Wir möchten Sie auf das Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts (nachstehend: OVG genannt) vom 24. Juni 2016, Aktenzeichen II FSK 1493/14 aufmerksam machen, wonach die Umsatzsteuerpflichtigen verpflichtet sind, die Steuer auf zivilrechtliche Handlungen (nachstehend: SzH genannt) zu zahlen, wenn ein Darlehensgeschaeft nicht im Rahmen der wirtschaftlichen Taetigkeit geschlossen wird.

 

Rechtliche Regelungen, die sich auf die zu pruefende Angelegenheit beziehen

In erster Reihe muss darauf hingewiesen werden, dass nach Art. 1 Abs. 1 Ziffer 1 Buchst. b des polnischen Gesetzes ueber die Steuer auf zivilrechtliche Handlungen vom 9. September 2000 (poln. GBl. 2015, FN. 626 mit spaeteren aenderungen) (nachstehend SzH-Gesetz genannt) ein Gelddarlehensvertrag dieser Steuer unterliegt. Aus Art. 2 Ziffer 4 des SzH-Gesetzes (in der Fassung, die bis Ende 2015 galt) ergibt es sich hingegen, dass mit dieser Steuer keine zivilrechtlichen Handlungen, die nicht der Gesellschaftsvertrag und dessen aenderungen sind, zu besteuern sind, wenn mindestens eine der Parteien im Zusammenhang mit der Vornahme dieser Handlung mit der Umsatzsteuer besteuert ist oder von dieser Steuer befreit ist. Aus dem Vorhergehenden ergibt es sich demnach, dass wenn eine Handlung des Rechtsverkehrs unter die Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes, diese der Besteuerung mit der SzH nicht unterliegt. Dieser Grundsatz findet unabhaengig davon Anwendung, welche der Parteien der zivilrechtlichen Handlung, die im SzH-Gesetz genannt ist, bei ihrer Vornahme mit der Umsatzsteuer besteuert wird oder von dieser Steuer befreit ist.

Wesen des Streits zwischen dem Steuerpflichtigen und der Steuerbehörde

In der zur Analyse stehenden Sache hat eine poln. GmbH einer poln. OHG ein Darlehen in Höhe von 5 Mio. PLN gewaehrt. Der Darlehensnehmer hat zunaechst den aus der SzH resultierenden, faelligen Betrag gezahlt und anschließend die gezahlte Steuer nebst Verzugszinsen und Mahnkosten zurueckgefordert und dabei den Standpunkt vertreten, dass das Darlehen als von der Umsatzsteuer befreite Handlung (Art. 43 Abs. 1 Ziffer 38 des Gesetzes vom 11. Maerz 2004 (poln. GBl. Nr. 177, FN. 1054) (nachstehend USt.-Gesetz genannt) der Besteuerung mit der SzH nicht unterlag. Das Wesen des Streits hat sich mithin auf die Entscheidung beschraenkt, ob das gegenstaendliche Darlehen der Behauptung des Steuerpflichtigen zufolge und im Sinne des Art. 15 Abs. 1 und 2 des SzH-Gesetzes in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Ziffer 1 und Art. 8 Abs. 1 dieses Gesetzes im Rahmen der wirtschaftlichen Taetigkeit des Darlehensgebers gewaehrt wurde und als Darlehen, das der Umsatzsteuer unterliegt, nicht mit der Steuer auf zivilrechtliche Handlungen zu besteuern war. Sowohl das Woiwodschaftsverwaltungsgericht in Gdańsk als auch das OVG haben hierzu einen Standpunkt vertreten, der von dem des Steuerpflichtigen abgewichen hat.

Standpunkt des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts und des OVG

Das Gericht erster und zweiter Instanz hat entschieden, dass ein Darlehen, das vereinzelt gewaehrt wird und das in den Bedingungen der sich herauskristallisierenden wirtschaftlichen Zusammenarbeit zwischen den den Darlehensvertrag abschließenden Unternehmen enthalten ist, nicht zur Folge hat, dass der Darlehensgeber im Zusammenhang mit dessen Gewaehrung im Bereich der Darlehensgewaehrung eine fuer die professionelle Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Darlehensgewaehrung typische Erwerbstaetigkeit ausuebt.

