Zuletzt wurden drei wichtige Verordnungen ueber die Berichterstattung von verbundenen Unternehmen veröffentlicht Es geht um:

  • Verordnung des Ministers fuer Entwicklung und Finanzen vom 13. Juni 2017 ueber den genauen Umfang der in der Information ueber die Gruppe von Unternehmen uebermittelten Daten und ueber Methode ihrer Ausfuellung (GBl. 2017, FN. 1176, im Weiteren: CbCR-Verordnung);
  • Verordnung des Ministers fuer Entwicklung und Finanzen vom 8. Juni 2017 zur Bestimmung der Vorlage fuer den vereinfachten Bericht ueber die Körperschaftsteuer (GBl. 2017, FN. 1190, im Weiteren: CIT-TP-Verordnung) und
  • Verordnung des Ministers fuer Entwicklung und Finanzen vom 8. Juni 2017 zur Bestimmung der Vorlage fuer den vereinfachten Bericht ueber die Einkommensteuer (GBl. 2017, FN. 1205, im Weiteren: PIT-TP-Verordnung).

 

CbCR-Verordnung

Die Pflicht zur Erstattung der Berichte ueber die Gruppe von Unternehmen ergibt sich aus dem Gesetz vom 9. Maerz ueber den Austausch von steuerlichen Informationen mit anderen Staaten (GBl. 2017 FN. 648 m. ae., im Weiteren: das Gesetz). Gemaeß Art. 83 Abs. 1 ist ein herrschendes Unternehmen, das in Polen seinen Sitz oder die Geschaeftsfuehrung hat, verpflichtet, die Informationen ueber die Gruppe von Unternehmen innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des jeweiligen Geschaeftsjahres an den Leiter der Landesfinanzverwaltung mit den elektronischen Kommunikationsmitteln zu uebermitteln. Die erlassene Verordnung bestimmt im Detail, welche Elemente solch eine Information enthalten soll, d.h.:

  • Identifikationsdaten der Unternehmen, die der Unternehmensgruppe angehören (u.a. Firma, Steuernummer, Geschaeftsanschrift, steuerliche Ansaessigkeit);
  • Informationen ueber den Hauptgegenstand der Unternehmen, die der Unternehmensgruppe angehören;
  • Daten ueber die Geschaeftstaetigkeit der Unternehmen, die der Unternehmensgruppe angehören (darunter u.a. Informationen ueber erzielte Ertraege, den erzielten Gewinn (Verlust), tatsaechlich gezahlte Körperschaftsteuer, Anzahl der Mitarbeiter);
  • zusaetzliche Informationen bzw. Erlaeuterungen.

Die elektronische Vorlage fuer solch eine Information soll in dem Mitteilungsblatt fuer öffentliche Bekanntmachungen (BIP) des Finanzministeriums veröffentlicht werden.

An dieser Stelle möchten wir auch darauf hinweisen, dass zur uebermittlung der Information ueber die Gruppe von Unternehmen an den Leiter der Landesfinanzverwaltung fuer das nach dem 31. Dezember 2016 anfangende Geschaeftsjahr auch andere Unternehmen als herrschende Unternehmen verpflichtet sind, die in Polen die Geschaeftsfuehrung oder ihren Sitz haben bzw. die Geschaeftstaetigkeit in Polen nur ueber einen auslaendischen Betrieb ausueben (Art. 84 Abs. 1 des Gesetzes). Solch eine Situation kommt vor, falls:

  • das jeweilige herrschende Unternehmen zur Einreichung des CbCR fuer das jeweilige Geschaeftsjahr in dem Staat bzw. in dem Gebiet seines Sitzes (seiner Geschaeftsfuehrung) nicht verpflichtet ist oder
  • trotz Abschlusses des Vertrags ueber den Austausch von steuerlichen Informationen zwischen Polen und dem Staat bzw. Gebiet des Sitzes (der Geschaeftsfuehrung) des herrschenden Unternehmens innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Geschaeftsjahres kein qualifizierter Vertrag zwischen den zustaendigen Behörden abgeschlossen wurde, oder
  • der Staat bzw. das Gebiet des Sitzes (der Geschaeftsfuehrung) des herrschenden Unternehmens den automatischen Informationsaustausch aussetzte oder seiner Pflicht zur uebermittlung von Informationen an polnische Partei staendig nicht nachkam, vorausgesetzt dass das herrschende Unternehmen darueber informiert wurde (ueber die Veröffentlichung im Mitteilungsblatt fuer öffentliche Bekanntmachungen – BIP).

