Verrechnungspreise: Zusammenfassung von Transaktionen angesichts der neuen Vorschriften

 

auf Grundlage der neuen Vorschriften ueber Verrechnungspreise, die bereits ab Januar 2017 in Kraft treten, sind die Werte aller mit einem verbundenen Unternehmen realisierter Transaktionen zu summieren, um die Pflicht zur Erstellung von Unterlagen ueber Verrechnungspreise zu ermitteln. Die Transaktionen duerfen nicht als gleichartig zusammengefasst werden, da dieses Verfahren nur auf "sonstige Vorgaenge" angewandt werden kann. Dies ergibt sich aus einer Auskunft zur individuellen Auslegung der steuerrechtlichen Vorschriften, die durch den Direktor der Finanzkammer in Katowice am 15. Juli 2016 unter der Geschaeftsnummer IBPB-1-2/4510-430/16/JW erteilt wurde.

 

Wie wir Sie bereits mehrmals informiert haben, treten ab dem 1. Januar 2017 neue Regelungen fuer Verrechnungspreise in Kraft. Geaendert wird u.a. die Vorgehensweise bei der Ermittlung der Pflicht zur Dokumentation von Transaktionen mit verbundenen Unternehmen. Zur Erstellung dieser Unterlagen werden Unternehmen verpflichtet sein, deren Einnahmen oder Aufwendungen nach Maßgabe ihrer Geschaeftsbuecher in dem dem Steuerjahr vorausgehenden Jahr einen Zloty-Gegenwert von 2 Mio. EUR ueberschritten haben. Darueber hinaus wird sich außer der Einfuehrung des Kriteriums der Einnahmen (Aufwendungen) auch die Höhe der Transaktionsschwellen aendern. Bisher war das Schwellenniveau fuer die einzelnen Transaktionsarten konstant, was bedeutete, dass es nicht von den im jeweiligen Jahr erzielten Einnahmen (getragenen Aufwendungen) des Steuerpflichtigen abhaengig war. Ab Anfang des Jahres wird sich die Dokumentationspflicht hingegen auf Transaktionen (oder auf sonstige Vorgaenge, die in den Geschaeftsbuechern erfasst werden) erstrecken, die fuer die wirtschaftliche Taetigkeit des Steuerpflichtigen relevant sind. Der Begriff der Relevanz wurde in dem Art. 9a neu hinzugefuegten Absatz 1d des poln. Gesetzes vom 15. Februar 1992 (poln. GBl. aus dem Jahr 2014, FN. 851, konsolidierte Fassung mit spaeteren aenderungen, im Folgenden: "KStG") erlaeutert, wonach als Transaktionen oder sonstige Vorgaenge, die einen relevanten Einfluss auf die Höhe des Einkommens (Verlustes) eines Steuerpflichtigen haben, alle Transaktionen oder sonstigen Vorgaenge gleicher Art gelten, deren Gesamtwert in einem Steuerjahr den Gegenwert von 50.000 EUR ueberschreiten. Schon zu Beginn laesst sich also anmerken, dass diese Vorschrift nicht eindeutig bestimmt, wie die Ermittlung des Werts der einzelnen Transaktionen zu erfolgen hat, um die Entstehung der Dokumentationspflicht zu pruefen.

Beantragt wurde die Auslegung der neuen Vorschriften von einer Gesellschaft, die Teil einer Unternehmensgruppe ist und schaetzt, dass ihre Einnahmen im Jahr 2016 ueber 2 Mio. EUR betragen werden. Die Gesellschaft realisiert Transaktionen mit verbundenen Unternehmen, die u.a. im Erwerb von Sachanlagen und IT-Dienstleistungen, in der Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Immobilienverpachtung etc. bestehen. Die Frage der Gesellschaft hat sich darauf beschraenkt, ob sie fuer die Beurteilung der Relevanz des Einflusses der Transaktionen oder sonstigen Vorgaenge auf die Höhe des Einkommens verpflichtet ist, den Wert aller Transaktionen oder sonstigen Vorgaenge mit verbundenen Unternehmen zu summieren. Der Ansicht der Gesellschaft zufolge sollte der Behandlung der Transaktionen oder der sonstigen Vorgaenge als "gleichartig" jedes Mal deren individuelle Beurteilung auf Basis objektiver Kriterien und unter Beruecksichtigung der Besonderheit der gewerblichen Taetigkeit vorausgehen. Hierzu sind der Charakter der betroffenen Transaktionen (des sonstigen Vorgangs) und deren Funktionen, die eingesetzten Aktiva, die getragenen Risiken und Aufwendungen aller beteiligter Partien, sowie der Mechanismus zur Kalkulation des angewendeten Preises zu beurteilen. Auf dieser Grundlage hat die Gesellschaft festgestellt, dass die von ihr genannten Transaktionen im Sinne der Vorschriften von Art. 9a Abs. 1d KStG nicht als gleichartig gelten können und demzufolge die Werte der Transaktionen zwecks Ermittlung der Dokumentationspflicht nicht zu summieren sind.

Dem Standpunkt der Antragstellerin stimmte die Steuerbehörde jedoch nicht zu. Es wurde mitgeteilt, dass die Transaktionen den neuen Regelungen zufolge nicht nach dem Gleichartigkeitskriterium zusammenzufassen sind, da dies nur fuer "sonstige Vorgaenge" möglich ist. In der Begruendung stuetzte sich die Behörde auf die Anwendung der Alternative in den gegenstaendlichen Vorschriften und auf die Auslegung des Art. 9a Abs. 1 KStG in dem ab 1. Januar 2017 gueltigen Wortlaut. Der Gesetzgeber fuehrt dort naemlich Transaktionen und sonstige Vorgaenge einzeln auf, was nach Ansicht der Behörde auf eine unterschiedliche Behandlung dieser Operationen im Rahmen der Zusammenfassung hinweist.

Die analysierte Auslegung ist fuer Steuerpflichtige zweifelsohne unguenstig, da ab dem neuen Jahr mehr Verwaltungspflichten bestehen. Nach Ansicht der Steuerbehörde wird der Steuerpflichtige auf Basis der neuen Vorschriften zwecks Bestimmung der Dokumentationspflicht verpflichtet sein, alle Transaktionen mit verbundenen Unternehmen ohne Einteilung z.B. in Warentransaktionen und immaterielle Transaktionen, Kauf- und Verkaufstransaktionen, wie dies bisher der Fall war, zu summieren. In der Folge wird sich die Dokumentationspflicht auch auf wenig relevante Transaktionen erstrecken, was wohl nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein duerfte. Das ist die bisher erste individuelle Auslegung der neuen Regelungen. Es sind weitere Analysen zu erwarten, da die Vorschriften ziemlich unpraezise formuliert sind und viel Auslegungsspielraum bieten. Es bleibt zu hoffen, dass die naechsten Auslegungen positivere Folgen fuer Steuerpflichtige mit sich bringen, als in diesem Tax-Alert beschrieben.

 

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