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Hilfspaket 4.0 – machen Sie sich bitte mit den Änderungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer vertraut.

Die Auswirkungen der COVID-19-Epidemie sind in allen Wirtschaftssektoren des Landes zu spüren. Seit Beginn der Epidemie arbeitet die polnische Regierung an Lösungen, die darauf abzielen, Arbeitsplätze zu schützen.

Im Folgenden präsentieren wir Ihnen die neusten Lösungen zur Abfederung von Folgen von COVID-19-Pandemie für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, welche mit dem neuen Hilfspaket 4.0 [1] eingeführt wurden.

 

Zusätzliche Betreuungshilfe für Eltern mit den Kindern bis 8 Jahren wurde bis 12. Juli verlängert

Zusätzliche Betreuungshilfe steht den Eltern auch im Falle von Wiedereröffnung von Schuleinrichtungen zu, wenn die Eltern sich dafür entscheiden, ihr Kind nicht zum Kindergarten, zur Schule oder Krippe zu schicken. Das Gesetz tritt am 24. Juni 2020 in Kraft, mit Wirkung seit 25. Mai 2020.

Nähre Bestimmung der Regelungen in Bezug auf Home-Office

Arbeitnehmer können im Home-Office arbeiten, wenn sie in ihren privaten Räumen einen Arbeitsplatz einrichten können und über eine angemessene technische Ausstattung verfügen. Zudem ist der Arbeitnehmer dazu verpflichtet, seine Arbeitszeit zu dokumentieren. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer geeignete Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen. Zudem kann der Arbeitgeber die Arbeit im Home-Office jederzeit widerrufen.

Resturlaub aus dem Vorjahr

Der Arbeitgeber kann den Zwangsurlaub einseitig anordnen und den Arbeitnehmer in den Erholungsurlaub von maximal 30 Urlaubstagen (Art. 15gc) schicken, wenn der Arbeitnehmer über den Resturlaub aus dem Vorjahr verfügt. Der Arbeitgeber ist dabei nicht dazu verpflichtet, die Wünsche des Arbeitnehmers zu erfragen und braucht dafür nicht seine Zustimmung.

Betrieblicher Fonds für Sozialleistungen (poln. ZFŚS)

Wurde bei einem Arbeitgeber ein Umsatzrückgang bzw. eine Steigerung der Kosten für Vergütungen verzeichnet, so kann er während des epidemischen Zustandes/ der epidemischen Bedrohung die folgenden Pflichten aussetzen:

  • Bildung und Bestehen von Betrieblichen Fonds für Sozialleistungen,
  • Vornahme der grundlegenden Absetzungen,
  • Auszahlung des Urlaubsgeldes.

Sollten bei dem Arbeitgeber repräsentative Gewerkschaften tätig sein, dann erfolgt die Aussetzung der Pflichten im Einvernehmen mit ihnen (Art. 15ge).

Reduzierung von Abfindungen

Die Höhe von Abfindung und Schadenersatz wurde im Falle der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, Auflösung eines Dienstleistungsvertrags oder eines anderen Vertrags über die Erbringung der Leistungen, mit Ausnahme von einem Handelsvertretersvertag auf das Zehnfache des Mindestlohns (also bis auf 26.000 PLN) beschränkt. Diese Lösung können Unternehmer in Anspruch nehmen, bei denen ein Umsatzrückgang bzw. eine erhebliche Steigerung der Kosten für Vergütungen verzeichnet wurde (Art. 15 gd).

Wettbewerbsverbot

Verträge mit Wettbewerbsverboten können während epidemischer Bedrohung oder des Epidemie-Zustandes gekündigt werden. Arbeitgeber und Auftraggeber erhalten das Recht darauf, Verträge mit dem Wettbewerbsverbot, welcher nach Beendigung eines bestimmten Rechtsverhältnisses noch besteht, innerhalb von sieben Tagen einseitig zu kündigen. Infolgedessen erlischt mit Ablauf des Vertrages die Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz über die Vertragsdauer (Art. 15gf).

