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Maßnahmenpaket angesichts COVID-19 – Schutz von Arbeitsplätzen und Unterstützung der Arbeitgeber

Das Gesetz über die Änderung des Gesetzes über besondere Lösungen zur Abfederung, Vorbeugung und Bekämpfung des COVID-19, anderer Infektionskrankheiten, der dadurch entstandenen Notsituationen und mancher anderer Gesetze d.h. das sog. Corona-Unterstützungspaket wurde bereits von dem Präsidenten unterschrieben. Das Hauptziel des sog. Corona-Unterstützungspakets ist es, Unternehmen, die von den wirtschaftlichen Folgen des COVID-19 betroffen sind, zu unterstützen sowie Arbeitsplätze zu schützen.

 

Im Folgenden werden die Einzelheiten zu den Lösungen dargestellt, die für die Unternehmer besonders wichtig sind und sich auf Geldunterstützung im Bereich der Vergütungen, SV-Beiträge und ESt beziehen.

Befreiungen und Erleichterungen bei der Zahlung der SV-Beiträge

Befreiung von der Zahlung der Beiträge

  • Kleinstunternehmer – auf Antrag des Zahlers der Beiträge, der zum 29. Februar 2020 weniger als 10 Versicherte zur Versicherung anmeldete, befreit das Gesetz Unternehmer von der Zahlung der Beiträge sowohl für Arbeitsfonds, als auch für Fonds Garantierter Arbeitnehmerleistungen und Krankenversicherung für drei Monate (März, April, Mai), was in der Praxis bedeutet, dass die Beiträge vom April bis Juni 2020 nicht bezahlt werden.

Die Befreiung von den oben genannten Beiträgen kann in Anspruch genommen werden, wenn:

  • die Geschäftstätigkeit vor dem 1. Februar 2020 geführt wurde,
  • der Unternehmer mit der Zahlung der Beiträge in Verzug zum Ende des 3. Quartals nicht geriet,
  • der Unternehmer innerhalb von den letzten zwei Geschäftsjahren Einkommen von max. 2 Mio. EUR erzielte.
  • Selbstständige – die nicht landwirtschaftliche Tätigkeit vor dem 1. Februar 2020 ausführten und die Beitrage für eigene Versicherung bezahlten, und in dem Monat, der dem Monat vorausgeht, in dem der Antrag gestellt wurde, Einkommen bis 15 681 PLN erzielt haben.

Stundung der Zahlung

Auf Antrag des Zahlers der Beiträge, der wegen der Corona-Epidemie laufende Beiträge nicht bezahlen kann, kann die Zahlungsfirst der Beiträge um drei Monate für den Zeitraum vom Februar bis AprilJanuar 2020 verschoben werden.

Die Stundung bezieht sich auf alle Unternehmer. Es ist an dieser Stelle irrelevant, wie groß das Unternehmen ist oder seit wann das Unternehmen geführt wird.

Im Zusammenhang mit der Stundung der Zahlung der Beiträge wird die Sozialversicherungsanstalt keine Prolongationsgebühren ab dem Zeitpunkt der Antragstellung erhoeben.

Finanzielle Hilfe im Bereich der Vergütungen (bezogen auf Arbeits-, Dienstleistungs- und Werkvertrag)

Geldunterstützung für Arbeitgeber aus dem Fonds Garantierter Arbeitnehmerleistungen

Wenn sich für die zwei aufeinanderfolgenden beliebig genannten Monate nach dem 1. Januar 2020 ein Umsatzrückgang von mindestens 15% verglichen mit dem Gesamtumsatz von zwei aufeinanderfolgenden Monaten im Vorjahr wegen COVID-19 ergibt bzw. ein Umsatzrückgang von 25% von Monat zu Monat wegen COVID-19 ergibt und zudem der Unternehmer mit SV-Beiträgen, Krankenversicherungsbeiträgen, Beiträgen für Fonds Garantierter Arbeitnehmerleistungen, Arbeitsfonds, Solidaritätsfonds für Behinderte sowie mit den Steuern nicht in Verzug zum Ende des 3. Quartals 2019 geriet, und keine Voraussetzungen für Insolvenzanmeldung vorliegen, so kann der Unternehmer folgende Unterstützung im Bereich der Vergütungen in Anspruch nehmen:

  • Stillstand – ein Stillstand-Lohn für die Arbeitnehmer*innen, die wegen des COVID-10 nicht arbeiten können, da der Betrieb oder dessen Teil geschlossen bleibt. Den Arbeitnehmer*innen, die von dem Stillstand betroffen sind, wird die Vergütung durch den Arbeitgeber ausbezahlt, die maximal um 50% vermindert wird und nicht weniger als Mindestlohn für die geleistete Arbeit ist, unter der Berücksichtigung der Arbeitszeit. Der Arbeitgeber erhält eine Beihilfe in Bezug auf die Vergütung in der Zeit von Stillstand i. H. v. 50% des Mindestlohns und die Beihilfe in Bezug auf die durch den Arbeitgeber zu leistenden SV-Beiträge.
  • Kürzung der Arbeitszeit – der Arbeitgeber kann die Arbeitszeit um 20% und nicht weniger als bis zu 0,5 der Arbeitszeit kürzen, vorausgesetzt, dass die Vergütung nicht niedriger als Mindestlohn ist, unter Berücksichtigung der für die Arbeit festgelegte Zeitspanne. Der Unternehmer kann in solch einer Situation finanzielle Hilfe bis zur Hälfte der Vergütung und nicht mehr als 40% der durchschnittlichen monatlichen Mindestvergütung vom letzten Quartal und die Beihilfe in Bezug auf die durch den Arbeitgeber zu leistenden SV-Beiträge in Anspruch nehmen.

Finanzielle Hilfe bezieht sich nicht auf die Vergütung der Arbeitnehmer*innen, deren Vergütung, welche in dem Monat, der dem Monat vorausgeht, in dem der Antrag auf finanzielle Hilfe gestellt wurde, erhalten wurde, höher als 300% der voraussichtlichen durchschnittlichen monatlichen Vergütung brutto in der nationalen Wirtschaft 2020 (15.681 PLN) war.

Finanzielle Hilfe gilt drei Monate lang ab dem Zeitpunkt der Anstragstellung.

Um die oben genannte Beihilfe in Anspruch nehmen zu können, muss man die Arbeitsbedingungen sowie den Modus der Ausführung der Arbeit in der Zeit von Stillstand bzw. von einer gekürzten Arbeitszeit in einer Vereinbarung bestimmen.

Die Vereinbarung schließt der Arbeitgeber mit dem Gewerkschaftsbund oder mit den Vertretern der Arbeitnehmer innen ab.

Der Arbeitgeber hat innerhalb von 5 Arbeitstagen die Kopie der Vereinbarung an den Bezirksarbeitsinspektor, gerechnet ab dem Abschluss der Vereinbarung zu übermitteln.

Diejenige Arbeitgeber, denen es gelingt, die Bedingungen und den Modus der Ausführung der Arbeit in der Zeit von Stillstand bzw. von gekürzter Arbeitszeit zu bestimmen, werden den Art. 42 Par. 1-3 des Arbeitsgesetzbuches, also in der Praxis die Vorschriften über die Änderungskündigung nicht anwenden müssen. Dies bedeutet, dass die Änderungskündigung dem Arbeitnehmer nicht ausgehändigt wird, und die Änderung der Arbeitsbedingungen automatisch mit dem Tag, der in der mit dem Gewerkschaftsbund bzw. Vertretern der Arbeitnehmer*innen abgeschlossenen Vereinbarung genannt wird, erfolgt.

Der Unternehmer, der aufgrund des Vertrags über die Auszahlung der Leistungen Mittel aus dem Fonds zum Schutz der Arbeitsplätze erhalten hat, kann den Arbeitsvertrag aus den Gründen, die den Arbeitnehmer nicht betreffen, im Zeitraum der Inanspruchnahme von der Beihilfe sowie direkt nach diesem Zeitraum, und nicht länger als der Gesamtzeitraum der Inanspruchnahme der Beihilfe für einen bestimmten Arbeitnehmer (max. 3 Monate) nicht kündigen.

KALKULATION, DIE DIE BETRAGSDIFFERENZEN BEI DER UNTERSTÜTZUNG JE NACH DEM MODELL DER AUSGEWÄHLTEN ART DER UNTERSTÜTZUNG DARSTELLT. FÜR DIE ZWECKE DER NACHSTEHENDEN KALKULATION WURDE DIE VERGÜTUNG VON 5.000,00 PLN BRUTTO ANGENOMMEN.