Trotz Erfuellung der vorgenannten Voraussetzungen liegt aber die Pflicht zur Einreichung des CbCR gemaeß Art. 84 Abs. 2 und 4 des Gesetzes nicht vor, wenn die Gruppe zur Erfuellung dieser Pflicht bereits ein anderes Unternehmen aus der Gruppe angewiesen hat (vorausgesetzt, dass es die zusaetzlichen in dem Gesetz genannten Bedingungen erfuellt, u.a. alle erforderlichen Daten sammelt).

Die allgemeinen Grundsaetze fuer CbCR wurden in einem unserer frueheren Tax Alerts (Tax Alert 11/2017) dargestellt.

CIT-TP- und PIT-TP-Verordnung

Gemaeß Art. 27 Abs. 5 KStG-PL (und entsprechend gemaeß Art. 45 Abs. 9 EStG-PL) haben die zur Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation verpflichteten Steuerpflichtigen ihrer Steuererklaerung den vereinfachten Bericht ueber Transaktionen oder sonstige Geschaeftsvorfaelle beizufuegen, die zwischen den verbundenen Unternehmen zustande kommen bzw. in Bezug auf welche die Zahlung der Forderungen an ein Unternehmen aus einem Land erfolgt, welches schaedliche Steuerpraktiken ausuebt, falls ihre Ertraege oder Aufwendungen im dem jeweiligen Steuerjahr den Gegenwert von 10 Mio. Euro ueberstiegen haben. Die erlassenen Verordnungen enthalten die Vorlage fuer den vereinfachten Bericht ueber die Körperschaftsteuer, d.h. CIT-TP sowie die Vorlage fuer den vereinfachten Bericht ueber die Einkommensteuer, d.h. PIT-TP. Die Informationen, die mittels dieser Vorlagen an Finanzbehörden zu uebermitteln sind, betreffen:

  • Verflechtungen des Steuerpflichtigen;
  • Gegenstand des Unternehmens;
  • durchgefuehrte Umstrukturierungen;
  • Transaktionen oder sonstige Geschaeftsvorfaelle, die zwischen den verbundenen Unternehmen zustande kommen bzw. in Bezug auf welche die Zahlung der Forderungen an ein Unternehmen aus einem Land erfolgt, welches schaedliche Steuerpraktiken ausuebt (u.a. Transaktionen oder sonstige Geschaeftsvorfaelle bezueglich des Verkaufs und Erwerbs von Waren und sonstigen Leistungen, Finanztransaktionen oder sonstige Geschaeftsvorfaelle bezueglich der Aktiva oder der Kostenumlagevertraege).

Die ersten vereinfachten Berichte sind fuer das nach dem 31. Dezember 2016 anfangende Steuerjahr zu erstellen und der Steuererklaerung fuer dieses Steuerjahr beizufuegen.

Veröffentlichung und dann?

Aufgrund der Komplexitaet dieser Berichte empfehlen wir Ihnen, sich mit dem Umfang der zu uebermittelnden Informationen und dem Grad ihrer Genauigkeit möglichst schnell vertraut zu machen, anstatt dies auf den Zeitpunkt der Einreichung von Steuererklaerungen zu verschieben, denn es kann sich erweisen, dass zwecks Erfuellung von Berichterstattungspflichten die Hilfe der Verrechnungspreisexperten notwendig sein wird.

 

Sollten Sie Fragen dazu haben oder möchten Sie dieses Thema naeher besprechen, dann steht Ihnen unser Experte Przemysław POWIERZA jederzeit gerne zur Verfuegung.

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