Beihilfe für Personen, welche nicht von dem Stillstand bzw. der Kurzarbeit betroffen sind

Die Beihilfe für Vergütungen aus dem Fonds Garantierter Arbeitnehmerleistungen gilt auch für Unternehmer, die trotz des verzeichneten Umsatzrückganges infolge der COVID-19-Pandemie sich dafür nicht entschieden haben, den Stillstand bzw. die Kurzarbeit einzuführen.

In dieser Situation ist eine Beihilfe für die Arbeitnehmervergütung bis zur Hälfte der Vergütung möglich, jedoch nicht mehr als 40% der durchschnittlichen monatlichen Vergütung. Die Beihilfe gilt jedoch nicht für die Vergütung von Arbeitnehmern, die mehr als 300% der durchschnittlichen monatlichen Vergütung betrug. Die Beihilfe wird für einen Gesamtzeitraum von 3 Monaten ab dem Monat der Antragstellung gewährt (Art. 15gg).

Beihilfe für Vergütungen im Falle einer erheblichen Belastung des Lohn- und Gehaltsfonds

Arbeitgeber, bei dem ein Umsatzrückgang und somit eine erhebliche Belastung des Lohn-und Gehaltsfonds verzeichnet wurde, kann:

  • Stillstand einführen und seinen Arbeitnehmern die maximal um 50% reduzierte Vergütung auszahlen. Die Vergütung darf jedoch nicht niedriger als Mindestlohn sein. Dabei ist das Ausmaß der Arbeitszeit zu berücksichtigen.
  • Kurzarbeit einführen und die Arbeitszeit max. um 20% und nicht mehr als bis zu 1/2 der Arbeitszeit kürzen. Die Vergütung darf nicht niedriger als Mindestlohn sein, wobei die Arbeitszeit vor der Einführung der Kurzarbeit zu berücksichtigen ist.

Dies wird in Unternehmen möglich sein, bei denen die Auswirkungen der durch COVID-19 verursachten Wirtschaftskrise aufgrund einer deutlich gestiegenen Belastung des Belastung des Lohn-und Gehaltsfonds stark spürbar werden. Um den Stillstand oder Kurzarbeit in Anspruch nehmen zu können, ist es erforderlich, ein entsprechendes Abkommen mit den Gewerkschaften zu treffen. 

Diese Regelung gilt nur für Unternehmer, deren Vergütungsanteil am Umsatz mehr als 30% beträgt. Die Reduzierung der Arbeitszeit oder der wirtschaftliche Stillstand gilt innerhalb von bis zu sechs Monaten. Dies bedeutet, dass diese Vorschriften ab dem Monat, in dem sich der Umsatz des Unternehmers wieder dem vorherigen Niveau nähert, für weitere sechs Monate gelten können. Es ist wichtig, den Unternehmern Zeit zu geben, sich von den Verlusten nach der Krise zu erholen und gleichzeitig die Flexibilität zu erhöhen. Dieser Zustand darf jedoch nicht länger als 12 Monate ab dem Datum der Aufhebung epidemischer Bedrohung oder des Epidemie-Zustandes anhalten (Art. 15 gb).

 

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Sollten Sie Fragen dazu haben oder möchten Sie dieses Thema näher besprechen, dann steht Ihnen unser Experte Agnieszka KOŹLAREK jederzeit gerne zur Verfügung.

e-mail:ekspert@rsmpoland.pl

tel. +48 61 8515 766

fax +48 61 8515 786

 

[1] Das Gesetz vom 19. Juni 2020 über die Zinszuschüsse für Kredite, welche den von COVID-19 betroffenen Unternehmern gewährt werden sowie über das vereinfachte Verfahren zur Genehmigung des Abkommens im Zusammenhang mit COVID-19, Gesetzblatt FN. 1068.