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Verrechnungspreise - neue Vorschriften

Verrechnungspreise: Zusammenfassung von Transaktionen angesichts der neuen Vorschriften

 

auf Grundlage der neuen Vorschriften über Verrechnungspreise, die bereits ab Januar 2017 in Kraft treten, sind die Werte aller mit einem verbundenen Unternehmen realisierter Transaktionen zu summieren, um die Pflicht zur Erstellung von Unterlagen über Verrechnungspreise zu ermitteln. Die Transaktionen dürfen nicht als gleichartig zusammengefasst werden, da dieses Verfahren nur auf "sonstige Vorgänge" angewandt werden kann. Dies ergibt sich aus einer Auskunft zur individuellen Auslegung der steuerrechtlichen Vorschriften, die durch den Direktor der Finanzkammer in Katowice am 15. Juli 2016 unter der Geschäftsnummer IBPB-1-2/4510-430/16/JW erteilt wurde.

 

Wie wir Sie bereits mehrmals informiert haben, treten ab dem 1. Januar 2017 neue Regelungen für Verrechnungspreise in Kraft. Geändert wird u.a. die Vorgehensweise bei der Ermittlung der Pflicht zur Dokumentation von Transaktionen mit verbundenen Unternehmen. Zur Erstellung dieser Unterlagen werden Unternehmen verpflichtet sein, deren Einnahmen oder Aufwendungen nach Maßgabe ihrer Geschäftsbücher in dem dem Steuerjahr vorausgehenden Jahr einen Zloty-Gegenwert von 2 Mio. EUR überschritten haben. Darüber hinaus wird sich außer der Einführung des Kriteriums der Einnahmen (Aufwendungen) auch die Höhe der Transaktionsschwellen ändern. Bisher war das Schwellenniveau für die einzelnen Transaktionsarten konstant, was bedeutete, dass es nicht von den im jeweiligen Jahr erzielten Einnahmen (getragenen Aufwendungen) des Steuerpflichtigen abhängig war. Ab Anfang des Jahres wird sich die Dokumentationspflicht hingegen auf Transaktionen (oder auf sonstige Vorgänge, die in den Geschäftsbüchern erfasst werden) erstrecken, die für die wirtschaftliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen relevant sind. Der Begriff der Relevanz wurde in dem Art. 9a neu hinzugefügten Absatz 1d des poln. Gesetzes vom 15. Februar 1992 (poln. GBl. aus dem Jahr 2014, FN. 851, konsolidierte Fassung mit späteren Änderungen, im Folgenden: "KStG") erläutert, wonach als Transaktionen oder sonstige Vorgänge, die einen relevanten Einfluss auf die Höhe des Einkommens (Verlustes) eines Steuerpflichtigen haben, alle Transaktionen oder sonstigen Vorgänge gleicher Art gelten, deren Gesamtwert in einem Steuerjahr den Gegenwert von 50.000 EUR überschreiten. Schon zu Beginn lässt sich also anmerken, dass diese Vorschrift nicht eindeutig bestimmt, wie die Ermittlung des Werts der einzelnen Transaktionen zu erfolgen hat, um die Entstehung der Dokumentationspflicht zu prüfen.

Beantragt wurde die Auslegung der neuen Vorschriften von einer Gesellschaft, die Teil einer Unternehmensgruppe ist und schätzt, dass ihre Einnahmen im Jahr 2016 über 2 Mio. EUR betragen werden. Die Gesellschaft realisiert Transaktionen mit verbundenen Unternehmen, die u.a. im Erwerb von Sachanlagen und IT-Dienstleistungen, in der Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Immobilienverpachtung etc. bestehen. Die Frage der Gesellschaft hat sich darauf beschränkt, ob sie für die Beurteilung der Relevanz des Einflusses der Transaktionen oder sonstigen Vorgänge auf die Höhe des Einkommens verpflichtet ist, den Wert aller Transaktionen oder sonstigen Vorgänge mit verbundenen Unternehmen zu summieren. Der Ansicht der Gesellschaft zufolge sollte der Behandlung der Transaktionen oder der sonstigen Vorgänge als "gleichartig" jedes Mal deren individuelle Beurteilung auf Basis objektiver Kriterien und unter Berücksichtigung der Besonderheit der gewerblichen Tätigkeit vorausgehen. Hierzu sind der Charakter der betroffenen Transaktionen (des sonstigen Vorgangs) und deren Funktionen, die eingesetzten Aktiva, die getragenen Risiken und Aufwendungen aller beteiligter Partien, sowie der Mechanismus zur Kalkulation des angewendeten Preises zu beurteilen. Auf dieser Grundlage hat die Gesellschaft festgestellt, dass die von ihr genannten Transaktionen im Sinne der Vorschriften von Art. 9a Abs. 1d KStG nicht als gleichartig gelten können und demzufolge die Werte der Transaktionen zwecks Ermittlung der Dokumentationspflicht nicht zu summieren sind.

Dem Standpunkt der Antragstellerin stimmte die Steuerbehörde jedoch nicht zu. Es wurde mitgeteilt, dass die Transaktionen den neuen Regelungen zufolge nicht nach dem Gleichartigkeitskriterium zusammenzufassen sind, da dies nur für "sonstige Vorgänge" möglich ist. In der Begründung stützte sich die Behörde auf die Anwendung der Alternative in den gegenständlichen Vorschriften und auf die Auslegung des Art. 9a Abs. 1 KStG in dem ab 1. Januar 2017 gültigen Wortlaut. Der Gesetzgeber führt dort nämlich Transaktionen und sonstige Vorgänge einzeln auf, was nach Ansicht der Behörde auf eine unterschiedliche Behandlung dieser Operationen im Rahmen der Zusammenfassung hinweist.

Die analysierte Auslegung ist für Steuerpflichtige zweifelsohne ungünstig, da ab dem neuen Jahr mehr Verwaltungspflichten bestehen. Nach Ansicht der Steuerbehörde wird der Steuerpflichtige auf Basis der neuen Vorschriften zwecks Bestimmung der Dokumentationspflicht verpflichtet sein, alle Transaktionen mit verbundenen Unternehmen ohne Einteilung z.B. in Warentransaktionen und immaterielle Transaktionen, Kauf- und Verkaufstransaktionen, wie dies bisher der Fall war, zu summieren. In der Folge wird sich die Dokumentationspflicht auch auf wenig relevante Transaktionen erstrecken, was wohl nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein dürfte. Das ist die bisher erste individuelle Auslegung der neuen Regelungen. Es sind weitere Analysen zu erwarten, da die Vorschriften ziemlich unpräzise formuliert sind und viel Auslegungsspielraum bieten. Es bleibt zu hoffen, dass die nächsten Auslegungen positivere Folgen für Steuerpflichtige mit sich bringen, als in diesem Tax-Alert beschrieben.

 

Sollten Sie Fragen dazu haben oder möchten Sie dieses Thema näher besprechen, dann steht Ihnen unser Experte Przemysław POWIERZA jederzeit gerne zur Verfügung.

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