Obwohl die neuen Verrechnungspreisvorschriften erst seit einigen Monaten gelten, erschienen schon sehr widersprüchliche Standpunkte zur Gruppierung der Transaktionen zwecks Ermittlung, ob die gesetzlich bestimmte Schwelle überschritten wurde, die den Steuerpflichtigen verpflichtet, eine Verrechnungspreisdokumentation zu erstellen. Nach Auffassung des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts (WSA) Kraków (Urteil vom 23. Februar 2017, Az. I SA/Kr 1290/16) lässt sich aufgrund der sprachlichen Auslegung des neu hinzugefügten Art. 9a Abs. 1d des Körperschaftsteuergesetzes (KStG-PL) schlussfolgern, dass sich die Formulierung "einer Art" nicht auf die "Transaktionen", sondern ausschließlich auf "andere Vorfälle" bezieht. Somit ist es bei der Überprüfung der Transaktionsschwelle notwendig, dass ein Steuerpflichtiger alle mit den verbundenen Unternehmen abgewickelten Transaktionen addiert. Einen anderen Standpunkt vertritt dagegen der Leiter der Oberfinanzdirektion Poznań (individuelle Interpretation vom 3. Februar 2017 mit dem Zeichen 3063-ILPB2.4510.207.2016.1.ŁM), der meint, dass man die vorgenannte Transaktionsschwelle separat auf jede mit dem jeweiligen verbundenen Unternehmen abgeschlossene Transaktion beziehen soll.