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Verlängerung der Fristen bezüglich der Verrechnungspreispflichten

26 Februar 2018

Verlängerung der Fristen bezüglich der Verrechnungspreispflichten

 

Zum 22. Februar 2018 wurde auf der Webseite des Gesetzgebungszentrums der Regierung ein Entwurf der Verordnung des Finanzministers über Verlängerung der Fristen für Erfüllung einiger Pflichten im Bereich der Verrechnungspreisdokumentation veröffentlicht. Gemäß diesem Entwurf werden die Steuerpflichtigen zusätzlich ein halbes Jahr für Nachkommen den Berichterstattungsanforderungen haben. In diesem Tax Alert werden die geplanten Änderungen dargestellt.

 

Es gibt eine gute Nachricht für diejenigen Steuerpflichtigen, die zur Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation für 2017 und 2018 verpflichtet sind. Der aktuelle Wortlaut der Vorschriften bestimmt, dass sich die Frist u.a. für Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation mit der Frist für Abgabe der Einkommensteuererklärung/Körperschaftsteuererklärung deckt, also fällt sie bei einem großen Teil der Körperschaftsteuerpflichtigen auf Ende März. Das Finanzministerium arbeitet zurzeit an Verlängerung um sechs Monate der Fristen für:

  • Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation im Sinne des Art. 9a Abs. 2b des Gesetzes vom 15. Februar 1992 r. über die Körperschaftsteuer (GBl. 2017, FN 2343 m. Ä., im Weiteren: KStG-PL), welche sowohl die landesspezifische, unternehmensbezogene Dokumentation (sog. Local File), als auch die Vergleichsanalyse (sog. Benchmark) umfasst;
  • Erstellung der Stammdokumentation (sog. Master File) nach Art. 9a Abs. 2d KStG-PL;
  • Abgabe der Erklärung über Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation nach Art. 9a Abs. 7 KStG-PL;
  • Beifügen des Vereinfachten Berichts (CIT/TP) der Körperschaftsteuererklärung nach Art. 27 Abs. 5 KStG-PL.

 

Im Falle der natürlichen Personen wurden diese Fristen auch bis Ende September verlängert.

Die entworfene Verordnung wird aufgrund des Art. 50 des Gesetzes vom 29. August 1997 – Abgabenordnung (GBl. 2017 FN. 201 m.Ä.) erlassen. Gemäß dieser Vorschrift kann der zuständige Minister für öffentliche Finanzen die in den steuerrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Fristen (mit einigen Ausnahmen) mit einer Verordnung verlängern, wobei die Gruppen der Steuerpflichtigen, für welche die Fristverlängerung gilt, die Arten der Handlungen, für welche die Frist verlängert wurde sowie der Tag bestimmt wird, an welchem die verlängerte Frist abläuft.

In der Begründung der vorgenannten Änderungen weist das Ministerium darauf hin, dass die entworfene Verordnung infolge zahlreicher Beschwerden und Bemerkungen der Steuerpflichtigen erlassen wird, welche nicht imstande sind, ihre Pflichten in diesem Bereich fristgerecht zu erfüllen, denn zum ersten Mal müssen sie in derselben Zeit nicht nur die Körperschaftsteuererklärung, sondern auch die erforderliche Verrechnungspreisdokumentation samt dem vereinfachten Bericht (CIT/TP) und der Erklärung über Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation erstellen. Die Abwicklung dieser Aufgaben erfordert von den Steuerpflichtigen einen großen Arbeits-, Zeit- und Finanzaufwand und die bisher von dem Gesetzgeber dafür vorgesehene Frist erwies sich nicht ausreichend dafür, dass sich die Steuerpflichtigen und der Markt an die neuen Dokumentationsanforderungen im Bereich der Verrechnungspreise anpassen. Darüber hinaus haben die Steuerpflichtigen Zweifel bezüglich der Einreichung und Ausfüllung des vereinfachten Berichts (CIT/TP) und hoffen auf Erläuterungen dazu. Deswegen entschied sich das Finanzministerium aus Rücksicht auf ein wichtiges Interesse der Steuerpflichtigen dafür, die vorgenannte Verordnung zu erlassen.

Die Tatsache, dass das Ministerium die Bemerkungen der Steuerpflichtigen berücksichtigt und die bestimmten Maßnahmen getroffen hat, ist zweifelsohne positiv zu beurteilen. Für eine große Gruppe der Steuerpflichtigen kann die Einhaltung der Frist für die Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation, die bei größeren Unternehmen auch die Vergleichsanalyse und Stammdokumentation enthalten soll, nicht einmal als eine erhebliche Herausforderung gelten. Zwar traten die Vorschriften in diesem Bereich bereits Anfang 2017 in Kraft und man konnte damit rechnen, dass das erste Vierteljahr 2018 besonders arbeitsreich sein wird, aber erst nach Ende 2017 konnten die Steuerpflichtigen feststellen, welche Transaktionen in der Verrechnungspreisdokumentation zu berücksichtigen sind. Auch im Falle der Verrechnungspreisdokumentationen für 2018 wurde die Frist für ihre Erstellung um ein halbes Jahr verlängert.

Zurzeit ist der Verordnungsentwurf Gegenstand öffentlicher Konsultationen, die bis 27. Februar 2018 dauern sollen. In Bezug auf ein wichtiges öffentliches Interesse soll die Verordnung mit ihrer Bekanntmachung in Kraft treten. Höchstwahrscheinlich wird der Verordnungsentwurf vollständig angenommen und bald im Gesetzesblatt bekannt gegeben.

Es ist auch darauf hinzuweisen, dass das Finanzministerium zurzeit laut der auf seiner Webseite veröffentlichten Information auch an der Änderung der Vorschriften der Ertragsteuergesetze arbeitet, welche die Dokumentationspflichten der Steuerpflichtigen in einem erheblichen Maße verringern und vereinfachen soll. Zurzeit fehlen detaillierte Informationen darüber, wie diese Grundsätze umgesetzt werden. Über den Arbeitsfortschritt in diesem Bereich werden Sie von uns informiert.

 

Sollten Sie Fragen dazu haben oder möchten Sie dieses Thema näher besprechen, dann steht Ihnen unser Experte Przemysław POWIERZA jederzeit gerne zur Verfügung.

E-Mail: ekspert@rsmpoland.pl

Tel. +48 61 8515 766

Fax +48 61 8515 786

Autor

Przemysław POWIERZA
Tax Partner

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