12 Mai 2017
Przemysław POWIERZA
Gemäß der neuesten Entscheidung des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts (WSA) Gliwice über die Steuerermäßigung wegen uneinbringlicher Forderungen können die Steuerpflichtigen die (für die uneinbringlichen Forderungen) geschuldete Steuer sogar dann berichtigen, wenn seit Ende des Jahres, in dem die jeweilige Rechnung ausgestellt wurde, bereits zwei Jahre abgelaufen sind.