Verrechnungspreisdokumentation nach neuen Regelungen
Am 27. Oktober 2015 wurde von dem Präsidenten das Gesetz über Änderung des Einkommensteuergesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes und einiger anderer Gesetze unterzeichnet (nachstehend: „Gesetz” genannt), mit dem u.a. die gründlichen Änderungen in Bezug auf die Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation eingeführt werden. Der Umfang dieser Änderungen wurde Ihnen in einer unserer bisherigen Veröffentlichungen (Tax Alert 6/2015) angedeutet. Letztendlich weichen sie aber wenig davon ab, was in den Gesetzesentwürfen enthalten wurde. Die Änderungen treten stufenweise in Kraft: der geringere Teil davon zum 1. Januar 2016 und die meisten zum 1. Januar 2017. Nur diese bezüglich der länderbezogenen Berichterstattung (Country-by-Country Reporting) gelten bereits ab diesem Jahr, dagegen besteht die Pflicht für Anwendung sonstiger Regelungen ab 1. Januar 2017.
Höhe der Kapitalbeteiligung vs. Bestehen von Kapitalverflechtungen
Die Analyse der Änderungen soll man mit der Modifikation der Höhe einer unmittelbaren bzw. mittelbaren Beteiligung eines Unternehmens am Kapital eines anderen Unternehmens beginnen, welche für Bestehen von Kapitalverflechtungen zwischen ihnen spricht. Im Vergleich zu den zurzeit geltenden Vorschriften steigt diese Beteiligung von 5% auf 25%.
Ertragskriterium und Transaktionsschwellen
Gemäß dem Gesetz sind zur Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation diejenigen Steuerpflichtigen verpflichtet, deren in den Büchern ausgewiesene Erträge oder Aufwendungen im dem jeweiligen Wirtschaftsjahr vorangehenden Jahr den Gegenwert von 2 Mio. Euro in polnischen Zloty überstiegen haben. Dieses Kriterium gilt auch für Steuerpflichtige, die ihre Geschäftstätigkeit über eine Personengesellschaft ausüben – dann sind die bilanzrechtlich ausgewiesenen Erträge oder Aufwendungen der Personengesellschaft zu berücksichtigen. Neben dem Kriterium von Erträgen oder Aufwendungen ändern sich auch die Transaktionsschwellen, nach deren Überschreiten die Pflicht zur Erstellung der Dokumentation bestehen wird. Bisher waren diese Schwellen für bestimmte Transaktionsarten fest, das heißt, sie waren von den in dem jeweiligen Jahr durch den Steuerpflichtigen erzielten Erträge (getragenen Aufwendungen) nicht abhängig. Dies ändert sich jedoch – der Dokumentationspflicht werden ausschließlich Transaktionen (bzw. sonstige, in den Büchern erfasste Geschäftsvorfälle) unterliegen, die für die von dem Steuerpflichtigen ausgeübte Geschäftstätigkeit von wesentlicher Bedeutung sind.
In der nachfolgenden Tabelle wird die Berechnungsmethode für Transaktionsschwellen in Bezug auf Höhe der Erträge (Aufwendungen) dargestellt.
Erträge (Aufwendungen) |
Transaktionsschwellen |
> 2 Mio. EUR |
50 Tsd. EUR + 5 Tsd. EUR für jede Million EUR Ertrag über 2 Mio. EUR |
> 20 Mio. EUR |
140 Tsd. EUR + 45 Tsd. EUR für jede zehn Millionen EUR Ertrag über 20 Mio. EUR |
> 100 Mio. EUR |
500 Tsd. EUR |
Unverändert bleiben jedoch die Transaktionsschwellen in Bezug auf Transaktionen (bzw. sonstige, in den Büchern erfasste Geschäftsvorfälle), die mit den Unternehmen aus den Ländern abgewickelt werde, die schädliche Steuerpraktiken ausüben. Zu beachten ist, dass dabei irrelevant ist, ob Transaktionspartner verbundene Unternehmen oder unabhängige Dritte sind. Darüber hinaus bezieht sich in diesem Fall die Dokumentationspflicht auf alle Steuerpflichtigen, auch diejenigen, die die Schwelle von 2 Mio. Euro Erträge (Aufwendungen) nicht überschritten haben.
Informationsumfang der Dokumentation
Mit dem Anstieg von Erträgen bzw. Aufwendungen erweitert sich der Umfang der Verrechnungspreisdokumentation. In der folgenden Tabelle wird der Umfang der Dokumentation für bestimmtes Niveau von Erträgen bzw. Aufwendungen dargestellt.
* Die in der Tabelle genannten Fristen beziehen sich auf die Erstellung der Dokumentation, dagegen wird die Frist für ihre Vorlage nicht geändert und weiterhin beträgt sie 7 Tage nach Zustellung der Aufforderung zu ihrer Vorlage.
Local File + Erklärung
Überschreitet ein Steuerpflichtiger eine Transaktionsschwelle von 2 Mio. EUR Erträge (Aufwendungen), dann ist er verpflichtet, eine gesellschaftsspezifische Dokumentation zu erstellen und eine Erklärung über ihre Erstellung abzugeben (bisher gibt es kein offizielles Muster für diese Erklärung). Die gesellschaftsspezifische Dokumentation soll die Informationen über den Steuerpflichtigen enthalten, u.a. die Beschreibung der Organisationsstruktur, Geschäftsstrategie, der ausgeübten Geschäftstätigkeit sowie Beschreibung der Finanzdaten, die die Abrechnungen mit den Daten des festgestellten Jahresabschlusses vergleichen lässt.[1]. Darüber hinaus soll sie die Transaktionen und sonstige Geschäftsvorfälle beschreiben, d.h. u.a. die Art und den Gegenstand der Transaktionen bzw. Geschäftsvorfälle nennen und die darauf bezogenen Kapitalflüsse berücksichtigen. Der Dokumentation sind auch Unterlagen wie z.B. zwischen den verbundenen Unternehmen abgeschlossene Verträge bzw. Vereinbarungen beizufügen. Auf dieser Stufe wird diese Dokumentation nicht wesentlich von der Dokumentation abweichen, welche die Steuerpflichtigen zurzeit zu erstellen haben.
