Anfang 2016 wurde in das Gesetz über die Einkommensteuer und in das Gesetz über die Körperschaftsteuer die sog. Steuerermäßigung für Forschungs- und Entwicklungstätigkeit ingeführt. Diese Steuerermäßigung besteht in der Möglichkeit, die in dem Gesetz genannten Aufwendungen (sog. förderfähige Ausgaben), die von dem Steuerpflichtigen für die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit getragen wurden, von der Steuerbemessungsgrundlage abzuziehen, obwohl sie bereits als abzugsfähige Betriebsausgaben erfasst wurden.