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Berichterstattung über nichtfinanzielle Informationen seit 2017

31 Oktober 2017

Berichterstattung über nichtfinanzielle Informationen seit 2017

 

Die Pflicht zur Erstellung einer nichtfinanziellen Erklärung ergibt sich aus dem Art. 49b RLG1 und ist zum ersten Mal auf die Jahresabschlüsse anzuwenden, die sowohl nach dem RLG, als auch nach IAS/IFRS2 für das zum 1. Januar 2017 anfangende Geschäftsjahr aufgestellt werden.​

 

Im Falle von Einzelabschlüssen gilt die Pflicht zur Erstellung solch einer Erklärung für (Art. 3 Abs. 1e Nr. 1–6 RLG):

  • Subjekte, die aufgrund des Bankrechts, der Vorschriften über den Wertpapierverkehr, Investmentfonds, Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeit, genossenschaftliche Spar- und Kreditkassen sowie über Organisation und Funktionsweise der Rentenfonds tätig sind,
  • Subjekte, die beabsichtigen, die Genehmigung der Ausübung der Geschäftstätigkeit aufgrund der vorgenannten Vorschriften zu beantragen bzw. den Antrag darauf bereits gestellt haben,
  • Wertpapieremittenten, die zum Handel an einem der geregelten Märkte des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) bzw. in einem multilateralen Handelssystem zugelassen sind, solch eine Zulassung beantragen bzw. beantragen wollen,
  • inländische Zahlungsinstitute,
  • E-Geld-Institute,

 

mit einer bestimmten Rechtsform (Kapitalgesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien bzw. solche offene Handelsgesellschaften oder Kommanditgesellschaften, an denen alle unbeschränkt haftende Gesellschafter Kapitalgesellschaften bzw. Kommanditgesellschaften auf Aktien bzw. Gesellschaften aus anderen Ländern mit einer ähnlichen Rechtsform sind), vorausgesetzt dass in dem Geschäftsjahr, für welches der Abschluss aufgestellt wird und in dem vorangegangenen Jahr folgende Größen überschritten wurden:

  • 500 Mitarbeiter – im Falle der jahresdurchschnittlichen Beschäftigung umgerechnet in Vollzeitstellen und
  • 85 Mio. PLN – im Falle der Bilanzsumme zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres oder 170 Mio. PLN – im Falle der Nettoumsatzerlöse für das jeweilige Geschäftsjahr.

 

Eine erweiterte Berichterstattung über nichtfinanzielle Informationen kann in zwei Varianten erfolgen. Die Gesellschaften können wählen:

  • eine Erklärung, die als ein ausgegliederter Bestandteil des Lageberichts gilt oder
  • einen separaten Bericht in einer beliebigen Form (z.B. einen CRS-Bericht, einen Sozialbericht).

 

Ungeachtet der Form dieses Dokuments beträgt die Frist für Erstellung der nichtfinanziellen Erklärung/des Berichts maximal drei Monate ab Ende des jeweiligen Geschäftsjahres (so wie im Falle des Lageberichts). Entscheidet sich die Gesellschaft für die zweite Variante, dann informiert sie in ihrem Lagebericht über Erstellung eines separaten nichtfinanziellen Berichts und veröffentlicht diesen auf ihrer Webseite innerhalb von sechs Monaten nach dem Bilanzstichtag.

 

In den beiden Fällen hat die nichtfinanzielle Erklärung/der nichtfinanzielle Bericht bestimmte Informationen zu enthalten (Art. 49b Abs. 1 und 6 RLG), d.h. zumindest:

  • eine kurze Beschreibung des Geschäftsmodells des Subjekts,
  • die wichtigsten nichtfinanziellen Leistungsindikatoren, die für die betreffende Geschäftstätigkeit von Bedeutung sind,
  • eine Beschreibung der durch das Subjekt in Bezug auf die Umwelt-, Sozial-, und Arbeitnehmerbelange, auf die Achtung der Menschenrechte und auf die Bekämpfung von Korruption und Bestechung verfolgten Konzepte sowie eine Beschreibung der Ergebnisse dieser Konzepte – verfolgt das Subjekt in Bezug auf einen oder mehrere dieser Belange kein Konzept, enthält die nichtfinanzielle Erklärung die Gründe dafür,
  • Beschreibung der Due-Diligence-Prozesse,
  • Beschreibung der wesentlichen Risiken, die sich auf die Geschäftstätigkeit des Subjekts negativ auswirken können, darunter Beschreibung der Handhabung dieser Risiken durch das Subjekt.

 

Für die Erstellung der Erklärung/des Berichts ist die Geschäftsleitung des Subjekts zuständig. Die Erstellung der Erklärung/des Berichts wird von einem Wirtschaftsprüfer während der Prüfung des Jahresabschlusses bestätigt (das Dokument alleine unterliegt keiner obligatorischen Überprüfung durch den Wirtschaftsprüfer). Anschließend hat die Geschäftsleitung des Subjekts die vorgenannte Erklärung innerhalb von 15 Tagen nach Feststellung des Jahresabschlusses bei dem zuständigen Gerichtsregister einzureichen (Art. 69 Abs. 1 RLG) bzw. im Falle des separaten Berichts diesen Bericht auf der Webseite des Unternehmens innerhalb von sechs Monaten nach dem Bilanzstichtag zu veröffentlichen (Art 49b. Abs. 9 RLG).

 

1 Unter RLG ist das Gesetz vom 29. September 1994 über die Rechnungslegung (GBl. 2016 FN. 1047 m.Ä.) zu verstehen.

2 Unter IAS/IFRS sind Internationale Rechnungslegungsstandards und ihre Interpretationen zu verstehen, die in Form von Verordnungen der Europäischen Kommission bekannt gemacht werden.

 

Sollten Sie Fragen dazu haben oder möchten Sie dieses Thema näher besprechen, dann steht Ihnen unser Experte Piotr STASZKIEWICZ jederzeit gerne zur Verfügung.

E-Mail: ekspert@rsmpoland.pl

Tel. +48 61 8515 766

Fax +48 61 8515 786

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