Eine überraschende Wendung – die Regierung verlängert die Fristen zur Erfüllung der Pflichten im Bereich der Verrechnungspreise. Die Änderungen werden im Rahmen des Hilfspakets, d.h. des neuen Gesetzesentwurfs der Regierung über die Zinszuschüsse für Kredite, welche den von COVID-19 betroffenen Unternehmern zur Sicherung der Finanzliquidtat gewährt werden und über die Änderung mancher anderen Gesetze eingeführt (im Weiteren: Hilfspaket 4.0.). Der neue Entwurf wurde am 28. Mai 2020 auf der Webseite des Legislationszentrum der Regierung veröffentlicht. Gemäß den vorgeschlagenen Änderungen werden die Steuerpflichtigen drei zusätzliche Monate haben, um den Berichtserstattungspflichten in diesem Bereich nachzukommen. Im Folgenden stellen wir Ihnen den Umfang geplanter Änderungen dar.
Eine gute Nachricht für alle Steuerpflichtigen, welche zur Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation für das Jahr 2019 verpflichtet sind. Bisherige Vorschriften sahen die Verlängerung der Fristen für Abgabe der Information über Verrechnungspreise (TPR), der Erklärung über die Erstellung der landesspezifischen, unternehmensbezogenen Dokumentation von Verrechnungspreisen (Local File), sowie für das Hinzufügen der Stammdokumentation (Master File) für Unternehmer mit dem verkürzten Steuerjahr vor, bei denen das Steuerjahr nach dem 31. Dezember 2018 angefangen hat und vor dem 31. Dezember 2019 geendet hat – darüber haben wir in diesem Beitrag informiert.
Haben Sie Angst davor, dass der Ertrag bei den Transaktionen mit verbundenen Unternehmen überschätzt wird?
MEHR
Dies heißt somit, dass die Postulate von Unternehmern und Steuerberatern mitberücksichtigt wurden. Derzeit arbeitet der Sejm an der Verlängerung der Fristen für:
- die Abgabe der Information über die Verrechnungspreise (TPR);
- die Abgabe der Erklärung über die Erstellung der landesspezifischen, unternehmensbezogenen Dokumentation von Verrechnungspreisen (Local File)
a) bis zum 31. Dezember 2020 – wenn die Frist im Zeitraum vom 31. März 2020 bis 30. September 2020 abläuft;
b) um drei Monate – wenn, die Frist im Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis 31. Januar 2021 abläuft.
Dies bedeutet, dass für einen bedeutenden Teil der Steuerpflichtigen, bei denen das Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr gleich ist, laufen die oben genannten Fristen am 31. Dezember und nicht am 30. September ab – unter der Voraussetzung, dass die genannten Änderungen in dem vorgeschlagenen Wortlaut angenommen werden.
Der Entwurf des Hilfspakets 4.0 sieht eine Verlängerung der Frist vor, innerhalb deren die Stammdokumentation (Master File) der landesspezifischen, unternehmensbezogenen Dokumentation (Local File) beizufügen ist, bis zum Ende des dritten Monats, abgerechnet ab dem Tag, nach dem die Frist für die Abgabe der Erklärung abgelaufen ist. Wenn die Frist für die Abgabe der Erklärung über die Erstellung der landesspezifischen, unternehmensbezogenen Dokumentation (Local File) am 31. Dezember 2020 abläuft, so kann man die Stammdokumentation (Master File) der landesspezifischen, unternehmensbezogenen Dokumentation (Local File) bis Ende März 2021 beifügen.
Die durch die Kommission für öffentliche Finanzen vorgeschlagenen Änderungen sind zweifellos positiv zu beurteilen. Wegen der COVID-19-Pandemie fällt es vielen Steuerpflichtigen nicht selten schwer, die Fristen im Bereich der Verrechnungspreise einzuhalten.
Derzeit ist der Entwurf des Hilfspakets 4.0. bereits nach der zweiten Lesung im Sejm und wurde erneut an die Kommission für öffentliche Finanzen geleitet. Es lässt sich mit Sicherheit feststellen, dass die in dem vorliegenden Beitrag besprochenen Änderungen vollständig durch den Sejm (möglicherweise schon Anfang Juni) angenommen und bald im Gesetzblatt veröffentlicht werden. Über den Stand der Arbeiten am Gesetzesentwurf werden wir Sie auf dem Laufenden halten.
Abonnieren Sie unseren Newsletter, um über die steuerrechtlichen und finanziellen Fragestellungen auf dem Laufenden zu sein. Profitieren Sie vom Fachwissen unserer Experten!
Jetzt abonnieren
Sollten Sie Fragen dazu haben oder möchten Sie dieses Thema näher besprechen, dann steht Ihnen unser Experte, Tomasz BEGER jederzeit gerne zur Verfügung.
e-mail:ekspert@rsmpoland.pl
tel. +48 61 8515 766
fax +48 61 8515 786