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VAT-UE

VAT-UE – Zusammensetzung der abgewickelten innergemeinschaftlichen Umsätze

21 März 2016
Dominika CHAMIER-CIEMIŃSKA
Inländische Subjekte, die den Handelsverkehr mit den Geschäftspartnern aus der Europäischen Union abwickeln, haben zusätzliche Pflichten. Vor dem Abschluss des ersten innergemeinschaftlichen Umsatzes hat sich ein Steuerpflichtiger als VAT-UE-Steuerpflichtiger eintragen zu lassen. Dies erfolgt durch die Abgabe des Vordrucks VAT-R bzw. dessen Aktualisierung. Auf diese Weise erwirbt ein Steuerpflichtiger das Recht, sich der VAT-UE-Nummer, d.h. der polnischen Umsatzsteueridentifikationsnummer zu bedienen, die sich aus seiner Steuernummer mit der vorangehenden Abkürzung PL zusammensetzt. Die Eintragung eines Unternehmers als VAT-UE-Steuerpflichtigen reicht alleine nicht aus, damit alle Formalitäten erfüllt werden. Die Subjekte, die den innergemeinschaftlichen Handel abwickeln, wurden durch Finanzbehörden dazu verpflichtet, eine Information über abgewickelte innergemeinschaftliche Umsätze periodisch einzureichen, die umgangssprachlich VAT-UE-Erklärung genannt wird. Sind aber alle Umsätze zwischen den Subjekten aus den EU-Mitgliedsländern in dieser Erklärung zu berücksichtigen? Es ist nicht immer so.