Neue Methode für Übermittlung von steuerlichen Informationen – Konzept für Standard Audit File for Tax Purposes (SAF-T) ab 1. Juli 2016
Am 5. Oktober 2015 wurde von dem Präsidenten das Gesetz vom 10. September 2015 über Änderung des Gesetzes – Abgabenordnung und einiger anderer Gesetze (GBl. 2015 FN. 1649) unterzeichnet. Mit diesem Gesetz wird das Konzept für das sog. Standard Audit File for Tax Purposes (SAF-T), d.h. eine durch OECD entwickelte Idee umgesetzt, die auf Steuerpflichtige, die Aufstellungen und Aufzeichnungen für steuerliche Zwecke EDV-gestützt führen, die Pflicht auferlegt, diese Aufstellungen und Aufzeichnungen sowie Buchungsbelege als Dateien im XML-Format vorzulegen. Dank diesem Format können Finanzbehörden unter Anwendung der entsprechenden IT-Algorithmen erforderliche betroffene Daten automatisch aussondern und überprüfen.
Die Pflicht zur Übermittlung der Daten im XML-Format sieht der zur Abgabenordnung hinzugefügte Art. 193a vor. Gemäß diesem Artikel kann eine Finanzbehörde verlangen, dass alle Bücher oder Buchungsbelege bzw. ein Teil davon nach bestimmten logischen Strukturen mit elektronischen Kommunikationsmitteln oder auf Datenträgern übermittelt werden. Die vorgenannten Projekte für logische Strukturen wurden am 23. Dezember 2015 im Mitteilungsblatt für öffentliche Bekanntmachungen (BIP) des Finanzministeriums veröffentlicht: https://www.mf.gov.pl/kontrola-skarbowa/dzialalnosc/jednolity-plik-kontrolny. Die Bemerkungen dazu können bis zum 26. Januar 2016 an die E-Mail: jpk@mf.gov.pl gesendet werden. Ihr endgültiger Inhalt wird unter Berücksichtigung der Bemerkungen in der Verordnung des Finanzministers, höchst wahrscheinlich erst im März/April 2016 dargestellt. Dort werden technische Details für Übersendung von Aufstellungen und Aufzeichnungen für steuerliche Zwecke oder Buchungsbelegen mit den elektronischen Kommunikationsmitteln dargestellt und Arten der Datenträger genannt, auf denen sie gespeichert werden können.
Der Begründung zum Gesetzesentwurf ist zu entnehmen, dass SAF-T
- bei steuerlichen Verfahren,
- bei Betriebsprüfungen,
- bei steuerlicher Nachprüfung, darunter bei steuerlicher Nachprüfung beim Geschäftspartner des Steuerpflichtigen – falls Aufstellungen und Aufzeichnungen für steuerliche Zwecke von diesem Geschäftspartner EDV-gestützt geführt werden,
genutzt wird.
Die analysierte Änderung tritt zum 1. Juli 2016 in Kraft und ab diesem Tag gilt sie für Großunternehmer im Sinne des Gesetzes über die Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung. Gemäß den Übergangsvorschriften sind kleine und mittlere Unternehmer im Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis zum 30. Juni 2018 nicht verpflichtet, die Daten nach diesem Standard zu übermitteln, sie können dies jedoch freiwillig tun. Erst ab 1. Juli 2018 haben also diese Steuerpflichtigen die Daten im SAF-T an Finanzbehörden zu übermitteln. Zu beachten ist aber, dass der Gesetzgeber in den Übergangsvorschriften, welche den Zeitpunkt der obligatorischen Erstellung von SAF-T auf Verlangen der Finanzbehörden verschieben, die Kleinstunternehmer übergangen hat. Angenommen, dass der Gesetzgeber rational handelt, ist zu schlussfolgern, dass sich die vorgenannte Übergangsfrist auch auf sie bezieht. Hoffentlich wird diese problematische Frage vor dem Inkrafttreten der neuen Regelungen letztendlich entschieden.
Die Einführung der Vereinheitlichung für Übermittlung der Daten an Finanzbehörden wird die Betriebsprüfungen erheblich automatisieren, wodurch die Dauer der Prüfungen verkürzt und ihre Effektivität erhöht werden soll. Durch die Zurverfügungstellung der Daten in elektronischer Form sollen auch Steuerpflichtige ihre Zeit sparen und niedrigere Verwaltungskosten in Bezug auf Übermittlung der Unterlagen an Finanzämter tragen. Zu bemerken ist aber, dass der jeweilige Steuerpflichtige über eine Software verfügen muss, welche die Übermittlung der Daten im gewünschten Format ermöglicht, was wiederum zusätzliche Kosten für ihren Erwerb bzw. für Erweiterung der bisher genutzten Software zur Folge haben kann. Aus diesem Grund sollte man bereits jetzt das genutzte Finanz- und Buchführungssystem sowie auch das IT- System prüfen, um diese an neue Regelungen anzupassen, wobei das Risiko bezüglich der Übermittlung der Daten in elektronischer Form zu berücksichtigen ist. Werden die Anpassungen nicht fristgerecht umgesetzt, hat man mit der steuerstrafrechtlichen Haftung für Behinderung der Betriebsprüfung zu rechnen.
Sollten Sie Interesse an diesem Thema haben, kontaktieren Sie bitte Herrn Przemysław POWIERZA:
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