EXCEL-VORLAGE HERUNTERLADEN

 

Beihilfe, die im Bereich der Vergütung und SV-Beiträge durch die lokale Selbstverwaltung (Landrat) gewährt wird – bezieht sich auf Kleinstunternehmen, mittelgroße und große Unternehmen

Es besteht noch eine andere Art der Beihilfe. Im Rahmen der Unterstützung für den Arbeitsmarkt kann sich der Arbeitgeber bei dem Landrat um eine Beihilfe in Bezug auf einen Teil der Kosten der Vergütungen der Arbeitnehmer*innen sowie in Bezug auf einen Teil der fälligen SV-Beiträge bewerben. Diese Art der Unterstützung kann in Anspruch genommen werden, wenn die Umsätze infolge der Ausbreitung des COVID-19 zurückgegangen sind.

Unter dem Begriff „Umsatzrückgang” versteht man Einbuße beim Verkauf von Waren bzw. Dienstleistungen mengen- bzw. wertmäßig, gerechnet als Verhältnis des Gesamtumsatzes innerhalb von den zwei aufeinanderfolgenden beliebig genannten Monaten nach dem 1. Januar 2020 bis zum Tag, der dem Tag vorausgeht, in dem der Antrag gestellt wurde, verglichen mit dem Gesamtumsatz innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden beliebig genannten Kalendermonaten des Vorjahres.

Beträgt der Umsatzrückgang mindestens:

  • 30% – so kann die Beihilfe in der Höhe gewährt werden, die monatlich den Betrag, der als Produkt der Anzahl der im Antrag auf Beihilfe angegebenen Arbeitnehmer*innen und 50% des Mindestlohns für die geleistete Arbeit (d.h. 1.300 PLN) vereinbart wird, nicht übersteigt.
  • 50% – so kann die Beihilfe in der Höhe gewährt werden, die monatlich den Betrag, der als Produkt der Anzahl der im Antrag auf Beihilfe angegebenen Arbeitnehmer*innen und 70% des Mindestlohns für die geleistete Arbeit (d.h. 1.820 PLN) vereinbart wird, nicht übersteigt.
  • 80% – so kann die Beihilfe in der Höhe gewährt werden, die monatlich den Betrag, der als Produkt der Anzahl der im Antrag auf Beihilfe angegebenen Arbeitnehmer*innen und 90% des Mindestlohns für die geleistete Arbeit (d.h. 2.340 PLN) vereinbart wird, nicht übersteigt.

Die Beihilfe kann nicht länger als für 3 Monate gewährt werden. Jedoch ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, seine Arbeitnehmer*innen, welche von der Beihilfe betroffen sind, innerhalb von dem Förderzeitraum und nach dem Förderzeitraum zumindest für die gleiche Zeit, die dem Förderzeitraum entspricht, in Arbeit zu halten.

Die Beihilfe wird jeden Monat ausbezahlt – nach der Abgabe durch den Unternehmer einer Erklärung über Beschäftigung der Arbeitnehmer*innen in einem bestimmten Monat zum letzten Kalendertag des Monats, für den die Beihilfe ausbezahlt wird.

Die Unternehmer stellen somit den Antrag auf Beihilfe beim Kreisarbeitsamt innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag der öffentlichen Aufforderung zur Einreichung von Anträgen von dem Leiter dieses Amtes.

ACHTUNG
Der Arbeitgeber kann die Unterstützung (Beihilfe für die Vergütungen und SV-Beiträge, die unter Pkt.1 und 2 genannt werden) für dieselben Kosten nur aus einer Finanzierungsquelle der öffentlichen Mittel erhalten.

Vorauszahlungen auf Einkommensteuer

Im Falle von Vorauszahlungen auf ESt, welche von den Zahlern im März und April 2020 in Bezug auf die Einnahmen aus Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Heimarbeit, genossenschaftlichem Arbeitsverhältnis, Beihilfe aus der Sozialversicherung sowie Leistungen aus der freiberuflichen Tätigkeit sowie aus den Eigentumsrechten eingezogen wurden, sind die eingezogenen Vorauszahlungen auf das Bankkonto der Finanzamtes bis zum 1. Juni 2020 zu überweisen, falls die Zahler negative wirtschaftliche Folgen des COVID-19 getragen haben.

