20 April 2018
Anna LEHMANN
Seit 15. März 2018 gilt der neue Art. 19e des Gesetzes über das Landesgerichtsregister (KRS), aufgrund welches die Abschlüsse der Gesellschaften bei dem Landesgerichtsregister über das von dem Justizminister zur Verfügung gestellte IuK-System abzugeben sind. Für eine wirksame Abgabe sind sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur bzw. mit einer mit dem vertrauenswürdigen ePUAP-Profil bestätigten Signatur zu unterzeichnen.