kann. In solchen Faellen soll man eine Analyse aufgrund der externen Daten durchfuehren.

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In den Empfehlungen wird betont, dass die Verrechnungspreisvorschriften weder Mindest- noch Höchstanzahl der zur Vergleichsprobe angenommenen Beobachtungen benennen. Wichtig ist, dass die im Identifikationsprozess gewaehlten Daten die festgelegten Kriterien in Bezug auf die Qualitaet erfuellen. Auch, wenn die Vergleichbarkeitskriterien erfuellt sind, gibt es keinen Grund dafuer, die extrem hohen oder niedrigen Werte nicht zu beruecksichtigen. Diese Werte werden in der Regel durch die Anwendung der statistischen Maßzahlen fuer Bestimmung des endgueltigen Bereichs der Marktergebnisse eliminiert. Die eventuelle Nichtberuecksichtigung dieser Daten bei der Analyse soll aus der Nichterfuellung der bestimmten Vergleichbarkeitskriterien resultieren.

Zur Bestaetigung des Marktcharakters der Transaktion kann man jeden Wert nutzen, der sich in dem mittels der durchgefuehrten Analyse festgelegten Marktbereich befindet. Wichtig ist, dass man den fuer den Vergleich angenommenen Punkt aus dem Bereich oder die angewendeten Ergebnisse der statistischen Maßzahlen wie Mediane oder Durchschnitt rational begruenden soll.

Beim Fehlen der vergleichbaren Daten wird der Steuerpflichtige verpflichtet sein, die uebereinstimmungsanalyse vorzubereiten. An den Empfehlungen in diesem Bereich arbeitete die Arbeitsgruppe 2.

Die Empfehlungen zur Erstellung der Analyse von uebereinstimmung der Bedingungen der Transaktionen sowie sonstiger mit verbundenen Unternehmen vereinbarten Vorfaelle mit den Bedingungen, welche unabhaengige Dritte miteinander vereinbart haetten (Bearbeitung der Arbeitsgruppe 2)

Gemaeß den Empfehlungen soll der Steuerpflichtige zuerst versuchen, eine Vergleichsanalyse zu erstellen, sei es aufgrund der externen oder internen Daten. Erst das Fehlen von Vergleichsdaten verpflichtet ihn zur Erstellung einer uebereinstimmungsanalyse.

Die uebereinstimmungsanalyse hat zum Ziel nachzuweisen, dass die Bedingungen einer Transaktion mit dem verbundenen Unternehmen auf solch eine Weise vereinbart wurden, wie es unabhaengige Dritte gemacht haetten. Die Rationalitaet und wirtschaftliche Begruendetheit der abgeschlossenen Transaktion soll objektiv unter Nutzung der verfuegbaren Informationen und Kenntnisse sowie Beschreibung der Branchenspezifika des Subjekts begruendet werden. Solch eine Analyse hat eine beliebige Form, sicherlich wird sie aber durch die Daten und Informationen determiniert, ueber welche das Unternehmen zum Zeitpunkt der Transaktionsabschlusses verfuegte.

Die uebereinstimmungsanalyse kann z.B. die Wertgutachten, die von den unabhaengigen Experten angefertigten Gutachten bzw. Bewertungen und allgemein zugaengliche branchenspezifische Berichte bzw. Analysen (ueber Wiederbeschaffungswert, Restwert, ROI, Opportunitaetskosten) enthalten. Der Steuerpflichtige kann die Daten von den Angeboten nutzen, die er von den unabhaengigen Dritten noch vor dem Transaktionsabschluss erhielt, sowie die allgemein verfuegbaren, auf den Internetseiten veröffentlichten Daten bzw. Marktnotierungen.

Die durch die Arbeitsgruppe angemeldete Forderung beruht auf der Ermöglichung dem Steuerpflichtigen, die uebereinstimmungsanalyse auch dann zu erstellen, wenn die Gewinnung der externen Vergleichsdaten fuer ihn wirtschaftlich nicht vernuenftig ist, z.B. aufgrund der kleinen Geschaeftsskala und hohen Anschaffungskosten fuer solche Daten.

ZUSAMMENFASSUNG

Zusammenfassend laesst sich sagen, dass die Empfehlungen der Arbeitsgruppe 1 die Relevanz der fuer die Vergleichsanalyse gewaehlten Faktoren hervorheben. Die Anwendung der entsprechenden Kriterien wirkt sich naemlich auf die Bestimmung des Marktes aus, aus welchem die Vergleichsdaten kommen werden. Das ist insofern wichtig, dass man den Vorschriften des KStG-PL bzw. des EStG-PL entnehmen kann, dass der bevorzugte Markt (Bezugspunkt) der polnische Markt ist. Solch eine Interpretation ist aber nicht richtig, denn die fuer die Vergleichsanalyse gewaehlten Daten korrekt sind, soweit sie die Vergleichbarkeitskriterien erfuellen, egal, aus welchem Markt sie kommen. Die Daten aus dem inlaendischen, regionalen oder internationalen Markt haben also den gleichen Wert.

Darueber hinaus ist die Forderung der Arbeitsgruppe 2 im Bereich der Erstellung der uebereinstimmungsanalyse anstatt der Vergleichsanalyse in den begruendeten Faellen positiv zu beurteilen.

Die Empfehlungen der Arbeitsgruppe 3 werden in dem naechsten Beitrag thematisiert.

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