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Steuerentlastung für Robotisierung

Was ist eine Steuerentlastung für Robotisierung?

Steuerentlastung für Robotisierung ist ein steuerlicher Anreiz zum Kauf von Industrierobotern für Unternehmer. Die Begünstigten erhalten einen Vorteil in Form des Rechts, die Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage um förderfähige Aufwendungen für Robotisierung zu mindern. Wichtig ist, dass die Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Entlastung nicht darin besteht, FuE-Aktivitäten durchzuführen, eigenständig Roboter zu entwickeln und zu bauen oder an einem speziellen Wettbewerbsverfahren teilzunehmen.

Der Abzug im Rahmen der Entlastung darf 50 % der angefallenen förderfähigen Aufwendungen nicht überschreiten und der Abzugsbetrag darf nicht höher als das jährliche Betriebsergebnis des Steuerpflichtigen sein.

Interessanterweise hat der Gesetzgeber die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Steuerentlastung für Robotisierung eingeschränkt – dies wird nur bis zum Ende des Steuerjahres, das 2026 beginnt, möglich sein. Wichtige Information ist jedoch, dass sich die Behörden derzeit einig sind, dass die Entlastung auch für Abschreibungen auf Roboter, die von den Steuerpflichtigen auch vor 2022 – also noch vor der Einführung dieser Steuerentlastung –  erworben wurden, gilt.

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Definition von Roboter und Peripheriemaschine

Für die Inanspruchnahme der Entlastung bleibt die Definition eines Industrieroboters entscheidend. Es ist eine automatisch gesteuerte, programmierbare, polyfunktionale und stationäre bzw. mobile Maschine, mit mindestens drei Freiheitsgraden, mit Handhabungs- oder Fortbewegungseigenschaften für industrielle Anwendungen, die alle folgenden Bedingungen erfüllt:

  • sie tauscht Daten in digitaler Form mit Steuer- und Diagnose- oder Überwachungsgeräten für Fernsteuerung, -programmierung, -überwachung oder -diagnose aus;
  • sie ist an IT-Systeme angeschlossen, die die Produktionsprozesse des Steuerpflichtigen verbessern, insbesondere mit Produktionsmanagement-, Produktplanungs- oder Produktentwicklungssystemen;
  • sie wird durch Sensoren, Kameras oder ähnliche Geräte überwacht;
  • sie ist mit anderen Maschinen in den Produktionszyklus des Steuerpflichtigen integriert.

Die Entlastung umfasst die Ausgaben für Anschaffung fabrikneuer Roboter und mit ihnen funktional verbundener Peripheriemaschinen und -geräte. Im Rahmen der Steuerentlastung für Robotisierung wird der Steuerpflichtige auch Ausgaben für die Schulung des Personals im Umgang mit Robotern und den Kauf von Software abziehen, die für ihr Funktionieren erforderlich ist. Wichtig ist, dass vorschriftsgemäß nur Industrieroboter dieser Entlastung unterliegen.

Förderfähige Aufwendungen im Rahmen der Entlastung

Zu den förderfähigen Aufwendungen, d. h. Ausgaben für Robotisierung, die von der Bemessungsgrundlage abzuziehen sind, gehören:

1. Aufwendungen für Anschaffung fabrikneuer:

  • Industrieroboter,
  • Peripheriemaschinen und -geräte für mit ihnen funktional verbundene Industrieroboter,
  • Maschinen, Geräte und anderer funktional mit Industrierobotern verbundener Dinge, die die Ergonomie und Arbeitssicherheit an denjenigen Arbeitsplätzen erhöhen, an denen eine Mensch-Industrieroboter-Interaktion stattfindet. Insbesondere werden wir dieser Gruppe von Geräten alle Arten von Sensoren und Steuergeräten, Relais, Sicherheitsschlössern, physischen Barrieren (Zäunen, Schutzeinrichtungen) und optoelektronischen Schutzeinrichtungen ( wie z. B. Lichtvorhängen und Flächenscannern) zuordnen,
  • Maschinen, Geräte oder Systeme zur Fernsteuerung, -diagnose, -überwachung oder -wartung von Industrierobotern, insbesondere Sensoren und Kameras,
  • Geräte zur Mensch-Maschine-Interaktion, die unter die Definition von Industrieroboter fallen.

2. Aufwendungen für den Erwerb immaterieller Vermögenswerte, die für eine ordnungsgemäße Inbetriebnahme und Abnahme zur Nutzung der unter Ziffer 1 genannten Industrieroboter und sonstigen Sachanlagen erforderlich sind;

  • Aufwendungen für den Erwerb von Schulungsleistungen, die thematisch mit Industrierobotern zusammenhängen und Aufwendungen für sonstige Sachanlagen und immaterielle Vermögenswerte gemäß Ziffer 1 und 2;
  • Zahlungen, die in einem Leasingvertrag für Industrieroboter und sonstige unter Ziffer 1 aufgeführte Sachanlagen vereinbart wurden – wenn der Leasinggeber nach Ablauf der Grundlaufzeit des Leasingvertrags das Eigentum an diesen Sachanlagen auf den Leasingnehmer überträgt.

Die vor dem Ablauf des Abschreibungszeitraums erfolgte Veräußerung eines materiellen oder immateriellen Vermögenswertes (der unter den Aufwendungen für Robotisierung berücksichtigt wurde) zwingt den Steuerpflichtigen dazu, den zuvor abgezogenen Betrag der Entlastung für Robotisierung zurückzugeben. Das gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige den Gegenstand des Leasingvertrags vor dem Ablauf dessen Grundlaufzeit veräußert.

Unsere Steuerberater sind mit dem Steuerentlastungssystem bestens vertraut und bieten Ihnen eine umfassende Unterstützung

Die Spezialisten von RSM Poland haben Erfahrung in der Beratung zu Steuerentlastungen für Robotisierung. Dadurch bieten wir Unternehmern eine umfassende Unterstützung bei der Umsetzung der Entlastung, die u.a. Folgendes umfasst:

  • Überprüfung der durchgeführten oder geplanten Investition;
  • Bestimmung der förderfähigen Aufwendungen und Unterstützung bei ihrer Abrechnung;
  • Analyse von Unterlagen, die den Anspruch auf die Steuerentlastung begründen, Erfüllung der verbleibenden formellen Verpflichtungen;
  • Beantragung der Erteilung eines Steuervorbescheids, um die Umsetzung der Steuerentlastung maximal zu gewährleisten;

Prüfen Sie, ob eine Steuerentlastung für Robotisierung für Ihr Unternehmen gilt. Nutzen Sie das Wissen und die Erfahrung der Experten von RSM Poland und gewinnen Sie einen Teil der Aufwendungen, die Ihnen für die Robotisierung angefallen sind, zurück.

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