Da die Begruendung zum Urteil des OVG noch nicht veröffentlicht wurde, wurden nachfolgend die Argumente angefuehrt, von denen das Gericht erster Instanz (Urteil vom 11. Dezember 2013, Aktenzeichen I SA/Gd 1309/13) in dieser Sache Gebrauch gemacht hat und die durch das OVG gebilligt wurden:

  • ueber den Ausschluss eines Darlehensvertrags von dem Geltungsbereich der Vorschriften ueber die SzH entscheidet nicht der Umstand, dass die Parteien dieses Vertrags Umsatzsteuerpflichtige sind, sondern allein die Tatsache, dass zumindest eine von ihnen fuer die Vornahme dieser konkreten Handlung – in diesem Fall: Darlehensvertrag – mit der Umsatzsteuer zu besteuern oder von dieser Steuer befreit ist;
  • damit die Dienstleistung mit der Umsatzsteuer zu besteuern ist (zu besteuernde oder von der Steuer befreite Handlung), muss sie von einer Person erbracht werden, die in diesem Bereich als Umsatzsteuerpflichtige im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Taetigkeit handelt;
  • als Voraussetzung, die darueber entscheidet, dass das jeweilige Geschaeft der Umsatzsteuer unterliegt, gilt es, dass das Unternehmen, das dieses abschließt, als Steuerpflichtiger handelt, der eine wirtschaftliche Taetigkeit in diesem Bereich ausuebt, die eine dauerhafte und in der Folge organisierte Form hat;
  • der Umstand, dass die jeweilige Handlung mehrfach oder einmalig, allerdings mit der Absicht einer Haeufigkeit vorgenommen wurde, kann nicht ueber die Besteuerung dieser Handlung entscheiden, ohne dass jedes Mal festgestellt wird, dass dieses Unternehmen in Bezug auf die jeweilige Handlung als Umsatzsteuerpflichtiger gehandelt hat.

Das Woiwodschaftsverwaltungsgericht in Gdańsk hat darauf hingewiesen, dass die Gewaehrung der Darlehen nicht zum grundlegenden Unternehmensgegenstand des Darlehensgebers gehört hat und keinen sich wiederholenden Charakter hatte. Somit hatte die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Gewaehrung der Gelddarlehen bei dem Darlehensgeber keine berufliche, d.h. dauerhafte und organisierte Form. Es hat mithin erkannt, dass dieses nicht fuer im Rahmen der wirtschaftlichen Taetigkeit gewaehrt erklaert werden kann, und was damit einhergeht, keine Dienstleistung im Bereich der Darlehensgewaehrung im Sinne des USt.–Gesetzes ist, weswegen es mit der Steuer auf zivilrechtliche Handlungen zu besteuern ist. Es hat auch betont, dass das Darlehen zwischen verbundenen Unternehmen gewaehrt wurde, was vor allem auf die Unterstuetzung der mit dem Darlehensgeber verbundenen Gesellschaft und nicht auf die Gewinnerzielung aus dem abgeschlossenen Geschaeft abgezielt hat.

Andere Urteile des OVG in dieser Sache

Es ist noch zu betonen, dass analoge Sachverhalte bereits Gegenstand von durch das OVG erlassenen Urteilen mit analogem Entscheidungsinhalt in der nahen Vergangenheit waren. Beispiele dafuer:

  • Urteil des OVG vom 14. Oktober 2015, Aktenzeichen II FSK 2205/13;
  • Urteil des OVG vom 30. Mai 2012, Aktenzeichen II FSK 2276/10.

Zusammenfassend sollen die Umsatzsteuerpflichtigen, deren grundlegende Taetigkeit nicht die Gewaehrung von Darlehen ist, beim Abschluss eines Geschaefts, das in der Gewaehrung eines Darlehens besteht und insbesondere einen einmaligen Charakter traegt, pruefen, ob sie verpflichtet sind, diese Handlung als Handlung, die im Rahmen der wirtschaftlichen Taetigkeit vorgenommen wird und, was damit einhergeht, unter das Umsatzsteuergesetz faellt oder als Handlung, die außerhalb der wirtschaftlichen Taetigkeit vorgenommen wird und mit der SzH zu besteuern ist, zu behandeln. Wobei allein die Tatsache, dass sie den Status eines Umsatzsteuerpflichtigen haben, in diesem Fall keine Bedeutung hat, es ist naemlich relevant, ob sie in Bezug auf diese konkrete Handlung der Darlehensgewaehrung als solche Steuerpflichtige handeln.

 

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