13 Februar 2017
Przemysław POWIERZA
Am 17. Januar 2017 wurde durch das Oberverwaltungsgericht (NSA) ein Urteil erlassen (Az. II FSK 3712/14), mit dem der Standpunkt des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts (WSA) Gdańsk vom
15. Juli 2014 (Az. I SA/Gd 589/14) in Kraft gelassen wurde. Gemäß diesem Standpunkt ist eine dem vorsitzenden Geschäftsführer zuerkannte Vertragsstrafe als Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit mit der Einkommensteuer zu besteuern.