aenderung der Verzugszinssaetze seit 1. Januar 2016

 

Zum 1. Januar 2016 trat das Gesetz vom 10. September 2015 ueber aenderung des Gesetzes – Abgabenordnung und einiger anderer Gesetze (GBl. 2015 FN. 1649) in Kraft, mit dem die Vorschriften ueber die Verzugszinssaetze fuer die nach 1. Januar 2016 entstandenen Steuerrueckstaende geaendert werden. Die Berechnungsmethode fuer den Basiszinssatz bleibt unveraendert – so wie bisher betraegt sie 200% Lombardsatz erhöht um 2 Prozentpunkte, d.h. zurzeit liegt er bei 8%. Es wurde jedoch die Höhe des ermaeßigten Zinssatzes und Voraussetzungen fuer seine Anwendung geaendert und ein erhöhter Zinssatz eingefuehrt. Die Senkung der Zinssaetze soll die Steuerpflichtigen zur selbstaendigen Berichtigung der Fehler in den Voranmeldungen ermuntern, dagegen ihre Erhöhung die Missbraeuche in den steuerlichen Bereichen von größter Bedeutung wie Umsatzsteuer und Verbrauchsteuer verhindern.

Ermaeßigter Zinssatz i.H.v. 50% Basiszinssatz

Der ermaeßigte Zinssatz liegt nach Art. 56a Abgabenordnung (AO) bei 50% Basiszinssatz, d.h. zurzeit bei 4%. Er kann angewendet werden, wenn zusammen zwei Voraussetzungen erfuellt sind:

  1. die Berichtigung der Voranmeldung wurde spaetestens 6 Monate nach Ablauf der Frist fuer Abgabe der Voranmeldung abgegeben und
  2. die Steuerrueckstaende wurden innerhalb von 7 Tagen nach Abgabe der Berichtigung beglichen.

Der ermaeßigte Zinssatz darf daher nicht angewendet werden, wenn der Steuerpflichtige zur Berichtigung der Voranmeldung irgendwie gezwungen wurde, d.h. die Berichtigung wurde:

  • nach Zustellung der Benachrichtigung ueber Absicht der Einleitung einer Betriebspruefung (und beim Fehlen der Benachrichtigung – nach Abschluss solch einer Betriebspruefung);
  • aufgrund der steuerlichen Nachpruefung abgegeben.

Die uebergangsvorschriften sehen die Möglichkeit fuer Anwendung eines Zinssatzes i.H.v. 50% Basiszinssatz auch auf die vor 1. Januar 2016 entstandenen Steuerrueckstaende vor. Die Voraussetzungen dafuer sind die Abgabe der Berichtigung der Voranmeldung innerhalb von 6 Monaten nach dem Inkrafttreten des vorgenannten Gesetzes (d.h. im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 30. Juni 2016) und Begleichung der Steuerrueckstaende innerhalb von 7 Tagen nach Abgabe der Berichtigung. Wird eine dieser Voraussetzungen nicht erfuellt, dann kann nur ein bis Ende 2015 geltender ermaeßigter Zinssatz i.H.v. 75% Basiszinssatz angewendet werden.

Beispiel:

Ein Steuerpflichtiger hat in der Voranmeldung VAT-7 fuer Oktober 2015 falsche Betraege ausgewiesen. Er berichtigt die Voranmeldung und zahlt den Steuerrueckstand innerhalb von 7 Tage nach Abgabe der Berichtigung. Auf ihn ist ein unterschiedlich ermaeßigter Zinssatz anzuwenden – seine Höhe haengt davon ab, wann die Berichtigung der Voranmeldung abgegeben wurde.