Vergleichsanalyse + CIT-TP / PIT-TP
Werden 10 Mio. EUR Erträge bzw. Aufwendungen überschritten, soll die Dokumentation auch die sog. Vergleichsanalyse und den vereinfachten Bericht über Transaktionen und sonstige Geschäftsvorfälle zwischen den verbundenen Unternehmen (CIT-TP/PIT-TP) enthalten. Als Vergleichsanalyse wird Analyse der Daten bezüglich unabhängiger Dritte oder der mit dem unabhängigen Dritten abgestimmten Daten mit Angabe der Datenquelle bezeichnet.
Master File
Überschreiten Erträge bzw. Aufwendungen eines Steuerpflichtigen 20 Mio. EUR, dann ist ein zusätzlicher Bestandteil der Dokumentation das sog. Master File, das die Informationen über die Gruppe von verbundenen Unternehmen enthält. Dieses Dokument soll u.a. die Information über das verbundene Unternehmen enthalten, das die Dokumentation erstellt hat (es fehlen nämlich Leitlinien, welches Unternehmen für ihre Erstellung zuständig ist), darüber hinaus die Organisationsstruktur der Gruppe und Grundsätze für Ermittlung von Verrechnungspreisen (Verrechnungspreispolitik) beschreiben, die durch die Gruppe von verbundenen Unternehmen angewendet werden.
Country-by-Country Reporting
Polnische Mutterunternehmen, welche einen Konzernabschluss nach Rechnungslegungsvorschriften aufstellen und außerhalb des Gebiets Polens einen ausländischen Betrieb oder Tochterunternehmen haben, sind verpflichtet, bei dem Finanzamt zusätzlich das sog. Country-by-Country Reporting einzureichen, d.h. einen Bericht über Höhe des Einkommens und der bezahlten Körperschaftsteuer sowie über Orte der Ausübung der Geschäftstätigkeit ihrer Tochterunternehmen und ausländischen Betriebe in dem jeweiligen Wirtschaftsjahr, falls ihre konsolidierten Erträge in dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr höher als 750 Mio. EUR waren.
Eingeführt wird aber auch eine neue Regelung, nach welcher die Finanzbehörden bzw. Aufsichtsbehörden für öffentliche Finanzen die Vorlage der Dokumentation für Transaktionen oder Geschäftsvorfälle verlangen können, deren Wert die gesetzlich bestimmten Schwellen nicht überschreitet. Eine Voraussetzung dafür ist das Vorliegen von Umständen, die auf die Wahrscheinlichkeit der Herabsetzung des Transaktionswerts durch den Steuerpflichtigen zwecks Vermeidung der Pflicht zur Erstellung der Dokumentation hinweisen. Dann ist der Steuerpflichtige verpflichtet, diese Dokumentation innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Begehrens zu erstellen und vorzulegen.
Pflicht zur Aktualisierung der Dokumentation
Der Gesetzgeber sieht auch die Notwendigkeit vor, die Dokumentation über Transaktionen oder sonstige Geschäftsvorfälle, die in dem nächsten Jahr fortgesetzt werden, zyklisch, d.h. mindestens einmal im Jahr, vor Ablauf der Frist für Abgabe der Steuererklärung für weitere Jahre durchzusehen und zu aktualisieren. Die Vergleichsanalyse soll zumindest alle drei Jahre aktualisiert werden, jedoch beim Auftreten von Wirtschaftsbedingungen, die sich auf die Analyse auswirken, soll ihre Durchsicht in dem Jahr durchgeführt werden, in dem sich diese Bedingungen änderten.
Folgen der Gesetzesänderung
Mit dem Gesetz werden gründliche Änderungen in Bezug auf die Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation eingeführt. Vor allem haben sie zur Folge den Anstieg der Ausführlichkeit von Informationen, die in der Dokumentation zu enthalten sind, aufgrund des Anstiegs der Erträge/Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Diese Änderungen haben zum Ziel die Steigerung der Transparenz von Handlungen nicht nur der einzelnen Unternehmen, sondern auch der gesamten Kapitalgruppen. All dies soll den Finanzbehörden die Durchführung von immer mehr effektiven Betriebsprüfungen in Bezug auf Verrechnungspreise ermöglichen. Mit der Änderung der Vorschriften wird durch die Einführung für Steuerpflichtige der Pflicht zur Abgabe der Erklärung über Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation zusätzlich die persönliche Verantwortung der Personen erhöht, die für steuerliche Abrechnungen zuständig sind. Zu bemerken ist auch, dass in dem Gesetz eine konkrete Frist für Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation genannt wird. Da sich diese Frist mit der Frist für Abgabe der Körperschaftsteuererklärung/Einkommensteuererklärung decken wird, lohnt es sich, laufend alle Daten vorzubereiten und zu analysieren, die für Erstellung der Dokumentation unentbehrlich sind.
[1] Die Beschreibung der Finanzdaten ist innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Jahresabschlusses zu ergänzen.