RSM Poland
Languages

Languages

Erklärung über Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation

 

Erklärung über Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation: wer unterzeichnet sie und haftet dafür?

 

Wir teilten Ihnen mehrfach mit, dass zum 1. Januar 2017 die neuen Regelungen über Verrechnungspreise in Kraft traten. Diesmal möchten Wir Sie besonders darauf aufmerksam machen, wer für die Abgabe einer Erklärung zum Nachweis der Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation zuständig ist.

 

Zahlung Die Pflicht zur Vorlage einer schriftlichen Erklärung über Erstellung durch den Steuerpflichtigen einer vollständigen Verrechnungspreisdokumentation wurde mit dem neu hinzugefügten Art. 9a Abs. 7 KStG-PL eingeführt. Gemäß dieser Vorschrift soll diese Erklärung samt der Erklärung CIT-8 innerhalb der für Abgabe von CIT-8 vorgesehenen Frist abgegeben werden. Somit haben die Steuerpflichtigen, bei denen das Steuerjahr gleich dem Kalenderjahr ist, solch eine Erklärung zum ersten Mal bis 31. März 2018 abzugeben.

Einige Schwierigkeiten kann die Bestimmung der zu Unterzeichnung der Erklärung verpflichteten Person bereiten. Die Vorschriften des KStG-PL nennen nämlich nicht direkt, wer dazu verpflichtet ist. In der Begründung zum Gesetzesentwurf, mit dem die vorgenannte Vorschrift eingeführt wird, steht: Die Verrechnungspreispolitikfragen betreffen zahlreiche Themen im Bereich Controlling sowie strategische Entscheidungen der Unternehmensgruppe. Deswegen ist eine zuverlässige Bestätigung der Vollständigkeit der erstellten Verrechnungspreisdokumentation nur auf Stufe der Geschäftsführung des inländischen Unternehmens möglich. Aus diesem Grund ist unserer Meinung nach anzunehmen, dass zur Unterzeichnung der Erklärung über Verfügung über eine Verrechnungspreisdokumentation ausschließlich ein Geschäftsführer/Vorstandsmitglied des vorgenannten Unternehmens verpflichtet sein kann und er diese Pflicht an keine andere Person abtreten darf.

An dieser Stelle ist die steuerstrafrechtliche Haftung im Falle der Nichtabgabe solch einer Erklärung innerhalb der genannten First bzw. der Abgabe einer nicht wahrheitsgemäßen Erklärung zu erwähnen. Zwar ist die Einstufung solcher Taten in den Vorschriften nicht eindeutig geregelt, aber man muss damit rechnen, dass solche Unregelmäßigkeiten durch die Finanzbehörden gleich wie eine nicht termingerechte Abgabe der erforderlichen steuerlichen Information an die zuständige Behörde bzw. Abgabe einer nicht wahrheitsgemäßen Information behandelt werden können. Solche Taten können mit einer Geldstrafe geahndet werden (Art. 80 §1 und §3 des Gesetzes Steuerstrafgesetzbuch).

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Pflicht zur Unterzeichnung der Erklärung zum Nachweis der Erstellung einer vollständigen Verrechnungspreisdokumentation auf einem Geschäftsführer/Vorstandsmitglied ruht und an keine andere Person abzutreten ist. Der jeweilige Geschäftsführer/Vorstandsmitglied soll zu einer zuverlässigen und termingerechten Erfüllung seiner neuen Pflicht durch einen umfangreichen Katalog der Strafen gebracht werden, die im Falle der Nichterfüllung der Pflicht anwendbar sind.

 

Sollten Sie Fragen dazu haben oder möchten Sie dieses Thema näher besprechen, dann steht Ihnen unser Experte Przemysław POWIERZA jederzeit gerne zur Verfügung.

E-Mail: ekspert@rsmpoland.pl

Tel. +48 61 8515 766

Fax +48 61 8515 786