  1. Bei Abgabe der Voranmeldung bis zum 31. Dezember 2015 werden von dem Steuerpflichtigen die Verzugszinsen nach dem ermaeßigten Zinssatz i.H.v. 75% Basiszinssatz berechnet.
  2. Bei Abgabe der Voranmeldung im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 30. Juni 2016 werden von dem Steuerpflichtigen die Verzugszinsen nach dem ermaeßigten Zinssatz i.H.v. 50% Basiszinssatz berechnet.
  3. Bei Abgabe der Voranmeldung nach 30. Juni 2016 werden von dem Steuerpflichtigen die Verzugszinsen nach dem ermaeßigten Zinssatz i.H.v. 75% Basiszinssatz berechnet.

Erhöhter Zinssatz i.H.v. 150% Basiszinssatz

Der erhöhte Zinssatz gilt nach Art. 56b AO nur fuer Umsatzsteuer- und Verbrauchsteuerrueckstaende. Er liegt bei 150% Basiszinssatz, d.h. bei 12%. Der erhöhte Zinssatz wird in folgenden Faellen angewendet:

  1. die Finanzbehörde entdeckt im Laufe einer Betriebspruefung oder eines steuerlichen Verfahrens, dass eine Steuerschuld unterbietet bzw. eine Steuerueberzahlung oder Steuererstattung ueberhöht wurde,
  2. bei Abgabe der Berichtigung der Voranmeldung:
    • nach Zustellung der Benachrichtigung ueber Absicht der Einleitung einer Betriebspruefung (und beim Fehlen der Benachrichtigung – nach Abschluss solch einer Betriebspruefung),
    • aufgrund der steuerlichen Nachpruefung,

- falls die Unterbietung der Steuerschuld bzw. ueberhöhung der Steuerueberzahlung oder Steuererstattung 25% des geschuldeten Betrags uebersteigt und höher als das Fuenffache des Mindestlohns ist (zurzeit 9.250 PLN);

  1. die Finanzbehörde entdeckt, dass der Steuerpflichtige trotz der auf ihn auferlegten Pflicht keine Voranmeldung abgegeben und keine Steuer gezahlt hat.

Beispiel 2:

Ein Steuerpflichtiger hat in einer Voranmeldung VAT-7 falsche Betraege ausgewiesen. Im Laufe einer Betriebspruefung bzw. eines steuerlichen Verfahrens entdeckte die Finanzbehörde, dass die Steuerschuld unterbietet wurde oder die Berichtigung der Voranmeldung wurde nach Zustellung der Benachrichtigung ueber Absicht der Einleitung einer Betriebspruefung oder aufgrund der steuerlichen Nachpruefung abgegeben. Die in der Voranmeldung ausgewiesene geschuldete Steuer betrug 30.000,00 PLN.

  1. Die Unterbietung der Steuerschuld lag bei 12.000,00 PLN – der Steuerpflichtige berechnet die Verzugszinsen i.H. v. 150% Basiszinssatz [der Betrag ist höher als 25% der geschuldeten Steuer und 9.250 PLN].
  2. Die Unterbietung der Steuerschuld lag bei 6.000,00 PLN – der Steuerpflichtige berechnet die Verzugszinsen i.H. v. Basiszinssatz [der Betrag ist niedriger als 25% der geschuldeten Steuer und 9.250 PLN].
  3. Die Unterbietung der Steuerschuld lag bei 7.800,00 PLN – der Steuerpflichtige berechnet die Verzugszinsen i.H. v. Basiszinssatz [der Betrag ist höher als 25% der geschuldeten Steuer, jedoch niedriger als 9.250 PLN].

Wie am Anfang erwaehnt, gelten diese Regelungen bereits seit Anfang dieses Jahres und sie sollen Steuerpflichtige zur alleinigen ueberpruefung der von ihnen abgegebenen Voranmeldungen auf Richtigkeit motivieren.

 

Sollten Sie Interesse an diesem Thema haben, kontaktieren Sie bitte Herrn Przemysław POWIERZA:

E-Mail: [email protected]

Tel. +48 61 8515 766

Fax +48 61 8515 786