Flexibilisierung der Arbeitszeit

Arbeitgeber, der von den Folgen der Corona-Epidemie betroffen ist und die gleichen Kriterien wie im Falle von den Beihilfen aus dem Fonds Garantierter Arbeitnehmerleistungen erfüllt, kann das Ausmaß der ununterbrochenen Ruhezeit für den Arbeitnehmer von derzeitigen 11 Stunden auf 8 Stunden, und das wöchentliche Ausmaß der Ruhezeit von 35 auf 32 Stunden reduzieren.

Zudem wird der Arbeitgeber nach Vereinbarung mit seinen Arbeitnehmer*innen tägliche Arbeitszeit bis auf 12 Stunden im Abrechnungszeitraum von höchstens 12 Monaten verlängern können.

In der Vereinbarung über die Anwendung von weniger günstigen Arbeitsbedingungen, welche von den Bestimmungen der mit den Arbeitnehmer*innen abgeschlossenen Arbeitsverträge abweichen, ist der Umfang sowie die Dauer der Änderungen anzugeben.

Der Arbeitgeber hat innerhalb von 5 Arbeitstagen die Kopie der Vereinbarung an die Bezirksarbeitsinspektion gerechnet ab dem Abschluss der Vereinbarung mit dem Gewerkschaftsbund oder mit den Vertretern der Arbeitnehmer*innen zu übermitteln.

Zusätzliches Betreuungsgeld

Gemäß dem Gesetz ist der Ministerrat dazu befugt, auf der Grundlage der Verordnung, die Frist zum Beziehen des Betreuungsgeldes um 14 Tage zu verlängern, wenn Kinderkrippe, Kindergarten, Schule, Erziehungsanstalt, Unterstützungsanstalt, Werkstatt für Behinderte unvorhergesehen geschlossen bleibt und die Betreuung des Kindes durch Babysitter*in wegen des COVID-19 unmöglich ist.

Zusätzliche Beihilfe können auch Personen in Anspruch nehmen, die:

  • das Kind bis zum 8. Lebensjahr betreuen;
  • das Kind mit einem höheren oder mittleren Grad der Behinderung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres betreuen;
  • das Kind mit der Bescheinigung über den Behinderungsgrad bzw. mit der Bescheinigung über Lernende mit sonderpädagogischem Förderbedarf betreuten;
  • eine erwachsene behinderte Person betreuen.

Diese Lösung gilt seit dem 26. März 2020.

Regelungen in Bezug auf die Untersuchungen im Rahmen der Gesundheitsvorsorge der Arbeitnehmer innen

Das Gesetz sieht vor, dass die Anwendung des Art. 229 des Arbeitsgesetzbuches (Pflicht zur Vornahme der Vorsorgeuntersuchungen) vorübergehend aufgehoben wird.

Ärztliche Zeugnisse, die im Rahmen von der ersten medizinischen Untersuchung, regelmäßigen Untersuchung und Kontrolluntersuchung ausgestellt werden und die nach dem 7. März 2020 nicht mehr gültig sind, sind 60 Tage lang nach dem Tag, an dem der epidemische Alarmzustand widerrufen wurde.

Die erste medizinische Untersuchung und Kontrolluntersuchung können von einem anderen Arzt als Betriebsart vorgenommen werden. Das von ihm ausgestellte ärztliche Zeugnis ist nach 30 Tagen nach dem Widerruf des epidemischen Alarmzustands nicht mehr gültig. Die Arbeitnehmer*innen ohne ärztliche Zeugnisse dürfen gemäß dem Gesetz nicht arbeiten.

Verschiebung der Umsetzung der Mitarbeiter-Kapitalprogramme für mittelgroße Unternehmen (der sog. zweiten Etappe der Mitarbeiter-Kapitalprogramme) bis Ende November, d.h. bis zur Zeit, in der die Umsetzung der dritten Etappe geplant wird.

Die Verschiebung der Pflicht in Bezug auf Mitarbeiter-Kapitalprogramme bei mittelgroßen Unternehmen um 6 Monate – Änderung des Termins zum Abschluss des Vertrags über die Verwaltung und Durchführung von Mitarbeiter-Kapitalprogrammen – entsprechend bis zum 27. Oktober 2020 und bis zum 10. November 2020.

Eine gründliche Analyse gilt hierzu als Basis – Sie haben somit zu überlegen, welche Lösungen für Ihr Unternehmen günstig ist, indem Sie die vorhandenen Daten und Prognosen in Betracht ziehen. Die Analyse ist vor der Antragsstellung vorzunehmen, da nicht alle Beihilfen parallel angewendet werden können.

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